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   BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65   

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BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65 (https://dejure.org/1967,11545)
BSG, Entscheidung vom 16.03.1967 - 6 RKa 25/65 (https://dejure.org/1967,11545)
BSG, Entscheidung vom 16. März 1967 - 6 RKa 25/65 (https://dejure.org/1967,11545)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    Daß bei der Setzung von Normen in gewissen Grenzen generalisierend verfahren werden darf, doh" nicht jeder theoretisch denkbare, aber untypische Sachverhalt berücksichtigt zu werden braucht, hat vor allem das BundesVerfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl, BVerfGE 9, 20, 32 und 338, 347 f; 14, 288, 303; 17, 21, 23 ff), Bei der Schaffung von autonomem Satzungsrecht kommt hinzu, daß dieses sich in der Regel an einen zahlenmäßig kleinen, jedenfalls übersehbaren Kreis von Adressaten wendet, so daß die rechtssetzende Instanz hier besser als sonst beurteilen kann, ob bestimmte, an sich mögliche Sachverhalte von den Normadressaten praktisch verwirklicht werden, Im übrigen hat auch der erkennende Senat schon im Interesse der Praktikabilität Vereinfachungen und Vergröberungen bei der Gestaltung eines HVM für zulässig gehalten (vgl° BSG 22, 218, 223)° ".

    Im vorliegenden Fall hat der Senat erwogen, daß sich die b im HVM der Beklagten enthaltene Bettengrenze, wie dar« "gelegt, in ähnlicher Form auch in anderen vergleichbaren Regelungen findet und dort zum Teil sogar noch verschärft worden ist, Schon das ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß eine Richtzahl von 25 Betten nach "Wertung derer, die es angeht" (BSG 22, 224), die betroffenen Ärzte nicht uns zumutbar oder übermäßig belastet° Es kommt hinzu, daß die Grenze von 25 belegten Krankenhausbetten nur für die Behandlung von Patienten gilt, die nach der BVG versichert sind, mithin die Honorierung von Leistungen gegenüber sonstigen Personen, insbesondere Ersatzkassenpatienten, nicht berührt° Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die be- .troffenen Ärzte, da sie als Kassenärzte zugelassen sind, ' noch eine ambulante Praxis zu versorgen haben, die in der Regel sogar den Schwerpunkt ihrer Kassenärzttätigkeit bilden wird° Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Ge- WiCht9 daß die "Bremswirkung" des in Rede stehenden Bettenrichtsatzes - im Gegensatz zu der Ertragsstaffel in BSG 22, 218 - nicht im eigentlichen Sinne progressiv ist, sondern sich sofort voll entfaltet, wenn die bei ständiger Belegung 13.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    Daß bei der Setzung von Normen in gewissen Grenzen generalisierend verfahren werden darf, doh" nicht jeder theoretisch denkbare, aber untypische Sachverhalt berücksichtigt zu werden braucht, hat vor allem das BundesVerfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl, BVerfGE 9, 20, 32 und 338, 347 f; 14, 288, 303; 17, 21, 23 ff), Bei der Schaffung von autonomem Satzungsrecht kommt hinzu, daß dieses sich in der Regel an einen zahlenmäßig kleinen, jedenfalls übersehbaren Kreis von Adressaten wendet, so daß die rechtssetzende Instanz hier besser als sonst beurteilen kann, ob bestimmte, an sich mögliche Sachverhalte von den Normadressaten praktisch verwirklicht werden, Im übrigen hat auch der erkennende Senat schon im Interesse der Praktikabilität Vereinfachungen und Vergröberungen bei der Gestaltung eines HVM für zulässig gehalten (vgl° BSG 22, 218, 223)° ".
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    Ärzte über das zumutbare Maß hinaus beschränkt (vgl, BSG 22, 223 und BVerfGE 16, 286, 297)° Auch dies ist zu vermeinen° Wie der Senat schon früher betont hat, liegt die Entscheidung darüber, welche Honorarkürzungen ein Kassenarzt im Rahmen der Honorarverteilung hinnehmen muß, in erster Linie bei den dafür zuständigen Selbstverwaltungsm organen der KÄV, deren Satzungsgewalt sich der einzelne Arzt durch die Antrag.
  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    Daß bei der Setzung von Normen in gewissen Grenzen generalisierend verfahren werden darf, doh" nicht jeder theoretisch denkbare, aber untypische Sachverhalt berücksichtigt zu werden braucht, hat vor allem das BundesVerfassungsgericht wiederholt ausgesprochen (vgl, BVerfGE 9, 20, 32 und 338, 347 f; 14, 288, 303; 17, 21, 23 ff), Bei der Schaffung von autonomem Satzungsrecht kommt hinzu, daß dieses sich in der Regel an einen zahlenmäßig kleinen, jedenfalls übersehbaren Kreis von Adressaten wendet, so daß die rechtssetzende Instanz hier besser als sonst beurteilen kann, ob bestimmte, an sich mögliche Sachverhalte von den Normadressaten praktisch verwirklicht werden, Im übrigen hat auch der erkennende Senat schon im Interesse der Praktikabilität Vereinfachungen und Vergröberungen bei der Gestaltung eines HVM für zulässig gehalten (vgl° BSG 22, 218, 223)° ".
  • BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 22/66

    Honorarkürzungen eines Kassenarztes durch die Kassenärztliche Vereinigung wegen

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    zu Kürzungen des Honorars führen9 erschöpft sich jedoch - anders als die Wirtschaftlichkeitsprüfung = in der Regel in einfacher ("schematischer") Rechtsanwendung (Vglg auch BSG21, 235)° Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 5 568 n Abs° 4 EVO und die in 5 368 f Abso 1 letzter Satz RVO vorm gesehene Honorarbegrenzung (Verteilungskürzung) unter- ' scheiden sich mithin sowohl in ihrer Zielsetzung als auch in der Art ihrer Durchführung° Sie dürfen deshalb9 wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat? nicht miteinander verquickt undjedenfalls nicht ohne besondere rechtssatzmäßige Grundlage " den Prüfungsinstanzen als gemeinsame Aufgabe übertragen werden (vgl° zuletzt Urteil des Senats vom 160 März 1967, 6 RKa 22/66)° Im vorliegenw den Fall hat hiernach mit Recht nicht der Prüfungsausschuß9 sondern die Abrechnungsstelle der Beklagten die strittige Honorarbegrenzung vorgenommeno ".
  • BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 24/66

    Honorarkürzungen durch die kassenärztliche Vereinigung wegen Unwirtschaftlichkeit

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    arztangelegenheiten grundsätzlich vorangehen muß - auch in Fällen der vorliegenden Art. 9 da das Gesetz insoweit nichts Abweichendes vorschreibt (vglo BSG 25, 120 und das eben genannte Urteil des Senats vom 160 März 1967) -" hätte deshalb nicht9 wie geschehen, vor dem Prüfungs-Beschwerdeausschuß der Beklagten stattfinden dürfeno Dieser Fehler wiegt indessen nicht so schwer" daß desWegen das hier, wenn auch vor einer unzuständigen Stelle durchgeführte Widerspruchsverfahren rechtlich als ein Nichts anzusehen und damit dem nachfolgenden Gerichtsverfahren die Grundlage entzogen wäre° Immerhin ist der Widerspruchsbescheid von einer Stelle erlassen worden9 der nicht jede Zuständigkeit fehlt" für die Beklagte tätig zu werden" In einem solchen Fall einer nur "relativen" Unzuständigkeit hat das Gericht den Widerspruchsbescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit jedenfalls dann zu prüfen9 wenn es sich" wie hier? um keine Ermessensentscheidung handelt (vglo BSG 249 134, 137" und Urteil des Senats vom 16L März 19679 6 RKa 24/66)° Zutreffend hat das Berufungsgericht die streitige Begrenzung des Honorars in der Sache für rechtmäßig gehaltenö Sie gründet sich auf eine Bestimmung in dem seit 1" Januar 1961 gültigen HVM der Beklagten" die den Honoraranspruch für stationäre Behandlung zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes auf den Betrag begrenzt" der der ärztlichen Versorgung.
  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 9/65

    Streitigkeiten des Kassenarztrechts - Erforderlichkeit des Vorverfahrens

    Auszug aus BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 25/65
    arztangelegenheiten grundsätzlich vorangehen muß - auch in Fällen der vorliegenden Art. 9 da das Gesetz insoweit nichts Abweichendes vorschreibt (vglo BSG 25, 120 und das eben genannte Urteil des Senats vom 160 März 1967) -" hätte deshalb nicht9 wie geschehen, vor dem Prüfungs-Beschwerdeausschuß der Beklagten stattfinden dürfeno Dieser Fehler wiegt indessen nicht so schwer" daß desWegen das hier, wenn auch vor einer unzuständigen Stelle durchgeführte Widerspruchsverfahren rechtlich als ein Nichts anzusehen und damit dem nachfolgenden Gerichtsverfahren die Grundlage entzogen wäre° Immerhin ist der Widerspruchsbescheid von einer Stelle erlassen worden9 der nicht jede Zuständigkeit fehlt" für die Beklagte tätig zu werden" In einem solchen Fall einer nur "relativen" Unzuständigkeit hat das Gericht den Widerspruchsbescheid auf seine inhaltliche Richtigkeit jedenfalls dann zu prüfen9 wenn es sich" wie hier? um keine Ermessensentscheidung handelt (vglo BSG 249 134, 137" und Urteil des Senats vom 16L März 19679 6 RKa 24/66)° Zutreffend hat das Berufungsgericht die streitige Begrenzung des Honorars in der Sache für rechtmäßig gehaltenö Sie gründet sich auf eine Bestimmung in dem seit 1" Januar 1961 gültigen HVM der Beklagten" die den Honoraranspruch für stationäre Behandlung zur Verhütung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes auf den Betrag begrenzt" der der ärztlichen Versorgung.
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 33/16 R

    Vertragsarzt - Honorarabrechnung für belegärztlich erbrachte stationäre

    Eine Schätzung des zustehenden Honorars unter Zugrundelegung des Verhältnisses zwischen der Zahl der abgerechneten und der Zahl der höchstens abrechnungsfähigen Pflegetage (Bettenbelegungstage) hat der Senat auch bei einer Überschreitung der im Honorarverteilungsmaßstab festgesetzten Obergrenze für die belegärztliche Tätigkeit gebilligt (BSG Urteil vom 16.3.1967 - 6 RKa 25/65 - BSGE 26, 164, 165, 169 = SozR Nr. 10 zu § 368 f RVO, Juris RdNr 2, 23).
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