Rechtsprechung
VG Dresden, 10.06.2016 - 6 K 2748/14 |
Verfahrensgang
- VG Dresden, 10.06.2016 - 6 K 2748/14
- OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 655/17
- BVerwG, 08.08.2019 - 3 B 41.18
- OVG Sachsen, 19.03.2020 - 1 A 655/17
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 31.05.2018 - 3 A 655/17
Klageänderung; Auslegung; Ermessen; Geschwindigkeitsbeschränkung; Bundesstraße
beglaubigte Abschrift Az.: 3 A 655/17 6 K 2748/14.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 - 6 K 2748/14 - wird geändert.
10 Das Verwaltungsgericht Dresden hat den Bescheid vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2017 mit Urteil vom 10. Juni 2016 (6 K 2748/14) aufgehoben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die Klage aber im Übrigen abgewiesen.
unter Abänderung des angefochten Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 - 6 K 2748/14 - die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Gericht die Beklagte verpflichtet hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 über den Antrag des Klägers vom 2. April 2013 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten sowie die Gerichtsakten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 6 K 2748/14, dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht 3 A 699/16 sowie in dem vorliegenden Verfahren verwiesen.
- OVG Sachsen, 19.03.2020 - 1 A 655/17
Anspruch auf Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung?
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 - 6 K 2748/14 - wird zurückgewiesen.Dieser hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 10. Juni 2016 - 6 K 2748/14 - teilweise stattgegeben.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochten Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 - 6 K 2748/14 - die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Gericht die Beklagte verpflichtet hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 über den Antrag des Klägers vom 2. April 2013 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.