Rechtsprechung
| AG Oldenburg/Holstein, 07.12.2016 - 52 M 34/16 |
Zitiervorschläge
AG Oldenburg/Holstein, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 52 M 34/16 (https://dejure.org/2016,58798)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- www.bremer-inkasso.de
Drittauskunft, Bundeszentralamt für Steuern, Daten über Konten Dritter mit Verfügungsbefugnis
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Zwangsvollstreckung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Informationsanspruch des Gläubigers über das Bestehen von Konten Dritter mit Verfügungsberechtigung des Schuldners bzgl. Pfändung von Einkünften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- AG Soest, 03.10.2014 - 9 M 1129/14
Übermittlung der verfügungsberechtigten Konten eines Schuldners an die Gläubiger …
Auszug aus AG Oldenburg/Holstein, 07.12.2016 - 52 M 34/16
Wenn der Schuldner "eigenen" Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt, könnte der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber auf Herausgabe der auf dem Konto zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften pfänden (…Musielak ZPO/Voit ZPO § 802 I Rn. 6 und 10, [...], BeckOK ZPO/Fleck ZPO § 802 I Rn. 11 LG Ravensburg DGVZ 2013, 214; AG Soest (9 M 1129/14) BeckRS 2015, 02467, AG Hamburg JurBüro 2016, 43).
- LG Berlin, 23.08.2021 - 51 T 297/21
Schwärzung der Angaben zu dritten Kontoinhabern durch Gerichtsvollzieher
§ 8021 ZPO bezwecke einen umfassenden Schutz des Gläubigers und auch im Rahmen der Vermögensauskunft seien Konten Dritter mit Verfügungsmacht anzugeben (LG Ravensburg vom 04.07.2013 - 6 T 33/13 - AG Oldenburg vom 07.12.2016 - 52 M 34/16 - AG Wedding vom 15.12.2016 - 34 M 8143/16 - ; AG Dortmund vom 07.01.2020 - 245 M 1377/19 - ; Fleck in BeckOK ZPO, 29. Edition, § 8021 RN 19).
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