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   VG Leipzig, 30.10.2017 - 6 K 2519/16.A   

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VG Leipzig, 30.10.2017 - 6 K 2519/16.A (https://dejure.org/2017,60643)
VG Leipzig, Entscheidung vom 30.10.2017 - 6 K 2519/16.A (https://dejure.org/2017,60643)
VG Leipzig, Entscheidung vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A (https://dejure.org/2017,60643)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Göttingen, 03.05.2018 - 3 B 208/18

    Korrektur der Angaben bzgl. der Staatsangehörigkeit; Offensichtlich Unbegründet;

    Die Täuschung setzt jedenfalls ein vorsätzliches Handeln voraus und kann darin liegen, dass ein Irrtum durch unwahre Behauptungen hervorgerufen oder ein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits bestehender Irrtum aufrechterhalten wird (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017 - 6 K 2519/16.A -, juris, Rn. 50; VG Lüneburg, Beschluss vom 16.06.2017 - 6 B 50/17 -, juris, Rn. 4; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 30 AsylG, Rn. 24 sowie Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 30 AsylG, Rn. 53, der gar von absichtlichen Handeln spricht).

    Klärt der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum über seine Identität oder Staatsangehörigkeit auf oder trägt er die zunächst verweigerten Angaben nach, dann steht dies einer Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG entgegen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.).

    Die Korrektur muss aber bis zum Ende der (inhaltlichen) Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2017 - RN 5 S 17.30264 -, juris, Rn. 18; Heusch, in: BeckOK, AuslR, Stand: 01.02.2018, AsylG, § 30, Rn. 41; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 30, Rn. 52 ; Hailbronner, in: Ders., AuslR, Stand: Oktober 2014, § 30 AsylVfG, Rn. 77).

    Sobald das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf anderem Wege die Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers herausgefunden hat, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche schon zu spät (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 L 107/17.A -, juris, Rn. 7; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; Heusch, a. a. O.).

    Denn nach den oben dargestellten Grundsätzen und den Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG muss eine Korrektur bis zum Ende der inhaltlichen - das materielle Asylbegehren betreffenden - Anhörung nach §§ 25, 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG erfolgen (vgl. nochmals VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2017, a. a. O.; VG Regensburg, Beschluss vom 07.02.2017, a. a. O.; Heusch, a. a. O.; Marx, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 01.03.2019 - 6 K 272/17

    Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet wegen angeblicher

    Eine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert dabei ein auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums gerichtetes vorsätzliches Handeln, wobei genügt, dass die Täuschung erfolglos versucht wird (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 94).

    Eine Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG scheidet allerdings aus, wenn der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt aufklärt bzw. die entsprechenden Angaben nachträgt; hat das Bundesamt die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers dagegen auf anderem Wege herausgefunden, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - RN 5 S 17.30264 -, juris Rn. 18).

    Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von § 30 Abs. 3 AsylG generell Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages bzw. der Glaubwürdigkeit des Ausländers allein nicht genügen, um einen unbegründeten Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 51).

  • VG Cottbus, 22.03.2018 - 6 L 107/17

    Anforderungen an eine Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit durch

    Eine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erfordert dabei ein auf das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums gerichtetes vorsätzliches Handeln, wobei genügt, dass die Täuschung erfolglos versucht wird (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 30 Rn. 94).

    Eine Anwendung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG scheidet allerdings aus, wenn der Asylbewerber den von ihm zu verantwortenden Irrtum bis zum Ende der Anhörung beim Bundesamt aufklärt bzw. die entsprechenden Angaben nachträgt; hat das Bundesamt die Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylbewerbers dagegen auf anderem Wege herausgefunden, kommen dessen nachträgliche Aufklärungsversuche zu spät (vgl. Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - RN 5 S 17.30264 -, juris Rn. 18).

    Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG generell Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages bzw. der Glaubwürdigkeit des Antragstellers allein nicht genügen, um einen unbegründeten Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 51).

  • VG Berlin, 10.11.2021 - 31 L 188.21
    Der Tatbestand der Identitätstäuschung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist (nur) dann gegeben, wenn der Schutzsuchende im Asylverfahren - vorsätzlich (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2018 - VG 9 L 115.18 A -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 22. März 2018 - 6 L 107/17.A -, juris Rn. 7; VG Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Schröder, in: Hofmann, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 24) - fehlerhafte Angaben über individuelle, personenbezogene Merkmale macht, die zur Feststellung seiner Identität dienen, wobei die Angaben tatsächlich geeignet sein müssen, bei dem für die Entscheidung über das Asylbegehren zuständigen Bundesamt einen Irrtum über die Identität bzw. Person des Schutzsuchenden herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten.
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