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   OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08   

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https://dejure.org/2009,95459
OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08 (https://dejure.org/2009,95459)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2009 - 6 U 191/08 (https://dejure.org/2009,95459)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 6 U 191/08 (https://dejure.org/2009,95459)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    Maßgeblich ist danach die Frage, ob die in Rede stehende Gestaltung diejenigen Züge des Originalwerkes, die gerade deren urheberrechtlichen Schutz begründen, übernimmt, oder ob das Werk lediglich als "Anregung für das eigene Werkschaffen dient" (vgl. z.B. BGH GRUR 2003, 956 - "Giesadler"), also die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vgl. z.B. BGH GRUR 99, 984, 987 - "Laras Tochter", weitere Nachweise bei Löwenheim a.a.O. Rz. 10).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    Maßgeblich ist danach die Frage, ob die in Rede stehende Gestaltung diejenigen Züge des Originalwerkes, die gerade deren urheberrechtlichen Schutz begründen, übernimmt, oder ob das Werk lediglich als "Anregung für das eigene Werkschaffen dient" (vgl. z.B. BGH GRUR 2003, 956 - "Giesadler"), also die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vgl. z.B. BGH GRUR 99, 984, 987 - "Laras Tochter", weitere Nachweise bei Löwenheim a.a.O. Rz. 10).
  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 115/99

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls als Werk der angewandten Kunst

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles "C" in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an.
  • OLG Hamburg, 01.11.2001 - 3 U 155/00

    Schutzfähigkeit eines Kinderhochstuhls

    Auszug aus OLG Köln, 27.02.2009 - 6 U 191/08
    Der Senat schließt sich - und zwar auch im Hinblick auf die drei mit den Anlagen AG 2 bis AG 4 vorgelegten damals vorbekannten Stuhlformen - ergänzend den ausführlichen und erschöpfenden Begründungen des OLG Hamburg zur Schutzfähigkeit des Stuhles "C" in den als Anlagen AG 1 und Ast 14 vorgelegten Urteilen vom 1.11.2001 in den Verfahren 3 U 155/00 und 3 U 115/99 sowie in dem Urteil vom 21.8.2002 (OLGR Hamburg 2003, 259) an.
  • LG Köln, 16.09.2009 - 28 O 512/09
    Im Rahmen ihrer Urteile vom 24.09.2008 (LG Köln 28 O 397/08) und 27.02.2009 (OLG Köln 6 U 191/08) wurde jeweils der Vertrieb des Stuhles "B" im Hinblick auf § 23 UrhG untersagt.

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.02.2009 zu Az. 6 U 191/08 zu dieser Frage folgendes ausgeführt:.

    Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 27.02.2009 zu Az. 6 U 191/08 zu dem Stuhl "B" folgendes ausgeführt:.

    Den Darlegungen des Oberlandesgerichts Köln in dem Urteil in der Sache 6 U 191/08 schließt sich die Kammer in vollem Umfang an.

  • OLG Köln, 11.11.2011 - 6 U 43/11

    Begriff der Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß i.S. von § 101 UrhG

    Wegen des Stuhls "D.", einer unter anderem auf der L. Messe "Kind & Jugend" im September 2008 ausgestellten unfreien Bearbeitung ihres urheberrechtlich geschützten Modells, erwirkte sie einstweilige Verfügungen gegen die Ausstellerin (28 O 749/08 LG Köln) und die in den Niederlanden ansässige Beklagte als Lieferantin (28 O 823/08 LG Köln), die wie ein früher gegen eine inländische Anbieterin ergangenes Vertriebsverbot (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) von den Antragsgegnerinnen als endgültige Regelungen anerkannt wurden.

    Soweit die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits - teilweise erst am letzten Tag der Schriftsatzfrist - weitere unbelegte - teilweise auch im Widerspruch zu früheren Mitteilungen stehende - Angaben zu an den Messepräsentationen beteiligten Unternehmen (Schriftsatz vom 11.10.2010) sowie zu Bezugsquellen und Verkäufen nach Belgien (Schriftsatz vom 27.10.2011) erteilt hat, kann von einer geordneten Zusammenstellung keine Rede sein und bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an ihrer Vollständigkeit, zumal der im angefochtenen Urteil zu Recht angesprochene Vertrieb über eine gerichtsbekannte inländische Anbieterin (28 O 397/08 LG Köln = 6 U 191/08 OLG Köln) in ihren Erklärungen weiterhin völlig unberücksichtigt geblieben ist.

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