Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 1 S 583/18
Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung
Es begegnet insbesondere keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewichtung des von der Klägerin betonten Gesichtspunkts der Herausbildung ihrer Individualität unter dem Namen "..." auch berücksichtigt hat, dass die Klägerin den Familienamen "..." in Kenntnis ihres richtigen Namens benutzt hat und dass die eigenmächtige Benutzung eines anderen Namens allein keinen wichtigen Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen kann (…vgl. Senat, Urt. v. 15.12.2006 - 1 S 1706/06 - und Beschl. v. 02.05.2012 - 1 S 553/12 - BayVGH, Beschl. v. 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 - FamRZ 2017, 671 und Beschl. v. 09.01.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris). - VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811
Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB …
Diese Situation ist mit dem Fall des längst volljährigen Klägers daher nicht ansatzweise vergleichbar (vgl. zu Namensänderungswünschen Volljähriger: BayVGH, B.v. 28.5.1998 - 5 B 97.3748 - juris: kein Anspruch des volljährigen Kindes auf Namensänderung, wenn Eltern ihren Ehenamen ändern; ebenso BayVGH, B.v. 21.1.1998 - 5 B 97.193 - Das Standesamt 1998, 211; BayVGH, B.v. 29.12.2000 - 5 ZB 00.3462 - juris; BayVGH, B.v. 9.1.2001 - 5 ZB 97.3064 - juris Rn. 17).
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