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| BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 18/86 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung - Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84
Haushaltsbegleitgesetz 1984
Auszug aus BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 18/86
Der Senat hat seinen Beschluß vom 8. April 1987, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen, nach Kenntnis des Beschlusses des BVerfG vom 8. April 1977 (1 BvR 564/84 u.a.) aufgehoben.Der Senat hat bei seiner Entscheidung im Hinblick auf den Beschluß des BVerfG vom 8. April 1987 (1 BvR 564/84 u.a.) von der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 1 und 3, des § 47 Abs. 1 und 2a des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) sowie des Art. 2 § 4 Abs. 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG), jeweils i.d.F. des HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) auszugehen.
- BSG, 14.09.1978 - 11 RA 86/77
Auszug aus BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 18/86
Damit stimmt die nach dem Leitsatz abweichende Auffassung des 11. Senats im Urteil vom 14. September 1978 - 11 RA 86/77 - (BSGE 47, 57, 58 = SozR 2200 § 1247 Nr. 22) jedenfalls insofern überein, als es auch nach der Auffassung des 11. Senats keinen Erfahrungssatz gibt, das die Ausübung einer nicht mit unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit verbundenen Tätigkeit trotz entgegenstehender Gutachten eine entsprechende Leistungsfähigkeit beweist. - BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 16/81
Facharbeitertätigkeit; Inkassobefugnis; Einarbeitungszeit; Versichertenrente …
Auszug aus BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 18/86
Bereits im Urteil vom 27. Januar 1981 - 5b RJ 58/79 - (…SozR 2200 § 1247 Nr. 31 m.w.H.) und ebenso im Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - (…a.a.O. § 1246 Nr. 101) hat der 5b Senat des BSG ausgeführt, das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, auf Kosten der Gesundheit ausgeführte Arbeiten seien bei Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. - BSG, 27.01.1981 - 5b/5 RJ 58/79
Querschnittsgelähmter - Gefährdung der Gesundheit - Erwerbsunfähigkeit
Auszug aus BSG, 20.08.1987 - 5a RKn 18/86
Bereits im Urteil vom 27. Januar 1981 - 5b RJ 58/79 - (SozR 2200 § 1247 Nr. 31 m.w.H.) und ebenso im Urteil vom 8. September 1982 - 5b RJ 16/81 - (…a.a.O. § 1246 Nr. 101) hat der 5b Senat des BSG ausgeführt, das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, auf Kosten der Gesundheit ausgeführte Arbeiten seien bei Prüfung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
- LSG Bayern, 07.06.2001 - L 14 RJ 232/99
Ansoruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit; Vollschichtiges Erwerbsvermögen für …
Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass einem Versicherten nicht nachteilig angerechnet werden kann, wenn er seine Arbeiten a) unter unzumutbaren Schmerzen oder b) unter unzumutbarer Anspannung der körperlichen und/oder geistigen Kräfte oder c) auf Kosten der Gesundheit verrichtet (so BSG vom 20.08.1987 - 5a RKn 18/86, vom 27.01.1981 - 5b/5 RJ 58/79 in BSGE 51, 133 und vom 23.04.1990 - 5 RJ 84/89). - BSG, 24.01.1995 - 8 RKn 3/93
Erfüllung der Wartezeiten - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Aufnahme eines …
Dies heißt jedoch nicht, daß bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses nie EU vorliegen kann (s auch BSG vom 20. August 1987 - 5a RKn 18/86 - sowie § 44 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs SGB VI idF durch Art. 3 2. SED-UnBerG - BGBl 1994, 1311, 1319). - LSG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - L 6 R 222/08 Allerdings spricht die tatsächliche Ausübung einer grundsätzlich zumutbaren Tätigkeit im Regelfall dafür, dass der Versicherte trotz vorliegender medizinischer Befunde nicht auf Kosten seiner Gesundheit tätig wird (BSG in ständ. Rechtspr. s. Urteil 26.06.1980 - 5 RJ 66/79 -, zit. nach Juris RdNr. 19; Urteil vom 27.01.1981 - 5b/5 RJ 58/79 -, zit. nach Juris RdNr. 15; Urteil vom 20.08.1987 - 5a RKn 18/86 -, zit. nach Juris RdNr. 10).
- LSG Niedersachsen, 16.03.1988 - L 2 J 446/86 Damit ist aber nur eine Beweisregel aufgestellt für die Fälle, in denen die medizinischen Befunde nicht eindeutig einer tatsächlich verrichteten Tätigkeit entgegenstehen; es darf dem Versicherten nämlich kein Nachteil daraus entstehen, daß er die durch Krankheit bedingte allgemeine Schwächung unter unmittelbarer Gefährdung seiner Gesundheit überwindet (vgl BSG vom 27.1.81 - 5b/5 RJ 58/79 = MESO B 10/384 und BSG vom 20.8.87 - 5a RKn 18/86 = Kompaß 1988, 76f).
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