Rechtsprechung
| BSG, 26.11.1981 - 5b/5 RJ 16/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsche Rentenversicherung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- SG Frankfurt/Main, 23.05.1989 - S-20/J-410/87 Einem Versicherten, der zunächst noch halb- bis untervollschichtig erwerbstätig sein konnte und wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, sind diese Zeiten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Ausfallzeiten wegen Arbeitslosigkeit, anzurechnen, auch wenn er anschließend auf Dauer erwerbsunfähig wurde und die Erwerbsunfähigkeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles des Alters oder des Todes fortdauerte (Anschluß an BSG vom 22.9.1981 1 RJ 94/78 …und vom 15.10.1981 5b/5 RJ 24/77 = SozR 2200 § 1259 Nr. 54 und 57 und Urteil vom 26.11.1981 - 5b/5 RJ 16/79).
- BSG, 13.05.1982 - 5a/5 RKn 17/80 Eine Ausfallzeit ist in rückschauender Betrachtungsweise zu berücksichtigen, wenn die neben der Arbeitsunfähigkeit zunächst bestehende Erwerbsunfähigkeit vor Eintritt eines neuen Versicherungsfalles behoben ist und damit nicht zu einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geführt hat (vgl BSG 1981-09-22 1 RJ 94/78 = BSGE 52, 108; vom 1981-10-15 = BSGE 52, 284; vom 1981-11-25 5a/5 RKn 6/79 und vom 1981-11-26 5b/5 RJ 16/79).
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