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   OLG Karlsruhe, 24.01.1996 - 6 U 88/95   

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https://dejure.org/1996,14054
OLG Karlsruhe, 24.01.1996 - 6 U 88/95 (https://dejure.org/1996,14054)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.01.1996 - 6 U 88/95 (https://dejure.org/1996,14054)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24. Januar 1996 - 6 U 88/95 (https://dejure.org/1996,14054)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 960
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Lediglich dann, wenn - was vorliegend freilich nicht der Fall ist - der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann, kommt ein Verfügungsgrund für zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, bei dessen Prüfung allerdings zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger einen Schutzantrag nach §§ 710, 714 ZPO hätte stellen können (vgl. Senat, Urteil vom 11.10.2017, VI-U (Kart) 9/17, Rn. 60 bei juris - Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, I-15 U 16/06 , Rn. 9 f. bei juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.01.1996, 6 U 88/95, Rn. 16 bei juris; Münchener Kommentar zur ZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 917 Rn. 20; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 916 Rn. 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2017 - U (Kart) 9/17

    Zulässigkeit einer Leistungsverfügung nach erstinstanzlicher Abweisung der Klage

    Lediglich dann, wenn der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann, kommt ein Verfügungsgrund für zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, bei dessen Prüfung allerdings zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger einen Schutzantrag nach §§ 710, 714 ZPO hätte stellen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 - I-15 U 16/06, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1996 - 6 U 88/95, juris; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 917 Rdnr. 20; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 916 Rdnr. 6).
  • OLG Düsseldorf, 26.04.2006 - 15 U 16/06

    Einstweiliger Rechtsschutz: Wegfall des Verfügungsgrundes durch einen vorläufig

    Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie gebiete dies, da das für die Parteien kostspielige Nebeneinander von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren soweit möglich zurückgedrängt werden solle (KG Berlin, Beschl. v. 04.09.1999, 5 W 3450/99, www.jurisweb.de Rz. 3 = KGR Berlin 1999, 308; OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.1996, 6 U 88/95, www.jurisweb.de Rz. 7= NJW-RR 1996, 960).

    Eine solche besondere Begründung wird dann angenommen, wenn dem Antragsteller die Leistung der in der Hauptsache angeordneten Sicherheit nicht möglich oder zumutbar ist, wozu es aber eines entsprechenden Vortrags bedürfe (OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.02.1996, 6 U 88/95, www.jurisweb.de Rz. 16 = NJW-RR 1996, 960).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2016 - 5 SaGa 6/15

    Einstweilige Verfügung - einseitige Erledigungserklärung

    Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist damit der Verfügungsgrund entfallen (vgl. etwa Musielak/Voit/Huber ZPO 13. Aufl. § 916 Rn. 6; Zöller/Vollkommer 31. Aufl. ZPO § 91a Rn. 58 "Arrest und einstweilige Verfügung"; OLG Karlsruhe 24.01.1996 - 6 U 88/95).
  • KG, 15.12.2003 - 23 U 98/03

    Verbraucherschutz gegen vorgetäuschte Wohnungsvermittlung: Einstweilige Verfügung

    Es besteht jedenfalls dann noch ein anzuerkennendes Bedürfnis für einen vorläufigen Titel, wenn der Gläubiger die zur Vollstreckung aus dem Haupttitel erforderliche Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann (vgl. KG, NJWE-WettbR 1999, 293; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 960; OLG Hamm, OLGR 1992, 133).
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