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   OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 186/97   

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OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,13326)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.06.1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,13326)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,13326)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.12.1994 - I ZR 139/92

    "Kosten bei unbegründeter Abmahnung"; Aufklärungspflicht des Empfängers einer

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 186/97
    So ist der abgemahnte Störer verpflichtet, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen Rechtsstreits - zutreffend und innerhalb angemessener Frist - über eine wegen derselben Verletzungshandlung gegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (vgl. BGH GRUR 1987/641 "Wiederholte Unterwerfung II"; BGH GRUR 1990/381 "Antwortpflicht des Abgemahnten" BGH GRUR 1995/167 "Kosten bei unbegründeter Abmahnung").

    Auch nach den Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshofs in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 01.12.1994 "Kosten bei unbegründeter Abmahnung" ( GRUR 1995/167 ) anführt, wurde somit durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 25.06.1996 die wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung begründet, aus der der Beklagten gegenüber der Klägerin die Pflicht erwuchs, diese über die Abschlußvereinbarung mit der Firma R. GmbH aufzuklären, um der Klägerin Kostenschäden durch die Einleitung eines für sie von vornherein erfolglosen Rechtsstreits zu ersparen.

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 186/97
    So ist der abgemahnte Störer verpflichtet, den Abmahnenden zur Vermeidung eines überflüssigen Rechtsstreits - zutreffend und innerhalb angemessener Frist - über eine wegen derselben Verletzungshandlung gegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (vgl. BGH GRUR 1987/641 "Wiederholte Unterwerfung II"; BGH GRUR 1990/381 "Antwortpflicht des Abgemahnten" BGH GRUR 1995/167 "Kosten bei unbegründeter Abmahnung").
  • LG Bonn, 24.07.1997 - 12 O 53/97
    Auszug aus OLG Köln, 19.06.1998 - 6 U 186/97
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 12 O 53/97 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.01.1998 - 6 U 186/97   

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OLG Hamm, 26.01.1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,19405)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,19405)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 (https://dejure.org/1998,19405)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1998, 1105
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 21 U 8/14

    Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Autowaschstraße bei Glatteis

    Zumutbar ist dabei auch Gewerbetreibenden nicht nur ein mehrfaches Streuen im Abstand von einigen Stunden (so noch "im allgemeinen" OLG Köln, NZV 1994, 361); wenn bei der Art des Betriebes wegen des Spitzwassers Glatteis auch an trockenen Tagen entstehen kann, an denen die Straßen und Gehwege ansonsten frei sind und dem Kunden die Glatteisgefahr nicht immer gegenwärtig ist, sind dem Betreiber vielmehr durchaus erhöhte Anstrengungen zur Beseitigung der Gefahr zuzumuten (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass das bloße Abstreuen mit Salz nicht ohne weiteres eine ausreichende Maßnahme darstellt, um Kunden wirksam vor Stürzen zu schützen, weil dies bei einer dickeren - u.U. noch vom Waschbetrieb am Vortag stammenden - Eisschicht kein sofortiges Verschwinden der Glätte bewirkt, sondern dazu führt, dass diese sich infolge des Antauens der obersten Eisschicht zunächst eher noch verstärkt (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    In solchen Fällen kann es ein wirksamer Schutz der Kunden daher erfordern, dass rechtzeitig vor dem Beginn der Benutzung der Waschanlage entweder die Eisschicht entfernt wird oder dass sie rechtzeitig so dick mit abstumpfenden Mitteln abgestreut wird, dass dadurch ein Ausgleiten verhindert wird, oder dass überhaupt durch Schließen der Tore, Anbringen von Matten oder dergleichen die Bildung einer Eisschicht durch Wasser, das während des Waschvorgangs aus der Anlage herausspritzt, verhindert wird (OLG Hamm, MDR 1998, 1105).

    Zum Teil wird insoweit die Ansicht vertreten, dass sich dem Kunden einer Waschanlage bei kaltem Wetter die Überlegung aufdrängen muss, dass in einem derartigen Betrieb aufgrund des ständig auftretenden Spritzwassers mit Vereisungen gerechnet werden muss, weshalb er ggf. Veranlassung hat, auf dem Gelände vorsichtig zu sein (vgl. OLG Hamm, MDR 1998, 1105; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806).

  • OLG Hamm, 22.05.2015 - 9 U 171/14

    "Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines

    So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 - 6 U 186/97 -, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).
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