Rechtsprechung
| EGMR, 04.10.2012 - 57412/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
CHABAUTY c. FRANCE
Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 2 MRK
Non-violation de l'article 14+P1-1 - Interdiction de la discrimination (Article 14 - Discrimination) (article 1 al. 2 du Protocole n° 1 - Réglementer l'usage des biens Intérêt general article 1 al. 1 du Protocole n° 1 - Respect des biens article 1 du Protocole n° ... - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
CHABAUTY v. FRANCE
Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 2 MRK
No violation of Article 14+P1-1 - Prohibition of discrimination (Article 14 - Discrimination) (Article 1 para. 2 of Protocol No. 1 - Control of the use of property General interest Article 1 para. 1 of Protocol No. 1 - Peaceful enjoyment of possessions Article 1 of ... - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
CHABAUTY v. FRANCE - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)
Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 Abs. 2 MRK
[DEU] No violation of Article 14+P1-1 - Prohibition of discrimination (Article 14 - Discrimination) (Article 1 para. 2 of Protocol No. 1 - Control of the use of property General interest Article 1 para. 1 of Protocol No. 1 - Peaceful enjoyment of possessions Article 1 ...
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Ausführliche Zusammenfassung)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensmitteilung)
CHABAUTY c. FRANCE
Art. 14, Art. 14+P1 Abs. 1, Protokoll Nr. 1 Art. 1 MRK
[FRA]
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710
Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 25 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstossfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frankreich v. 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden v. 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden v. 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden v. 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich v. 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden v. 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich v. 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt. - VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713
Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frank-reich vom 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden vom 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden vom 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden vom 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich vom 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden vom 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich vom 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt. - VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708
Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft
Rn. 28 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Frankreich v. 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Frankreich eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Schweden v. 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Schweden v. 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Schweden v. 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Frankreich v. 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Schweden v. 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Frankreich v. 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt. - VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715
Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken
Rn. 39 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, zu der nicht nur die bereits erwähnten Verstoßfeststellungs-Entscheidungen auf Konventionsbeschwerden ethischer Jagdgegner hin gehören (und die Entscheidung A.S.P.A.S. und Lasgrezas/Fr. vom 22.9.2011 < 29953/08, HUDOC > in der der Gerichtshof auf Fragen der ethischen Jagdgegnerschaft eingegangen ist, jedoch im Ergebnis die Konventionsbeschwerden zurückgewiesen hat, weil A.S.P.A.S. eine Vereinigung von Jagdgegnern ist, also keine eigenen Grundstücke besitzt und damit der Jagdausübung einer Zwangsvereinigung selbst nicht unterliegt, und weil Frau Lasgrezas die nach dem Urteil Chassagnou u.a. von Fr. eingeführte Ausstiegfrist von einem Jahr - die der Gerichtshof für zulässig erklärt hat - versäumt hat), sondern auch die abweisenden Entscheidungen zu Konventionsbeschwerden gegen jagdliche Zwangsvereinigungen, die nicht von ethischen Jagdgegnern, sondern von Jagdinteressierten erhoben worden sind (Entscheidungen Jakobsson/Sch.vom 19.2.1992 - 14459/88 -, Johansson/Sch.vom 1.4.1992 - 14444/88 -, Piippo/Sch.vom 21.3.2006 - 70518/01 -, Baudinière und Vauzelle/Fr. vom 6.12.2007 - 25708/03, 25719/03 -, Nilsson/Sch.vom 26.2.2008 - 11811/05 - und Chabauty/Fr. vom 4.10.2012 - 57412/08 -, alle HUDOC), ergibt sich, dass die Jagdausübung im Rahmen jagdlicher Zwangsvereinigungen in unverhältnismäßiger Weise in die konventionsrechtlichen Grundfreiheiten ethischer Jagdgegner eingreift, wenn sie über selbstbestimmte Bereiche verfügt.
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