Rechtsprechung
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 190/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Zuvielarbeit; Versetzung; Dienstherrnwechsel; Rechtsnachfolge; Passivlegitimation
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter Zuvielarbeit gegenüber einem neuen Dientherren; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung; Übergang der Anspruchsverpflichtung ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zuvielarbeit; Versetzung; Dienstherrnwechsel; Rechtsnachfolge; Passivlegitimation
- rechtsportal.de
Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter Zuvielarbeit gegenüber einem neuen Dientherren; Fortsetzung des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung; Übergang der Anspruchsverpflichtung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Münster, 12.12.2013 - 4 K 3024/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 190/14
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Hessen, 13.06.2017 - 1 A 2475/16
Finanzieller Ausgleich für geleistete Bereitschaftsdienstzeiten eines zu einem …
Dies werde auch von dem OVG für das Land Nordrhein-Westfalen so judiziert (OVG NRW vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 und 6 A 832/14), dessen Ausführungen zu folgen sei.Soweit das Oberverwaltungsgericht in Münster in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) feststelle, der neue Dienstherr trete ex nunc an die Stelle des alten, lasse sich hieraus nicht ableiten, der Beamte müsse sich mit "Altansprüchen" an seinen vormaligen Dienstherrn wenden.
Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 16. März 2016 (6 A 190/14, juris) zu der gleichlautenden Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW zutreffend ausgeführt hat, kann aus dem Wortlaut der Regelung "wird fortgesetzt" nicht geschlussfolgert werden, dass hiermit eine Regelung der Gesamtrechtsnachfolge getroffen werden sollte mit der Folge, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind.
Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rdnr.13).
Die Regelung erleichtert den Übertritt der Beamten zu anderen Dienstherren und vermeidet die praktischen Schwierigkeiten und Nachteile, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn und die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum neuen Dienstherrn sowohl für die beteiligten Verwaltungen wie für den Beamten mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 - 10 C 1.91 -, juris; OVG für das Land NRW, Urteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 4 S 1995/17
Umzugskosten und Trennungsgeld bei Versetzung auf Antrag
Wird ein Beamtenverhältnis mit einem neuen Dienstherrn fortgesetzt, tritt dieser dementsprechend hinsichtlich aller noch nicht abgeschlossenen beamtenrechtlichen und besoldungsrechtlichen Sachverhalte "ex nunc" an die Stelle des bisherigen Dienstherrn (OVG NRW, Urteil vom 16.03.2016 - 6 A 190/14 - Hess. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 A 2475/16 -, jeweils Juris). - VGH Bayern, 16.12.2019 - 3 B 17.1814
Ausgleichsansprüche wegen Zuvielarbeit nach Dienstherrenwechsel
Inzwischen hätten das Nordrhein-Westfälische Oberverwaltungsgericht (U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof (…B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn. 30) ausdrücklich die Gegenauffassung vertreten.Aus dem Wortlaut der Regelung des Art. 48 Abs. 4 BayBG "wird fortgesetzt" kann, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. März 2016 (6 A 190/14 - juris) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2017 (1 A 2475/16 - juris) zu jeweils gleichlautenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW bzw. § 26 Abs. 4 BG HE) zutreffend ausgeführt haben, nicht geschlussfolgert werden, dass hiermit eine Regelung der Gesamtrechtsnachfolge getroffen werden sollte mit der Folge, dass auch "Altforderungen" des Beamten oder der Beamtin gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen sind (…ebenso Eck in BeckOK BeamtenR Stand 1.9.2019 Art. 48 BayBG Rn. 33; Rieger in PdK Bu C-17, § 15 BeamtStG Anm. 4.1 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 29.10.1963 - VI C 135.62 - BVerwGE 17, 99).
Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht - was auch denkbar wäre - durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung (…vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1991 - 10 C 1.91 - juris Rn. 10; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris 37;… Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand November 2019, § 28 BBG 2009, Rn. 13).
- VG Minden, 01.03.2018 - 12 K 2778/16 vgl. dazu allgemein OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris Rn. 36; vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 1 A 2475/16 -, juris.
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -, juris Rn. 36 und vom 16. März 2016 - 6 A 832/14 -, juris Rn. 54.
- VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 15.2492
Unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten
Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge eintritt, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien (…vgl. Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Mai 2018, Art. 48 BayBG Rn. 33.; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 35 ff.; HessVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn 26 ff.). - VG München, 18.10.2016 - M 5 K 14.5855
Kein Anspruch auf Entschädigung oder Mehrarbeitsvergütung bei Vereinbarung einer …
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 34 ff.) entschieden, dass ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Dienstherren entsteht, zu dem das Dienstverhältnis während des Zeitraums besteht, für welchen Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 832/14
Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs bzgl. geleisteter …
(Gleichlautend mit Senatsurteil vom 16. März 2016 - 6 A 190/14 -.). - VGH Bayern, 14.09.2018 - 3 BV 16.2472
Erfolglose Klage auf Abgeltung für Mehrarbeit
Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der übernehmende Dienstherr in alle Rechte und Pflichten des abgebenden Dienstherrn mit der Folge eintritt, dass auch in der Vergangenheit entstandene Ansprüche des Beamten wegen zu viel geleisteter Arbeit gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen seien (…vgl. Eck in BeckOK Beamtenrecht Bayern, Stand: Mai 2018, Art. 48 BayBG Rn. 33.; OVG NW, U.v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 35 ff.; HessVGH, B.v. 13.6.2017 - 1 A 2475/16 - juris Rn 26 ff.). - VG München, 18.10.2016 - M 5 K 13.5969
Anforderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie an Opt-Out-Erklärung
Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (B. v. 16.3.2016 - 6 A 190/14 - juris Rn. 34 ff.) entschieden, dass ein entsprechender Anspruch gegenüber dem Dienstherren entsteht, zu dem das Dienstverhältnis während des Zeitraums besteht, für welchen Ausgleichsansprüche geltend gemacht werden. - VG Bremen, 17.01.2017 - 6 K 1309/15
Finanzieller Ausgleich für Übergabe- und Rüstzeiten - Altschulden; …
Das OVG Münster hat hierzu - wohl bisher als einziges Obergericht - im Urteil vom 16.03.2015 - 6 A 190/14 - ausgeführt:.