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| VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17 (HS), 60-IV-17 (e.A.) |
Zitiervorschläge
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 59-IV-17 (HS), 60-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,14241)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2017 - 59-IV-17 (HS), 60-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,14241)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.11.2015 - 5 K 1368/15
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 37-IV-16
- VG Dresden, 06.04.2017 - 5 K 1368/15
- VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17 (HS), 60-IV-17 (e.A.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 94-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17
Aus diesem Grund sind fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 12.08.2014 - 49-IV-14
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17
Aus diesem Grund sind fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 64-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17
Hatte er die Möglichkeit, sein Rechtsbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 64-IV-15; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 85-IV-17 Im Übrigen sind bloße gerichtliche Zwischenentscheidungen nicht unmittelbar mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn das Hauptsacheverfahren wie hier die ausreichende Möglichkeit bietet, einer etwaigen Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 133-IV-17 Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Hauptsacheverfahren wie hier die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung etwa durch das Einlegen von Rechtsmitteln abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. August 2014 - Vf. 49-IV-14 [HS]/Vf. 50-IV-14 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17; st. Rspr.).
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