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LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 6 Sa 1120/03 |
Zitiervorschläge
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - 6 Sa 1120/03 (https://dejure.org/2004,20749)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfweise ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung; Grobe Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber und/oder Vertreter oder Repräsentanten als Rechtfertigung für eine außerordentliche Kündigung; Bewertung von Äußerungen unter Kollegen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 26.06.2003 - 5 Ca 717/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 6 Sa 1120/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96
Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 6 Sa 1120/03
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit schützt nämlich weder Beleidigungen und bloße Schmähungen noch bewusste unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG 10. November 1998 - 1 BvR 1531/96). - BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 6 Sa 1120/03
Dieses Grundrecht ist im Übrigen nicht schrankenlos und insbesondere dort, wo es um das Recht der persönlichen Ehre geht gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG beschränkt und muss in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden (BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91).
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - 3 Sa 571/14
Verhaltensbedingte Kündigung - beleidigende SMS - vertrauliches Gespräch
Diesen Grundsätzen folgt auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG R.-P. 19.02.2004 - 6 Sa 1120/03; 08.09.2009 NZA RR 2010, 212; 24.07.2014 - 5 Sa 25/14). - LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2004 - 6 Sa 1356/03
Annahmeverzug des Arbeitgebers durch Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers.
Die Berufungskammer hat in dem Kündigungsschutzverfahren am 19.02.2004 (AZ: 6 Sa 1120/03) den Kündigungsrechtsstreit der Parteien zugunsten des Klägers entschieden, so dass feststeht, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, der Kläger ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage angeboten hat und die Beklagte damit im Hinblick auf seine Leistung in Annahmeverzug gesetzt hat, weswegen ihm die vertragliche Gegenleistung zusteht.