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   BSG, 21.06.1989 - 6 RKa 18/88   

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https://dejure.org/1989,5022
BSG, 21.06.1989 - 6 RKa 18/88 (https://dejure.org/1989,5022)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 6 RKa 18/88 (https://dejure.org/1989,5022)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 18/88 (https://dejure.org/1989,5022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bedarf - Ärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeit - Ermessen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Feststellung des Bedarfs der ärztlichen Versorgung der Versicherten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 65, 157
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen, 11.10.1989 - L 5 Ka 48/87
    Auszug aus BSG, 21.06.1989 - 6 RKa 18/88
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 1988 - L 5 Ka 48/87 - wird zurückgewiesen.
  • BSG, 10.05.1995 - 1 RK 18/94

    Antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge als Heilmittel

    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens grundsätzlich selbst dann nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gegenstände gleichzeitig therapeutischen Zwecken dienen (vgl zum alten Recht BSGE 65, 154, 156 f [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23).

    Denn der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist auf andere Bereiche des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar (vgl dazu Schneider, aaO. § 22 RdNr 154; von Maydell, aaO, § 32 RdNr 14; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Komm-SGB V, 1200 § 32 SGB V RdNr 9), jedoch mit einer wichtigen Einschränkung, die bereits zum alten Recht entwickelt worden ist (BSGE 65, 154, 157 [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23; 67, 36, 37 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 2): Der Versicherte hat dann - ausnahmsweise - Anspruch auf die Gewährung des verordneten Mittels bzw im Falle des § 13 Abs. 2 SGB V aF auf Kostenerstattung, wenn der - zugleich auf Heilung gerichtete - Einsatz des Mittels den Versicherten übermäßig und unzumutbar belasten würde, aber auch dann nur insoweit, als die gewöhnlichen Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs überschritten werden (vgl dazu auch BSGE 63, 99, 100 = SozR 2200 § 182 Nr. 109).

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Nach der Rechtspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 S 3 iVm Abs. 6 S 1 SGB V übernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 - SozR aaO), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    In anderem Zusammenhang hat der Senat bereits dargelegt, daß allein durch die Behauptung, eine bestimmte Leistung gehöre unter wirtschaftlichen Aspekten in den ambulanten und nicht in den stationären Sektor, der für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes erforderliche quantitative oder qualitative Bedarf hinsichtlich der von diesem angebotenen Leistungen nicht begründet werden kann (BSG SozR 2200 § 368a Nr. 23).
  • BSG, 18.01.1996 - 1 RK 8/95

    Heilmittel - Hilfsmittel - antiallergener Matratzenüberzug - Kostenerstattung für

    Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens grundsätzlich selbst dann nicht als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gegenstände gleichzeitig therapeutischen Zwecken dienen (vgl zum alten Recht BSGE 65, 154, 156 f [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23).

    Denn der Rechtsgedanke des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist auf andere Bereiche des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung übertragbar (vgl dazu Schneider, aaO, § 22 RdNr 154; von Maydell, aaO, § 32 RdNr 14; Zipperer in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, Komm-SGB V, 1200 § 32 SGB V RdNr 9), jedoch mit einer wichtigen Einschränkung, die bereits zum alten Recht entwickelt worden ist (BSGE 65, 154, 157 [BSG 21.06.1989 - 6 RKa 11/88] = SozR 2200 § 368a Nr. 23; 67, 36, 37 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 2): Der Versicherte hat dann - ausnahmsweise - Anspruch auf die Gewährung des verordneten Mittels bzw im Falle des § 13 Abs. 2 SGB V aF auf Kostenerstattung, wenn der - zugleich auf Heilung gerichtete - Einsatz des Mittels den Versicherten übermäßig und unzumutbar belasten würden, aber auch dann nur insoweit, als die gewöhnlichen Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs überschritten werden (vgl dazu auch BSGE 63, 99, 100 = SozR 2200 § 182 Nr. 109).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - L 24 KA 54/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Krankenhausarzt - Erweiterung der ihm erteilten

    Dieses Abwägungsergebnis ist nicht schlechthin unvertretbar, was aber Voraussetzung dafür wäre, den Beschluss des Beklagten aufheben zu können (vgl. BSG v. 21. Juni 1989 - 6 RKa 18/88).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 28/91

    Zulässigkeit der Befristung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Nach der Rspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SGB Vübernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 - 6 RKa 37/90), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 39/91

    Befristung einer erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen

    Nach der Rspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SGB V übernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 1), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 45/91

    Zulässigkeit der Befristung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Nach der Rspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SGB Vübernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 - 6 RKa 37/90), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 32/91

    Zulässigkeit der Befristung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Nach der Rspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SGB Vübernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 - 6 RKa 37/90), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 36/91

    Zulässigkeit der Befristung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der

    Nach der Rspr des Senats zum Widerruf von Beteiligungen an der kassenärztlichen Versorgung nach altem Recht, die für die Überprüfung von Entscheidungen über den Widerruf von Ermächtigungen nach § 95 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 SGB Vübernommen worden ist (, Urteil vom 16. Oktober 1991 - 6 RKa 37/90), haben die Zulassungsinstanzen bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, einen Beurteilungsspielraum (BSG SozR 5520 § 29 Nr. 5 S 20; BSGE 60, 297, 300 = SozR aaO Nr. 8 S 35; BSGE 65, 157, 159 = SozR 2200 § 368a Nr. 23 S 79; Urteil vom 21. Juni 1989 - 6 RKa 19/88 = USK 8930).
  • BSG, 23.10.1989 - 6 BKa 23/89
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