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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,54041
VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167 (https://dejure.org/2008,54041)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167 (https://dejure.org/2008,54041)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 5 ZB 08.1167 (https://dejure.org/2008,54041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; gemischt nationale Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.10.1995 - 1 C 29.94

    Staatsangehörigkeit - Erklärungsrecht - Nacherklärungsfrist - Frist - …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Rechtsirrtum und Unkenntnis der Gesetzeslage können ein Verschulden grundsätzlich und so auch hier nicht ausschließen (vgl. BVerwG vom 24.10.1995, BVerwGE 99, 341/345 f.).

    Damit bestand, auch wenn das Wissen um den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Mutter unklar gewesen sein sollte, für die Klägerin zu 1 hinreichender Anlass, nach dem 1. Juli 1992 ihre eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen (vgl. BVerwG v. 24.10.1995 a.a.O. und v. 27.7.2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.07.2005 - 5 B 1.05

    Verschuldenlose Nichteinhaltung der dreijährigen Erklärungsfrist im Sinne von § 3 …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Handhabung in der Behördenpraxis geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. das dem Klägerbevollmächtigten bekannte Urteil vom 29. Juli 2004 Az. 5 B 02.516 sowie dazu BVerwG v. 27.7.2005 Az. 5 B 1.05 m.w.N.) davon aus, dass wegen der fehlenden Freizügigkeit in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion - nur - bis zum 1. Juli 1992 ein unverschuldetes Erklärungshindernis bestanden hat.

    Damit bestand, auch wenn das Wissen um den Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Mutter unklar gewesen sein sollte, für die Klägerin zu 1 hinreichender Anlass, nach dem 1. Juli 1992 ihre eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen (vgl. BVerwG v. 24.10.1995 a.a.O. und v. 27.7.2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Dies führte jedoch nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfG v. 21.5.1974, BVerfGE 37, 217).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 5 C 18.06

    Nacherklärungsfrist; Deutsche Volksliste der Ukraine; Vermutung deutscher …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Denn zeitlich sind insoweit nur solche Auskünfte deutscher Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des Art. 3 Abs. 6 oder 7 RuStAÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind (vgl. BVerwG vom 16.11.2006 NVwZ-RR 2007, 203 ff).
  • BVerwG, 25.06.1998 - 1 C 6.96

    Erklärungserwerb; Optionsrecht; Erklärungsberechtigter; Erwerbserklärung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Auf die Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1, die 1944 in den Deutschen Staatsverband eingebürgert worden war, kam es nicht an (BVerwG vom 25.6.1998 NVwZ-RR 1999, 70 ff).
  • VGH Bayern, 29.07.2004 - 5 B 02.516

    Staatsangehörigkeit, Erklärungserwerb, Statusdeutscher, Vertriebener, …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entsprechend der Handhabung in der Behördenpraxis geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. das dem Klägerbevollmächtigten bekannte Urteil vom 29. Juli 2004 Az. 5 B 02.516 sowie dazu BVerwG v. 27.7.2005 Az. 5 B 1.05 m.w.N.) davon aus, dass wegen der fehlenden Freizügigkeit in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion - nur - bis zum 1. Juli 1992 ein unverschuldetes Erklärungshindernis bestanden hat.
  • VGH Bayern, 11.02.2008 - 5 ZB 07.1094

    Staatsangehörigkeit; Sammeleinbürgerung; Statusdeutscher; Vertriebener deutscher …

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Die Rechtssache hat aus den oben dargelegten Gründen auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. dazu BayVGH in seinem dem Klägerbevollmächtigten bekannten Beschluss vom 11. Februar 2008 Az. 5 ZB 07.1094 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 5 ZB 07.885
    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
    Das Vorbringen im Zulassungsantrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen, die sich auf die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung stützen (vgl. auch BayVGH v. 29.7.2004 und BVerwG v. 27.7.2005 jeweils a.a.O., BayVGH v. 17.4.2007 Az. 5 ZB 07.885 in juris RdNrn. 14 ff m.w.N.).
  • VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202

    Fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift von im Ausland wohnenden, anwaltlich …

    Den Antrag der Klägerinnen, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 30. Juli 2008 (Az. 5 ZB 08.1167) ab.
  • VG München, 31.07.2008 - M 4 E 08.3294

    Antrag teilweise unzulässig, da eine Antragstellerin entweder untergetaucht ist …

    Die Entscheidung ist noch nicht unanfechtbar nachdem die Antragstellerinnen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt haben (Az.: 5 ZB 08.1167).

    Im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerwG vom 27. Juli 2005 (Az.: 5 B 1/05) und des BayVGH vom 21. Januar 2002 (Az.: 5 B 02.516) dürfte der Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 5 ZB 08.1167) aber keine Aussicht auf Erfolg haben.

  • VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896

    Statusdeutscher; Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; Aufnahme; …

    Die Klage mit dem Antrag 3 hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 10. März 2008 - M 25 K 06.566 - als unbegründet - abgewiesen; der dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Senatbeschluss vom 30.7.2008 - 5 ZB 08.1167).

    Dieser von den Klägerinnen geltend gemachte Status ist aber zugleich mit dem Antrag 3 - in zulässiger Weise - zur gerichtlichen Entscheidung gestellt und inzwischen rechtskräftig in der Sache verbeschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2008 - 5 ZB 08.1167).

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