Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Statusdeutscher; Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; Aufnahme; Zwischenfeststellungsklage; Rechtsverhältnis; Tatbestandsmerkmal
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566
Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft
Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896
Die Klageanträge 1 und 2 wurden vom Verwaltungsgericht als vertriebenenrechtlich, der Antrag 3 als staatsangehörigkeitsrechtlich gewertet und mit Beschluss vom 31. Mai 2006 - M 25 K 06.566 getrennt.Die Klage mit dem Antrag 3 hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 10. März 2008 - M 25 K 06.566 - als unbegründet - abgewiesen; der dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Senatbeschluss vom 30.7.2008 - 5 ZB 08.1167).
- VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167
Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; gemischt nationale Ehe
Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896
Die Klage mit dem Antrag 3 hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 10. März 2008 - M 25 K 06.566 - als unbegründet - abgewiesen; der dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Senatbeschluss vom 30.7.2008 - 5 ZB 08.1167).Dieser von den Klägerinnen geltend gemachte Status ist aber zugleich mit dem Antrag 3 - in zulässiger Weise - zur gerichtlichen Entscheidung gestellt und inzwischen rechtskräftig in der Sache verbeschieden worden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2008 - 5 ZB 08.1167).
- BVerfG, 09.08.1990 - 2 BvR 1782/88
Voraussetzungen für das Bleiberecht nach Art. 116 Abs. 1 GG
Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896
Soweit mit dem Klageantrag 2 offenbar noch ein eigenständiges, von der Statusdeutscheneigenschaft unabhängiges Recht auf Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland "als Abkömmling einer Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit" geltend gemacht werden sollte, wäre ein solches Begehren offenkundig aussichtslos; denn Art. 116 Abs. 1 GG gewährt weder einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet noch ein Bleiberecht, um dadurch erst noch Aufnahme im Sinn dieser Vorschrift zu finden und damit den Status eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit zu begründen (…vgl. Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 7 zu Art. 116 m.w.N.; BVerfG, B.v. 9.8.1990 - 2 BvR 1782/88, InfAuslR 1990, 297 f.). - VGH Bayern, 29.01.2008 - 5 C 07.2252
Prozesskostenhilfe; Statusdeutscher; Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; …
Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896
Die Klageanträge 1 und 2 sind, wie der Senat bereits im Prozesskostenhilfeverfahren ausgeführt hat (BayVGH, B.v. 29.1.2008 - 5 C 07.2252), unzulässig.
- VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
Fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift von im Ausland wohnenden, anwaltlich …
Dem Antrag, hiergegen die Berufung zuzulassen, entsprach der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht (Beschluss vom 29.8.2008 Az. 5 ZB 08.1896). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 - 2 M 27.12
Ukraine; Visum; sonstiger Zweck; begründeter Fall; Aufnahme als Vertriebene; …
Rn. 9 Art. 116 Abs. 1 GG gewährt Vertriebenen weder einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet noch ein Bleiberecht, um dadurch erst Aufnahme im Sinne dieser Vorschrift zu finden (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 -, juris Rn. 3; BVerwG…, Beschluss vom 2. November 2004 - 1 B 58.04 -, juris Rn. 5;… Beschluss vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -, bei jurion Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 29. August 2008 - 5 ZB 08.1896 -, juris Rn. 9;… Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 116 Rn. 8).
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