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   OVG Berlin, 30.05.1997 - 6 S 14.97   

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OVG Berlin, 30.05.1997 - 6 S 14.97 (https://dejure.org/1997,37392)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30.05.1997 - 6 S 14.97 (https://dejure.org/1997,37392)
OVG Berlin, Entscheidung vom 30. Mai 1997 - 6 S 14.97 (https://dejure.org/1997,37392)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Allerdings kann einzelnen Härtefällen dadurch Rechnung getragen werden, dass Hilfe zum Lebensunterhalt als unabweisbar gebotene Hilfe erbracht wird (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 S 14.97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Januar 1996 - 4 M 6156/95; VG Hamburg, NVwZ 1999, Beilage Nr. 3, S. 27 ; VG Gießen, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 4 G 1984/97; VG München, Beschluss vom 4. November 1996 - M 15 E 96.5429).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2015 - L 8 SO 241/15

    Beantragung der Gewährung existenzsichernder Leistungen im Wege des einstweiligen

    Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen; in diesen Fällen kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können (vgl. zu der ähnlich gefassten Vorschrift des § 11 Abs. 2 AsylbLG: Beschlüsse des Senats vom 20. Februar 2014 - a.a.O. - juris Rn. 37 und vom 27. Mai 2011 - L 8 AY 31/11 B ER - juris Rn. 10 m.w.N; zu der Vorgängervorschrift des § 120 Abs. 5 BSHG: OVG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 1997 - 6 S 14.97 - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 - juris Rn. 25).
  • SG Freiburg, 25.07.2011 - S 9 SO 5262/08

    Sozialhilfe für Ausländer - Aufenthalt zuwider einer Wohnsitzauflage - keine

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift § 120 Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die § 23 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB XII vergleichbar war, aber eine Satz 3 a. a. O. entsprechende Regelung noch nicht enthielt, war anerkannt, dass eine Beschränkung der Leistungen auf die Rückreisekosten (gleich, ob nach Satz 1 oder Satz 2 der Vorschrift) in zwei Fällen wegen andernfalls drohenden Verstoßes gegen höherrangiges Recht nicht zulässig war: Einmal bei Personen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (grundlegend BVerwG-Urt. v. 18.5.2000, Az.: 5 C 29/98, ), zum anderen, wenn der auch in Abwägung mit dem Gesetzeszweck des § 120 Abs. 5 BSHG nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Wunsch nach Herstellung der ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft Grund für die Wahl des Aufenthaltsorts ist (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.6.2000, Az.: 4 M 1928/00 = FEVS 52, 82; VG Aachen, Beschl. v. 18.11.1999, Az.: 2 L 1166/99 = InfAuslR 2000, 85; OVG Berlin, Beschl. v. 30.5.1997, Az. 6 S 14.97, ).
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