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   OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 1/23   

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https://dejure.org/2023,5375
OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 1/23 (https://dejure.org/2023,5375)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2023 - 6 W 1/23 (https://dejure.org/2023,5375)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. März 2023 - 6 W 1/23 (https://dejure.org/2023,5375)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Kosten für zwei Rechtsanwälte auf Seiten des Beklagten; Unterbrechung des Verfahrens aufgrund der Insolvenz des Beklagten und nachfolgende Aufnahme durch den Insolvenzverwalter; Notwendigkeit eines Rechtsanwaltswechsels während des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1439
  • NZI 2023, 396
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 10 WF 17/06

    Erstattungsfähige Kosten für anwaltliche Vertretung eines als Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 1/23
    Vielmehr ist der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kostensparenden Prozessführung grundsätzlich gehalten, den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Schuldners mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - II 10 WF 17/06, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1989 - 11 W 626/89 - Rn. 4; OLG Frankfurt, JurBüro 1979, 694f., OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2983 - 14 W 589/83; Jurbüro 1984, 1085).
  • OLG Koblenz, 21.11.1983 - 14 W 589/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 1/23
    Vielmehr ist der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kostensparenden Prozessführung grundsätzlich gehalten, den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Schuldners mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - II 10 WF 17/06, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1989 - 11 W 626/89 - Rn. 4; OLG Frankfurt, JurBüro 1979, 694f., OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2983 - 14 W 589/83; Jurbüro 1984, 1085).
  • OLG München, 16.01.1989 - 11 W 626/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.03.2023 - 6 W 1/23
    Vielmehr ist der Insolvenzverwalter unter Beachtung des Gebots der kostensparenden Prozessführung grundsätzlich gehalten, den vormaligen Prozessbevollmächtigten des Schuldners mit der weiteren Führung des Rechtsstreits zu beauftragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - II 10 WF 17/06, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 16. Januar 1989 - 11 W 626/89 - Rn. 4; OLG Frankfurt, JurBüro 1979, 694f., OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2983 - 14 W 589/83; Jurbüro 1984, 1085).
  • LG Köln, 04.05.2023 - 14 O 297/22

    Qualifizierte elektronische Signatur eines gerichtlichen Beschlusses

    Die Frage, ob ein Verfügungsgrund zu verneinen sein kann, wenn das beanstandete Verhalten zwischenzeitlich eingestellt worden ist, muss stets anhand des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2023 - 6 W 1/23; siehe auch OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2021, 47128, Rz. 23 ff. - Deckenleuchten [zum Geschmacksmusterrecht]).

    Dass eine einstweilige Verfügung erforderlich ist, ist vom Antragsteller darzulegen und erforderlichenfalls glaubhaft zu machen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO, § 97 Rn. 341a; Fromm/Nordemann aaO, § 97 Rn. 199; zitiert nach OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2023 - 6 W 1/23; Urteil vom 21.10.2022 - 6 U 61/22).

    Dabei führt die bloße materiell-rechtlich indizierte Wiederholungsgefahr nicht automatisch zur Annahme der Dringlichkeit (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.10.2022 - 6 U 61/22; Beschluss vom 26.01.2023 - 6 W 1/23).

  • OLG Brandenburg, 06.06.2023 - 6 W 65/22

    Streitwert einer Klage auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks; Erstattung

    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demnach nicht nur zu prüfen, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts objektiv notwendig war, sondern auch, ob der Wechsel auf Umständen beruht, welche die Partei oder der Anwalt voraussehen oder in zumutbarer Weise verhindern hätten können (vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2012 - XII ZB 183/11, BeckRS 2012, 21657, Rn. 11 f. m.w.N., s. auch Senat, Beschluss vom 08.03.2023 - 6 W 1/23, NZI 2023, 396; Beschluss vom 15.01.2021 - 6 W 76/20, BeckRS 2021, 2117).
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