Rechtsprechung
| KG, 14.06.2001 - 5 Ws 312/01, 1 AR 694/01 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 19.05.2004 - 5 Ws 134/04
Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft; Nachträgliche Herstellung der …
Um eine uferlose Anrechnung von Freiheitsentziehungen - die weder gerechtfertigt noch praktikabel wäre - auszuschließen, muß zwischen den Strafverfolgungen nämlich ein funktionaler Zusammenhang oder zumindest ein irgendwie gearteter sachlicher Bezug bestehen oder bestanden haben (…vgl. BGH a.a.O., 119; KG StV 1998, 562, und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - sowie vom 11. Mai 1999 - 5 Ws 270-271/99 -).Eine Verfahrenseinheit wird auch bejaht, wenn sich die anzurechnende Freiheitsentziehung auf den Gang oder den Abschluß des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt hat, insbesondere wenn für das Verfahren, in dem später eine Verurteilung erfolgte, nur deshalb die Haft nicht vollzogen, sondern Überhaft notiert worden ist, weil gegen den Verurteilten bereits die anzurechnende Freiheitsentziehung vollstreckt wurde (…vgl. BVerfG a.a.O.;… BGH a.a.O., 120; KG StV 1998, 562 und Beschlüsse vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - und 9. Januar 2001 - 5 Ws 6/01 -).
- OLG Karlsruhe, 23.08.2013 - 3 Ws 318/13
Anrechnung früherer Haftzeiten auf die Strafe: Eintritt einer funktionalen …
Dies wurde beispielsweise bejaht, wenn das Verfahren, für das Untersuchungshaft verbüßt wurde, nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde (BVerfG, NStZ 1999, 24) oder wenn sich eine vorläufige Freiheitsentziehung auf ein anderes Verfahren förderlich ausgewirkt hat, insbesondere wenn in dem Verfahren, das zur Verurteilung führte, ein Haftbefehl zwar bestand, aber nicht vollzogen wurde, sondern Überhaft notiert war (…BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, StV 2001, 517; KG Berlin, B. v. 14.6.2001 - 1 AR 694/01 - 5 Ws 312/01). - KG, 23.06.2005 - 5 Ws 296/05
Strafzeitberechnung: Anrechenbarkeit eines persönlichen Sicherheitsarrestes auf …
Ein derartiger die Anrechnung gebietender funktionaler Zusammenhang ist bereits anzunehmen, wenn sich die anzurechnende Freiheitsentziehung auf den Gang oder den Abschluss des anderen Verfahrens konkret ausgewirkt hat, insbesondere wenn für das Verfahren, in dem später die Verurteilung erfolgt ist, nur deshalb die Haft nicht vollzogen, sondern lediglich Überhaft notiert worden ist, weil gegen den Täter bereits die anzurechnende Freiheitsentziehung vollstreckt wurde (vgl. BVerfG NStZ 1999, 477;… BGH aaO S. 120; KG StV 1998, 562; Beschluss des Senats vom 14. Juni 2001 - 5 Ws 312/01 - Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 51 Rdn. 6 a m.w.Nachw.).
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