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   BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93   

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BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93 (https://dejure.org/1995,2835)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1995 - 6 P 47.93 (https://dejure.org/1995,2835)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - 6 P 47.93 (https://dejure.org/1995,2835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klassenbildung - Geringfügiges Überschreiten der Schülerzahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personalvertretung - Schulorganisatorische Richtlinien - Schülerzahlerhöhung - Frequenzbandbreite

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Deutsche Einheit führt zu größeren Schulklassen - Berliner Lehrervertretung darf trotz Mehrbelastung nicht mitbestimmen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 88 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1258 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.03.1992 - 6 P 13.91

    Anforderungen an das Bestehen einer "Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung"

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerechnet, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30.08.1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    b) Das Erfordernis, daß eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung darauf abzielen muß, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer Beschäftigter zu erhöhen, hat der Senat allerdings nicht nur dann als erfüllt angesehen, wenn dies der unmittelbare und erklärte Zweck der Maßnahme ist, sondern unbeschadet sonstiger Absichten auch dann, wenn die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen (Beschluß vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend und in wörtlicher Anlehnung an den bereits genannten Beschluß des Senats vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 ausgeführt hat, kann eine solche Kompensation etwa in der Weise in Betracht kommen, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird.

  • BVerwG, 30.01.1986 - 6 P 19.84

    Einführen einer neuen Arbeitsmethode und Frage des Begriffe des

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerechnet, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30.08.1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist beispielsweise dann nicht auszugehen, wenn in einem Teilbereich der Beschäftigung zwar Mehrarbeit mit erhöhten Anforderungen an die Beschäftigten anfällt, gleichzeitig jedoch eine Entlastung von anderen Aufgaben erfolgt (vgl. Beschluß vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.10.1990 - 6 P 29.87

    Personalvertretungsrecht: Zuweisung von Jugendlichen zur außerbetrieblichen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerechnet, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30.08.1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).

    Zu Unrecht beruft sich daher die Rechtsbeschwerde auf den Beschluß des Senats vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BPersVG Nr. 3. Dort hat der Senat zwar entschieden, daß dann, wenn Ausbildern zwölf statt bisher zehn Jugendliche zur außerberuflichen berufspraktischen Ausbildung zugewiesen würden, eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vorliege.

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93
    Nur dieses Verständnis wird dem Zweck des Mitbestimmungstatbestandes vollends gerechnet, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (vgl. zu allem Beschluß vom 30.08.1985 BVerwG 6 P 20.83 BVerwGE 72, 94, 102 f.; ferner Beschlüsse vom 30.01.1986 BVerwG 6 P 19.84 Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 4, vom 02.10.1990 BVerwG 6 P 29.87 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 3 und vom 10.03.1992 BVerwG 6 P 13.91 Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 6 PB 4.93

    Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung - Unüberprüfte Übertragung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1995 - 6 P 47.93
    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit im Sinne einer mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (Beschluß vom 11.11.1993 BVerwG 6 PB 4.93 Buchholz 251.3 § 63 BPersVG Nr. 1).
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 715/15

    Arbeitszeit einer an einem Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen eingesetzten

    Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob es sich bei ihr um eine mitbestimmungswidrig angeordnete Hebung der Arbeitszeit iSv. § 72 Abs. 3 Nr. 4 LPVG idF vom 5. Juli 2011 handelt, ob ein anderer Mitbestimmungstatbestand erfüllt ist und welche Rechtsfolge der Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht hätte (vgl. zu diesen Fragen BVerwG 30. August 2012 - 2 C 23.10 - Rn. 17 ff., BVerwGE 144, 93; 10. Januar 2006 - 6 P 10.04 - Rn. 7; 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 - zu 2, 3 und 4 der Gründe, BVerwGE 108, 233; 17. Mai 1995 - 6 P 47.93 - zu II 2 a und b der Gründe; 10. März 1992 - 6 P 13.91 - zu II der Gründe) .
  • BVerwG, 18.05.2004 - 6 P 13.03

    Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung; Dokumentation und

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8 S. 9; Beschluss vom 28. Dezember 1998 a.a.O. S. 237).
  • BVerwG, 28.12.1998 - 6 P 1.97

    Erhöhung der Pflichtstunden für Lehrer als mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur

    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (vgl. zu allem Beschluß vom 17. Mai 1995 BVerwG 6 P 47.93 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9 m.w.N. zur stRspr).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, daß eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 BVerwG 6 P 47.93 a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).

  • BVerwG, 01.09.2004 - 6 P 3.04

    Beteiligung der Personalvertretung; Mitwirkung beim Erlass von

    dd) Dieses Ergebnis weicht nicht von dem in der Beschwerdeerwiderung zitierten Senatsbeschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8) ab.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2003 - PL 15 S 643/02

    Keine Mitbestimmung wegen Verschlüsselung von Diagnosen zur Übertragung an

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2003 - PL 15 S 1430/02

    Keine Mitbestimmung bei Verminderung der Bereitschaftsdienste

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2002 - PL 15 S 2777/01

    Dokumentation der Krankenhausbehandlung-Dienstanweisung-Mitbestimmung verneint

    Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

  • OVG Hamburg, 28.02.2000 - 8 Bf 334/99

    Personalvertretungsrecht: Zulässigkeit eines erstmals im Beschwerdeverfahren

    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (vgl. zu allem Beschluß vom 17. Mai 1995 -- BVerwG 6 P 47.93 -- Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9 m.w.N. zur stRspr).

    nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 -- BVerwG 6 P 47.93 -- a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 -- BVerwG 6 PB 4.93 -- Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).

  • OVG Brandenburg, 14.11.1996 - 6 A 78/95

    Lehrkräfte; Pflichtstunden; Unterrichtsstunden; Hebung der Arbeitsleistung

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  • OVG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Bs 113/01

    Gesetzliche Grundlage für die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der

    Wesentlich für den Schluß von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im ganzen (vgl. zu allem Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9 m.w.N. zur stRspr).

    Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheimgestellt wird (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluß vom 11. November 1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1).

  • OVG Hamburg, 01.06.2001 - 1 Bs 114/01

    Festlegung des Quotienten für die zukünftige Berechnung der Dienstbezüge im

  • BVerwG, 23.01.1996 - 6 P 54.93

    Personalvertretungsrecht: Anordnung von Überstunden kein Mitbestimmungstatbestand

  • BVerwG, 20.07.1995 - 6 P 8.94

    Personalvertretungsrecht: Begriff der Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung

  • BVerwG, 26.09.1995 - 6 P 18.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Streichung von Ermäßigungsstunden

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - PL 15 S 2110/95

    Mitbestimmung des Personalrates: Schließung einer Krankenhausstation mit

  • OVG Brandenburg, 17.04.1997 - 6 B 53/97

    Unterlassungsanspruch als Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen

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