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   VG Trier, 04.05.2015 - 6 K 1553/14.TR   

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VG Trier, 04.05.2015 - 6 K 1553/14.TR (https://dejure.org/2015,37287)
VG Trier, Entscheidung vom 04.05.2015 - 6 K 1553/14.TR (https://dejure.org/2015,37287)
VG Trier, Entscheidung vom 04. Mai 2015 - 6 K 1553/14.TR (https://dejure.org/2015,37287)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Freiburg, 03.12.2015 - 6 K 877/15

    Bewilligung höheren Wohngeldes

    Insoweit ergingen mehrere Bescheide des Beklagten, gegen die der Kläger in diesem und im (derzeit ruhenden) Verfahren 6 K 1553/14 gerichtlich vorgeht.

    Die Bewilligungszeiträume vom 1.12.2011 - 31.7.2014 (oben Nr. 1 - 3) mit den dazugehörigen Bescheiden sind bereits Gegenstand des Verfahrens 6 K 1553/14.

    Er ist der Ansicht, dass die Bescheide vom 11.12.2013, 16.12.2013, 4.6.2014 und die damit verbundenen Bewilligungszeiträume bereits im Verfahren 6 K 1553/14 rechtshängig seien und eine diesbezügliche erneute Klage unzulässig sei.

    Auf sie und die Gerichtsakten dieses Verfahrens wie auch des Verfahrens 6 K 1553/14 wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend verwiesen.

    Soweit sich die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom 16.12.2013, 11.12.2013 und 4.6.2014 (betreffend die Bewilligungszeiträume vom 1.12.2011 - 31.7.2014) richtet, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger gegen diese Bescheide und die von ihnen umfassten Bewilligungszeiträume bereits am 10.7.2014 eine Klage eingereicht hatte (6 K 1553/14).

    Zwar ist im Klageantrag zur Klage 6 K 1553/14 der Bescheid vom 4.6.2014 nicht genannt, wohl aber die beiden Bescheide vom 11.12.2013 Nr. 2 und 3, mit denen über die Wohngeldansprüche des Klägers in den Zeiträumen vom 1.7.2013 - 31.7.2013 und 1.8.2013 - 31.7.2014 entschieden worden ist.

    Dieser Zeitraum ist jedoch Klagegegenstand der Klage 6 K 1553/14.

    Er ist mithin auch Gegenstand des Verfahrens 6 K 1553/14.

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht, sodass es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 13 ff.; a. A. vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 - juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14.TR -, juris Rn. 22.
  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

    Die ordnungsgemäße Rücklagenbildung sei zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom Mai 2015 (6 K 1553/14.TR) bestätigt worden.

    Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14.

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

    Die ordnungsgemäße Rücklagenbildung sei zuletzt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom Mai 2015 (6 K 1553/14.TR) bestätigt worden.

    Dem stehen auch nicht die Feststellungen des Urteils des erkennenden Gerichts vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14.

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
    Die Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung 2015 sei die erste wirksame Schmutzwasserbeitragssatzung des Verbandes, wie das Verwaltungsgericht Cottbus mit seinem Urteil vom 24. Juli 2015 (6 K 1553/14) festgestellt habe.
  • VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512

    Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag

    Maßgebend sind im Beitragsprozess allein die Wirtschaftspläne, die dem Beitragsbescheid zugrunde liegen, nicht aber Erfolgsrechnungen und Bilanzen (Jahn, BayVBl 2018, 258/264; VG Trier v. 4.5.2015 - 6 K 1553/14.Tr - juris Rn. 22).
  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Das Verwaltungsgericht Cottbus habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2015 im Verfahren 6 K 1553/14 diese Satzung für wirksam befunden.
  • VG Cottbus, 18.05.2020 - 6 K 905/17

    Schmutzwasserbeitrag

    Zur Begründung führt er aus: Die Wirksamkeit der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Abwasserbeitragssatzung, insbesondere die Rechtmäßigkeit der für diese maßgeblichen Globalkalkulation sei vom Verwaltungsgericht Cottbus bereits im Urteil in dem Verfahren VG 6 K 1553/14 festgestellt worden.
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