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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18   

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https://dejure.org/2019,34118
OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18 (https://dejure.org/2019,34118)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 6 A 4.18 (https://dejure.org/2019,34118)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 6 A 4.18 (https://dejure.org/2019,34118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 90 Abs 1 S 2 SGB 8, § 90 Abs 3 SGB 8, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 15 KitaG BB, § 16 KitaG BB
    Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Rahmen der Kalkulation von Elternbeiträgen; Bezugspunkt für die Bestimmung des in § 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses; Einhaltung des ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 90 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 2 KitaG§16Abs2uaV BB, § 16 KitaG BB, § 17 KitaG BB
    Kita-Gebührensatzung; Elternbeiträge; Kalkulation; umlagefähige Betriebskosten; Kostenüberdeckungsverbot; Äquivalenzprinzip; Beitragshöchstsatz; Personalkosten; Sachkosten; Personalkostenzuschuss; institutionelle Förderung;sozial verträgliche Staffelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datev.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land abgewiesen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.05.2018 - 6 A 2.17

    Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Dieses ist bei einer Beitragsstaffelung nach dem Einkommen der Pflichtigen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht (vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Die Einwände des Antragstellers hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris).

    Gleiches gilt für den Einwand, dass der Bundesgesetzgeber bei dem Anteil der Eltern an der Finanzierung der Kindertagesstätte von 20% ausgegangen sei und der reale Anteil entsprechend den Auswertungen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik auf 15% festgelegt worden sei (vgl. dazu im Einzelnen Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 39 bei juris, und Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 22 ff. bei juris).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris).
  • OVG Bremen, 22.10.2014 - 2 D 106/13

    Normenkontrolle gegen Ortsgesetz zur Änderung der Beitragsordnung für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Es widerspreche zudem dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, wenn ganze Einkommensstufen den Erlass des für sie geltenden Beitrags fordern könnten (so OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 222, Rn. 56 f. bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - 6 A 9.17

    Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Aus dem Urteil des Senats vom 28. März 2019 - OVG 6 A 9.17 - folgt nichts anderes.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 1.18

    Einzelfragen zur Finanzierung der Kindestagesbetreuung in Brandenburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2019 - 6 B 6.18

    Kindertagesbetreuungseinrichtung; Anspruch eines freien Trägers auf Erstattung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Hierzu zählen etwa die Heizungskosten (Buchstabe d), die Kosten für Gebäude und Sachversicherungen (Buchstabe e), Kosten für Wasser, Energie und öffentliche Abgaben (Buchstabe f) und der Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude (Buchstabe g, vgl. Senatsurteile vom 24. September 2019 - OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 -).
  • VGH Hessen, 06.02.1997 - 9 TG 3476/96

    Erlaß bzw Teilerlaß von Gebühren für die Kindertagesstätte - Ermittlung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 6 A 4.18
    Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, S. 393 ff., Rn. 7 bei juris, der ausführt, dass die Erlassregelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII eine eigenständige Funktion hat und haben muss).
  • VG Potsdam, 08.08.2019 - 10 K 3358/18

    Zweifel an Elternbeiträgen für grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten

    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).
  • VG Potsdam, 05.05.2022 - 10 K 2997/19
    Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, - OVG 6 A 3.18 - und - OVG 6 A 4.18 -, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2023 - 9 K 321/20
    Der Gesetzgeber hat diesen Unterschied dadurch zum Ausdruck gebracht, dass nur die institutionelle Förderung nach § 16 Abs. 2 KitaG bei der Kalkulation der Elternbeiträge verpflichtend in Abzug zu bringen ist, vgl. § 17 Abs. 2 KitaG (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 4.18 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 08.03.2023 - 2 WA 4.22

    Einstellung des Verfahrens wegen Rücknahme der Entschädigungsklage

    Da er sie persönlich erhoben hat und er sich auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis nicht anwaltlich hat vertreten lassen, liegt es in seiner Rechtsmacht, die Klage in derselben Weise zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192, vom 5. März 2010 - 9 A 5.10 - beckonline und vom 4. Dezember 2018 - 6 A 4.18 - Rn. 1).
  • BVerwG, 01.03.2021 - 6 KSt 1.21

    Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung

    Der Kostenansatz beruht darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger die Gerichtsakte des von ihm angestrengten Klageverfahrens - BVerwG 6 A 4.18 - nach dessen Abschluss auf seinen Antrag hin zur Einsichtnahme übersandt hat.
  • VG Potsdam, 15.08.2019 - 10 K 2310/18
    Aus der Entscheidung des BVerwG ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders nun nach Verkündung des vorliegenden Kammerurteils aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 -OVG 6 A 2.19-, -OVG 6 A 3.18- und -OVG 6 A 4.18.-, juris).
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