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   VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05   

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VerfGH Bayern, 24.01.2007 - 50-VI-05 (https://dejure.org/2007,39686)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2007 - 50-VI-05 (https://dejure.org/2007,39686)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 50-VI-05 (https://dejure.org/2007,39686)
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Wird zitiert von ... (127)

  • VGH Bayern, 07.11.2018 - 9 ZB 15.943

    Fälligkeit eines Zwangsgeldes - Darlegungsanforderungen, Darlegungsfrist

    aa) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die erneuten (isolierten) Zwangsgeldandrohungen nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur insoweit angefochten werden können, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (UA S. 7; vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

    Einwendungen gegen den unanfechtbaren Grundverwaltungsakt sind damit ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

    Hiergegen ist nicht zu erinnern (vgl. BayVerfGH, E.v. E.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - BayVBl 2007, 306 = juris Rn. 53 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 07.03.2022 - AN 3 K 21.01172

    Erneute Zwangsgeldanordnung ohne Fristsetzung, Rechtsschutz gegen Fälligstellung

    Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt sind hierbei also ausgeschlossen (BayVerfGH, U.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 53).

    Die Anwendung eines Zwangsgeldes, zu welcher auch die Fälligstellung zu zählen ist (vgl. BayVerfGH, U.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 48), stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden könnte (BayVGH, B.v. 21.10.2010 - 15 CS 10.1243 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Will sich ein Betroffener gegen die Anwendung eines Zwangsgeldes wehren, so kann er sich entweder auf Art. 21 VwZVG berufen oder eine allgemeine Feststellungsklage anstrengen (BayVerfGH, U.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 46).

    Die allgemeine Feststellungsklage gegen eine Fälligstellung eines bereits bestandskräftig angedrohten Zwangsgeldes wiederum betrifft nur die Frage, ob die Voraussetzungen der Fälligkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG vorliegen, also ob die Verpflichtung rechtzeitig und vollständig erfüllt wurde (BayVerfGH, U.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris Rn. 48).

  • VG Regensburg, 22.04.2010 - RO 5 K 09.1472

    Zwangsgeldandrohung, Bestimmtheit, Verhältnismäßigkeit, Fristbestimmung,

    Sie stellt nur eine - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintrittes dar (BayVerfGH v. 24.01.2007, BayVBl. 2007, 306).

    Eine solche kommt nur insoweit in Betracht, als Umstände geltend gemacht werden, die Bezug auf den Bedingungseintritt (Fälligkeit) nehmen, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin der Unterlassungsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen ist (BayVerfGH v. 24.01.2007, BayVBl. 2007, 306).

    Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes BayVBl. 2007, 306: "Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 37 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 VwZVG)." Nach der angegebenen Entscheidung des BayVGH v. 20.12.2001 Az. ZE 01.2820 ist das "Anwendungsermessen" in der Regel so auszuüben, dass das Zwangsmittel erst dann angewendet wird, wenn dem Betroffenen nach der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend Zeit geblieben ist, die Anordnung zu befolgen.

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