Rechtsprechung
| LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13 WEG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15 Abs 1 WoEigG, § 15 Abs 3 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB
Wohnungseigentum: Funktionsbezeichnung einzelner Räume in der Teilungserklärung; Auslegung der Teilungserklärung im Hinblick auf eine Zweckbestimmung - mietrechtsiegen.de
WEG: Teilungserklärung - Zweckbestimmungen sind durch Auslegung zu ermitteln
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004 Abs. 1
Zweckbestimmung von Räumen, "kleiner Gastraum" - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Teilungserklärung: Funktionsbezeichnung oder Zweckbestimmung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Teilungserklärung: Funktionsbezeichnung oder Zweckbestimmung? (IMR 2019, 68)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Neukölln, 16.07.2013 - 70 C 34/13
- LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13 WEG
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
Auszug aus LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13
Grundsätzlich gilt, dass sich die mit Wohnungseigentum und Teileigentum gesetzlich vorgesehenen Grundtypen der Nutzungsbefugnis - vorbehaltlich anderer Vereinbarungen - gegenseitig ausschließen (siehe zum Vorstehenden: BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 42, Tz. 6).Die Nutzung des Sondereigentums wird über die mit der Einordnung als Wohnungs- oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Gemeinschaftsordnung klar und eindeutig hervorgeht (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, 41, 45, Tz. 28).
Ist aber die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 45, Tz. 29).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezugnahme der Teilungserklärung auf den Aufteilungsplans und die Wiedergabe der zur Zeit der Aufteilung des Gebäudes ausgeübte Nutzung der Räume eine auch für die Zukunft verbindliche Gebrauchsregelung enthält, ist bereits obergerichtlich geklärt (siehe BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 45).
- BGH, 11.04.2013 - VII ZB 43/12
Form der Berufung: Anforderungen an die Unterschrift des Rechtsanwalts am Ende …
Auszug aus LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13
Ein Schriftzug, der seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, genügt den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen dagegen nicht (BGH v. 11.4.2014 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966, 1967).Da dies erstinstanzlich unbeanstandet geblieben ist, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass sie den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügte (vgl. auch BGH v. 11.4.2013 - VII ZB 43/12, NJW 2013, 1966, 1967, Tz. 11).
- BGH, 21.09.2012 - V ZR 230/11
Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf …
Auszug aus LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13
Dabei kann schon eine einmalige Störung grundsätzlich die tatsächliche Vermutung begründen, dass sich die Beeinträchtigung auch künftig wiederholt (BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781, 3782, Tz. 12; OLG Schleswig v. 28.2.2012 - 11 U 64/10, - juris Tz. 55). - BGH, 17.11.2009 - XI ZB 6/09
Entscheidung über die Identifizierbarkeit des Verfassers einer …
Auszug aus LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13
Eine Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle, charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren und der sich, ohne lesbar sein zu müssen, als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (BGH v. 17.11.2009 - XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358). - OLG Schleswig, 28.02.2012 - 11 U 64/10
Ansprüche wegen Verletzung eines Wegerechts; Voraussetzungen eines …
Auszug aus LG Berlin, 14.09.2018 - 55 S 201/13
Dabei kann schon eine einmalige Störung grundsätzlich die tatsächliche Vermutung begründen, dass sich die Beeinträchtigung auch künftig wiederholt (BGH v. 21.9.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781, 3782, Tz. 12; OLG Schleswig v. 28.2.2012 - 11 U 64/10, - juris Tz. 55).
- LG Karlsruhe, 24.02.2023 - 11 S 139/21
Auslegung einer in der Gemeinschaftsordnung getroffenen Gebrauchsregelung
Ist aber die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vorgibt (BGH v. 27.10.2017 - V ZR 193/16, NJW 2018, 41, 45, Tz. 29; LG Berlin, Urteil vom 14. September 2018 - 55 S 201/13 WEG -, Rn. 30, juris). - LG Hamburg, 20.10.2021 - 318 S 47/20
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Teileigentum zu …
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass auch die Bezeichnung des Teileigentums als "Lager" im Aufteilungsplan bzw. der Abgeschlossenheitsbescheinigung keine weitere Nutzungsbeschränkung beinhaltet (vgl. hierzu LG Frankfurt…, Urteil vom 14.03.2019 - 2-13 S 108/18, Rn. 14; LG Berlin, Urteil vom 14.09.2018 - 55 S 201/13, Rn. 28 ff., zitiert jeweils nach juris). - LG Berlin, 28.05.2019 - 55 S 95/18
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich …
Da nach den Angaben in der Teilungserklärung ein bereits bestehendes und in Betrieb genommenes Gebäude ( Mehrfamilienhaus mit Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss ) aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung beschriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören (BGH v. 8.3.2019 - V ZR 330/17, NJW-RR 2019, 543, - juris Tz. 20; zur Bedeutung der Funktionsangabe von Räumen in einer Teilungserklärung siehe auch Kammer v. 14.9.2018 - 55 S 201/13 WEG, ZWE 2019, 42 = Grundeigentum 2018, 1405 ).
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