Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.04.2002 - 5 ZB 01.2014 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
Das Selbstverständnis des Namensinhabers, dass der beantragte Name dem Identitätsverständnis entspricht, kann insofern nicht genügen, als ansonsten die Namensgebung ins Belieben des jeweiligen Namensträgers gestellt wäre und damit die gesetzliche Grundentscheidung, demzufolge es keine freie Abänderbarkeit des Vornamens gibt, aufgehoben würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.5.2007 - OVG 5 N 71.05 - und B. v. 2.10.2012 - OVG 5 N 29.09 - BayVGH 25.4.2002 - 5 ZB 01.2014 - jeweils juris). - VG Münster, 17.10.2008 - 1 K 1406/08
Voraussetzungen für eine Änderung des Vornamens von Beate in Beatrice gem. § 11 …
Rn. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981 - 7 B 44/81 -, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 1; Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14/89 -, FamRZ 1989, 616 = NJW-RR 1989, 771 = Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2002 - 5 ZB 01.2014 -, juris. - VG Hamburg, 10.10.2006 - 10 K 596/06
Änderung eines Vornamens in die ausländische Schreibweise
Die Änderung des Vornamens unterscheidet sich von derjenigen eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (BVerwG, Beschluss vom 24. März 1981, Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 1; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989, Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2002 - 5 ZB 01.2014 -, Juris; so auch Nr. 62 NamÄndVwV).
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