Rechtsprechung
| LG Stuttgart, 21.10.2022 - 53 O 177/22 |
Kurzfassungen/Presse (4)
- landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)
Bestimmte Ausgestaltungen der Nachrichten-App NEWSZONE des SWR im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Presseähnlichkeit von Nachrichten-App
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bestimmte Ausgestaltung der SWR-App "Newszone" wegen Presseähnlichkeit unzulässig - Bestimmte Ausgestaltung der SWR-App "Newszone" wegen Presseähnlichkeit unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Nachrichten-App des SWR teilweise rechtswidrig
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 21.10.2022 - 53 O 177/22
- OLG Stuttgart, 28.06.2023 - 4 U 31/23
- LG Stuttgart, 13.11.2024 - 53 O 213/23
Papierfundstellen
- MMR 2023, 393
- afp 2022, 544
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 28.06.2023 - 4 U 31/23
Schlichtungszwang - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen Werbung für …
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2022, Az. 53 O 177/22, abgeändert und die Verfügungsklage als derzeit unzulässig abgewiesen..Rn. 27 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.10.2022 - 53 O 177/22 wird abgeändert.
- LG Stuttgart, 13.11.2024 - 53 O 213/23
Klage gegen die Nachrichten-App "NEWSZONE" des SWR abgelehnt
Rn. 9 Diesem Rechtsstreit ist ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorausgegangen, in dem die Kammer mit Urteil vom 21.10.2022 (53 O 177/22 - GRUR-RS 2022, 28835; im Folgenden: Ausgangsverfahren) dem Antrag teilweise, i.e. hinsichtlich der Unterlassung des Angebots der App N, stattgegeben hat.
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