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   VG Aachen, 31.08.2005 - 6 K 1236/03   

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https://dejure.org/2005,23229
VG Aachen, 31.08.2005 - 6 K 1236/03 (https://dejure.org/2005,23229)
VG Aachen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 6 K 1236/03 (https://dejure.org/2005,23229)
VG Aachen, Entscheidung vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 (https://dejure.org/2005,23229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Leistungsbescheids für die Erstattung der Leerfahrtkosten für den fehlgeschlagenen unternommenen Abschleppversuch zweier zugeparkter Anhänger; Ausgestaltung der Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Abschleppen - Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und Einschreiten der Behörde

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Abschleppen - Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und Einschreiten der Behörde

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2000 - 5 A 2625/00

    Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Fahrzeugen rechtmäßig

    Auszug aus VG Aachen, 31.08.2005 - 6 K 1236/03
    Denn die Kostenerstattungspflicht gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW umfasst auch die Kosten, die durch die Anordnung und Einleitung der Ersatzvornahme entstehen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 28. November 2000 -5 A 2625/00-, NJW 2001, 2035, und vom 28. März 1995 -5 A 3014/92- m.w.N.

    Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist jedoch die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 -5 A 2625/00-, a.a.O.

  • VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11

    Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt - Kostenforderung rechtmäßig

    Allerdings obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris).
  • VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    Vielmehr obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.8.2005, 6 K 1236/03, juris, Abschleppmaßnahme erst vier Stunden nach der Feststellung des Parkverstoßes).
  • VG Aachen, 08.12.2008 - 6 K 830/08

    Unmittelbare Abschleppkosten und nach dem Abschleppvorgang entstandene

    Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -, vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34, Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.
  • VG Aachen, 08.10.2008 - 6 K 1435/08

    Abschleppen eines in einer Fußgängerzone geparkten Kfz

    Nach der letztgenannten Bestimmung ist für - rechtmäßige -, vgl. zum Erfordernis dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals: OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff. = juris, dort auch zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris Rn. 34, Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25,- EUR bis 150,- EUR zu erheben.
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