Rechtsprechung
| LG Potsdam, 12.05.2020 - 52 O 75/18 |
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 12.05.2020 - 52 O 75/18
- OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21
Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur …
Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 bzw. 4 U 134/20) von F... R. überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH ( II ZR 102/21) anhängig.Die vorliegende Nichtigkeits- und Anfechtungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als die zum Az. 52 O 75/18 ( 4 U 134/20 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, II ZR 102/21) mit Klageantrag zu 3.d) erhobene Klage, beträfe zudem andere Parteien.
Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.06.2020 ( 52 O 75/18, Berufungsverfahren 4 U 134/20), mit dem es (u. a.) die in den den Gesellschafterversammlungen vom 28.02.2018 und 01.03.2018 gefassten Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des F... R. für nichtig erklärt hat, steht die Nichtigkeit der Einziehungsbeschlüsse vom 28.02.2018 und 01.03.2018 mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17.02.1997 - Il ZR 41/96-jurisRn 12 m. w. N.;… Beschluss vom 25.01.1985 - III ZR 108/83-juris Rn 8 Karsten SchmidüBochmann in: Scholz GmbHG , 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48) rechtskräftig fest.
- OLG Brandenburg, 30.04.2025 - 4 U 186/22
Umfassung der Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftlichen und …
Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von ("Name 01") überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
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