Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.08.2011 - 6 W 70/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de
Der Streitwert für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beträgt bei Beteiligung eines Verbraucherschutzverbandes im Eilverfahren 15.000 EUR
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 3 ZPO
Streitwert für Unterlassungsantrag gegen unzureichende Widerrufsbelehrung
- Telemedicus
Streitwert für Unterlassungsantrag gegen unzureichende Widerrufsbelehrung
- Telemedicus
Streitwert für Unterlassungsantrag gegen unzureichende Widerrufsbelehrung
- webshoprecht.de
Streitwert bei Unterlassungsantrag von Verbraucherschutzverbänden gegen unzureichende Widerrufsbelehrung
- JurPC
Streitwert bei Unterlassungsansprüchen wegen unzureichender Widerrufsbelehrung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streitwert einer Klage auf Unterlassung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung
- info-it-recht.de
Streitwert im Eilverfahren 15.000,00 EUR (hier: fehlerhafte Widerrufsbelehrung; Beteiligung Verbraucherschutzverband)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 3
Streitwert einer Klage auf Unterlassung einer unzureichenden Widerrufsbelehrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Streitwert bei Unterlassungsansprüchen wegen unzureichender Widerrufsbelehrung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Streitwert bei Unterlassungsansprüchen wegen unzureichender Widerrufsbelehrung
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Streitwert von 15.000,- EUR wegen falscher Widerrufsbelehrung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Aus Verbraucherschutzgründen ist Streitwert wegen falscher Widerrufsbelehrung auf 15.000,- EUR festzusetzen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Finanzielle Folgen fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrungen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Streitwert wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung auf 15.000 festgesetzt
Verfahrensgang
- LG Hanau, 08.06.2011 - 6 O 50/11
- OLG Frankfurt, 04.08.2011 - 6 W 70/11
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Celle, 08.02.2016 - 13 W 6/16
Unlauterer Wettbewerb: Streitwerte bei Unterlassungsanträgen im einstweiligen …
Ein pauschaler Ansatz von 15.000 EUR (so etwa OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 4. August 2011 - 6 W 70/11- und vom 8. November 2011 - 6 W 91/11, juris) unabhängig von den konkreten Umständen des einzelnen Falls - insbesondere der Anzahl der beanstandeten Verletzungen - erscheint nicht sachgerecht. - OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 6 W 77/22
Streitwert für Verstoß gegen Informationspflichten des § 87 Abs. 1 GEG
Da der Kläger als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung in der Regel höher zu bewerten als das Interesse eines einzelnen Mitbewerbers (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.8.2011 - 6 W 70/11 = K&R 2011, 806; KG WRP 2010, 789; OLG Karlsruhe MDR 2016, 1116). - OLG Karlsruhe, 08.08.2016 - 4 W 62/16
Streitwert für 3 Wettbewerbsverletzungen im Online-Handel liegt bei 15.000,00 EUR
Dies kann zu einer wesentlich höheren Bewertung führen als bei Unterlassungsbegehren eines Mitbewerbers (Senatsentscheidung vom 15.10.2015 - 4 W 42/15 - nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.08.2011 - 6 W 70/11 -, juris; KG Berlin, Beschl. vom 09.04.2010 - 5 W 3/10 -, juris). - OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 6 W 3/20
Fehlende Spürbarkeit bei Auslegung einer Norm entgegen der Marktüblichkeit
Da der Kläger als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber (vgl. hierzu Senat GRUR-RR 2012, 95; Senat, Beschl. v. 4.8.2011 - 6 W 70/11 , BeckRS 2011, 21519). - OLG Frankfurt, 08.11.2011 - 6 W 91/11
Streitwert für Unterlassungsanspruch eines Verbraucherschutzverbandes gegen …
Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern wegen fehlender oder unzureichender Widerrufsbelehrung im Rahmen der Streitwertfestsetzung regelmäßig sehr gering zu bewerten sind, lässt sich auf vergleichbare Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden nicht übertragen; das Interesse dieser Verbände an der gerichtlichen Durchsetzung solcher Ansprüche ist höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Beschl. v. 4.8.2011 - 6 W 70/11).Da der Antragsteller als Verbraucherschutzverband die Aufgabe hat, diese Belange zu vertreten, ist auch sein Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung höher zu bewerten als das Interesse einzelner Mitbewerber (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 04.08.2011 - 6 W 70/11).