Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 Vollz |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Hamburg
§ 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 52 Abs 1 GKG, § 60 GKG
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im Vollzug der Sicherungsverwahrung: Gegenstandswerte bei beantragter Verlegung in den offenen Vollzug und/oder Erweiterung von Vollzugslockerungen
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.12.2020 - 609 Vollz 48/20
- OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 Ws 12 - 13/21 Vollz, 5 Ws 12/21 Vollz, 5 Ws 13/21 Voll
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 28.07.2022 - 5 Ws 42/22
Streitwert für Verfahren hinsichtlich Vollzugslockerungen; Viertausend Euro …
a) Richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar auf Verlegung in den offenen Vollzug, so ist dieses Interesse mit EUR 4.000 zu bemessen (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 15.3.2021 - 5 Ws 17/21 Vollz; Beschluss vom 4.3.2021 - 5 Ws 12-13/21 Vollz).d) Bleibt das Antragsbegehren hinter den in a) bis c) genannten Zielen zurück, weil der Antragsteller nicht unmittelbar die Verpflichtung zur Gewährung der jeweiligen Vollzugslockerung begehrt, sondern stattdessen - gleichsam als Vorstufe dazu - nur beantragt, die einschlägigen Abschnitte des Resozialisierungsplans aufzuheben und den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, so ist dieses Interesse mit der Hälfte des jeweiligen Werts zu bemessen (Senat, Beschluss vom 4.3.2021 - 5 Ws 12-13/21 Vollz; Beschluss vom 24.1.2022 - 5 Ws 4/22 Vollz; Beschluss vom 1.6.2022 - 5 Ws 33/22 Vollz; Beschluss vom 17.5.2021 - 5 Ws 20/21 Vollz).
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