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| VerfGH Sachsen, 20.08.1997 - 5-IV-97 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68
Augstein
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.08.1997 - 5-IV-97
Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vermag die Beschwerdefrist nicht erneut in Gang zu setzen, weil andernfalls der Beschwerdeführer den Beginn des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beliebig hinausschieben könnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]). - BVerfG, 12.05.1993 - 1 BvR 582/93
Verfassungsmäßigkeit von § 78 Abs. 1 ZPI i.V. mit § 18 BRAO
Auszug aus VerfGH Sachsen, 20.08.1997 - 5-IV-97
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Anwaltszwang bestehen nicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 3192).
- VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 39-IV-98 Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs gegen eine angegriffene Entscheidung setzt keine neue Einlegungsfrist in Lauf, weil es andernfalls dem Beschwerdeführer möglich wäre, den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist beliebig hinauszuschieben (Beschlüsse des SächsVerfGH vom 20.8.1997 - Vf. 5-IV-97 - und vom 12.12.1996 - Vf 28-IV-96).
- VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 37-IV-97 Ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vermag die Beschwerdefrist nicht erneut in Gang zu setzen, weil anderenfalls der Beschwerdeführer den Beginn des Verfassungsbeschwerdeverfahrens beliebig hinausschieben könnte (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. August 1997, Vf. 5-IV-97).
- VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 50-IV-98 Die Erhebung des offensichtlich unzulässigen "Widerspruchs" gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts konnte den Ablauf der Einlegungsfrist nicht hinausschieben (vgl. SächsVerfGHG, Beschluss vom 20.08.1997 - Vf. 5-IV-97).
- VerfGH Sachsen, 11.12.1997 - 33-IV-97 Die Erhebung einer offensichtlich unzulässigen weiteren Beschwerde konnte den Gang der Einlegungsfrist nicht hinausschieben (SächsVerfGH, Beschluß vom 20. August 1997, Vf. 5-IV-97 ).
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