Rechtsprechung
| LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (3)
- bayern.de
(Pressemitteilung)
Die Sauna ist kein Ort für gesellige Schwätzchen - Zur Klage eines Saunabesuchers wegen Verbrennungen an seinen Füßen
- lto.de (Kurzinformation)
Verletzung in der Sauna: Kein Schadensersatz für verbrannte Füße
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Die Sauna ist "kein Ort für gesellige Schwätzchen"
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- OLG Celle, 17.06.2010 - 8 U 25/10
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Dampfsauna
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist aber immer dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind, und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (OLG Celle, Urteil vom 17.6.2010 - 8 U 25/10).Zwar ist für die Frage, ob eine Verkehrssicherungspflicht vorliegt, die Einhaltung des Stands der Technik nicht alleine ausschlaggebend, da DIN-Vorschriften Verkehrssicherungspflichten nicht abschließend regeln und somit aus dem Fehlen entsprechender Vorgaben nicht der Schluss gezogen werden kann, dass Verkehrssicherungspflichten nicht bestehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 17.6.2010 - 8 U 25/10).
- OLG Naumburg, 23.06.2015 - 12 U 158/14
Amtshaftung einer Gemeinde in Sachsen-Anhalt: Kontrolle eines nach dem Fällen …
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt daher grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Benutzer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.6.2015 - 12 U 158/14).Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.6.2015 - 12 U 158/14).
- BGH, 03.06.2008 - VI ZR 223/07
Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu vermeiden (BGH, VersR 2008, 1083; OLG Celle, VersR 2007, 2096).
- BGH, 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung hinsichtlich mit …
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2006 - VI ZR 189/05; OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2012 I-12 U 52/12). - OLG Hamm, 29.08.2012 - 12 U 52/12
Saunaunfall mit Todesfolge - Betreiber haftet nicht
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 16.5.2006 - VI ZR 189/05; OLG Hamm, Urteil vom 29.8.2012 I-12 U 52/12). - BGH, 05.10.2004 - VI ZR 294/03
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich einer Röhrenrutsche in einem Schwimmbad
Auszug aus LG Coburg, 08.11.2024 - 52 O 439/23
Es sind nur die Vorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, VersR 2005, 279).
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