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   BVerwG, 10.08.1988 - 6 B 16.88   

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BVerwG, 10.08.1988 - 6 B 16.88 (https://dejure.org/1988,2676)
BVerwG, Entscheidung vom 10.08.1988 - 6 B 16.88 (https://dejure.org/1988,2676)
BVerwG, Entscheidung vom 10. August 1988 - 6 B 16.88 (https://dejure.org/1988,2676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Eingehenderes Verfahren - Vollprüfung - Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit Waffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst -

    Auszug aus BVerwG, 10.08.1988 - 6 B 16.88
    Zu den Voraussetzungen einer "Vollprüfung" in dem im 3. Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Verfahren, das grundsätzlich auf die Ausräumung derjenigen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der von dem betroffenen Wehrpflichtigen geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beschränkt ist, die er durch eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat (im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1)).

    Hinsichtlich der Behandlung und Entscheidung der den Fall des Klägers kennzeichnenden speziellen Problematik - nämlich daß er seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Ableistung seines Grundwehrdienstes gestellt hat, und zwar unter der Geltung des KDVG mit der Maßgabe, daß er im Falle seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer insgesamt fünf Monate als Zivildienstleistender nachdienen müßte - wirft das angefochtene Urteil keine grundsätzliche, höchstrichterlich noch klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren zu entscheiden wäre; soweit der Senat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1 = DÖV 1987, 440) grundsätzlich zu den Prüfungsmaßstäben in dem im Dritten Abschnitt des KDVG, §§ 9 ff., geregelten "eingehenderen" Prüfungsverfahren sowie zu dem Gewicht und der Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in diesem "eingehenderen" Prüfungsverfahren Stellung genommen hat, läßt sich eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung nicht feststellen.

    Dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts sowohl bei der eingehenden Vernehmung des Klägers als Partei zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung in der mündlichen Verhandlung als auch dann bei der Würdigung der verschiedenen Aussagen des Klägers und der Begründung der Abweisung seines Anerkennungsbegehrens in den Gründen des angefochtenen Urteils liegt ersichtlich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, es müsse, um beim Kläger mit der von § 14 Abs. 1 KDVG geforderten "hinreichend sicheren Überzeugung" eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG feststellen zu können, jedenfalls diejenigen Zweifel an der Echtheit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung ausräumen, die dieser selbst dadurch begründet hatte, daß er zunächst den Grundwehrdienst vollständig und ohne erkennbare Vorbehalte oder Schwierigkeiten abgeleistet hatte, bevor er im unmittelbaren Anschluß daran seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen beantragte; mit dieser Rechtsauffassung aber befand sich das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Auffassung des Senats in seinem angeführten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O. Zwar hat das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich einen entsprechenden Rechtssatz formuliert und sich für seine Auffassung auch nicht ausdrücklich auf das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., bezogen; in der Sache aber kommt diese - zutreffende - Rechtsauffassung des Gerichts in den Gründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich zum Ausdruck, auch wenn einzelne - insoweit mißverständliche - Formulierungen (so z.B. wiederholt "bei Würdigung aller Umstände") auf den ersten Blick den Eindruck erwecken könnten, das Verwaltungsgericht habe - fälschlich - von vornherein eine "Vollprüfung" für geboten gehalten.

    Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht - in Abweichung von dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der "lästigen Alternative" der Inkaufnahme des verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes verkannt.

    Da dies dem Kläger nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gelungen ist, konnte - bei Zugrundelegung der Auffassung des Senats in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., - allein seine Bereitschaft, fünf Monate Zivildienst "nachzudienen", nicht zu seiner Anerkennung führen.

  • BVerwG, 11.12.1991 - 6 C 32.89

    Urteilsbegründung Kriegsdienstverweigerungssachen - Voraussetzungen einer

    Zu den Voraussetzungen einer "Vollprüfung" in dem im 3. Abschnitt - §§ 9 ff. - des KDVG geregelten "eingehenderen" Verfahren, das grundsätzlich auf die Ausräumung derjenigen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beschränkt ist, die der betroffene Wehrpflichtige durch eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat (im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75.201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1 sowie den Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

    Nach den Maßstäben des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, wie sie der Senat im einzelnen entwickelt hat (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20; mit Nachweisen), hätte es sich aber zunächst einmal darauf beschränken müssen zu prüfen, ob der Kläger diejenigen Zweifel, die er durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten, nämlich die frühere Ableistung des Wehrdienstes ohne schwerwiegenden Gewissenskonflikt, begründet hatte, ausräumen konnte oder nicht.

    Demgegenüber hätte das Verwaltungsgericht in eine Vollprüfung (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - a.a.O., mit Nachweisen) erst dann eintreten dürfen (allerdings auch müssen), wenn es zuvor zu dem Ergebnis gelangt war, der Kläger habe die durch sein eigenes gegensätzliches Verhalten begründeten Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht auszuräumen vermocht.

    Dabei wird das Verwaltungsgericht hinsichtlich des anzuwendenden materiellrechtlichen Maßstabs die Rechtsprechung des Senats allgemein zu den Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (vgl. dazu u.a. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - a.a.O.) sowie speziell zu den Anforderungen an den Nachweis einer "Umkehr" bei einem Reservisten (vgl. dazu Urteil vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - a.a.O.) zu beachten haben.

  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen; erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1 und an den Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

    Erst wenn sich die konkreten Zweifel - nach entsprechender Prüfung sowie tatsächlicher und rechtlicher Würdigung - nicht hätten ausräumen lassen, hätte Veranlassung bestanden für den zweiten Schritt einer "Vollprüfung" (vgl. hierzu auch Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

    Damit hat das Verwaltungsgericht Bedeutung und Gewicht dieses "tragenden Indizes" verkannt, das - die Schlüssigkeit der dargelegten Gewissensentscheidung vorausgesetzt (vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2) - als Nachweis der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung grundsätzlich ausreicht, solange der Wehrpflichtige nicht durch eigenes, gegensätzliches Verhalten konkrete Zweifel begründet, die er sodann nicht auszuräumen vermag und die deshalb eine Vollprüfung gebieten (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung -

    Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Sie ist - sozusagen in einem zweiten Prüfungsabschnitt - nur und erst dann zulässig, aber auch geboten, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat und denen das Prüfungsgremium zunächst nachgehen muß, anders nicht ausräumen lassen (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 8.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Gewissensgründe - Eingehenderes

    Danach gelangen in das im Dritten Abschnitt, §§ 9 ff. KDVG, geregelte "eingehendere" Prüfungsverfahren alle diejenigen Anerkennungsverfahren, in denen der betroffene Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet hat (vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - , jeweils mit Nachweisen).

    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht die einschlägige Rechtsprechung des Senats zu den Prüfungsmaßstäben in dem in den §§ 9 ff. KDVG geregelten "eingehenderen" Prüfungsverfahren zu beachten haben, wonach sich diese "eingehendere" Prüfung regelmäßig nur auf die Umstände beziehen kann, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - sowie dem Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - auch die Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

  • BVerwG, 31.01.1991 - 6 B 38.90

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Divergenzrüge - Darlegungsanforderungen bei

    Der Senat hat außerdem darauf hingewiesen, daß das Bemühen des Verwaltungsgerichts, die vom Wehrpflichtigen durch eigenes, gegensätzliches Verhalten begründeten Zweifel auszuräumen, jedenfalls dann zu einer Vollprüfung führen kann - und im Interesse des Wehrpflichtigen, dessen Begehren anderenfalls abgelehnt werden müßte, führen muß -, wenn auf andere Weise verbliebene Zweifel nicht ausgeräumt werden können (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Erst auf diese Weise ist es im Ergebnis zu einer Vollprüfung gelangt; dazu war es aber auch verpflichtet, ehe es das Anerkennungsbegehren des Klägers ablehnen durfte (vgl. dazu den bereits angeführten Beschluß vom 10. August 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.1989 - 6 C 30.87

    Rechtliches Gehör - Kriegsdienstverweigerer - Wehrdienstverweigerung -

    Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar nach § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne persönliche Anhörung des Wehrpflichtigen, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. insbesondere Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).
  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 32.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen

    Diese "Vollprüfung" ist nicht nur durch den gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. §§ 1, 2 ff. KDVG verbrieften Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geboten, sondern sie liegt ersichtlich auch im Interesse des Wehrpflichtigen selbst, weil anderenfalls sein Anerkennungsbegehren dann, wenn er begründete Zweifel nicht ausräumen kann, ohne weitere Prüfung abgelehnt werden müßte, obwohl eine "Vollprüfung" möglicherweise seine Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe ergäbe (vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).
  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 C 38.87

    Kriegsdienstverweigerung - Verwaltungsentscheidung - Anfechtung -

    Dies hat zur Folge, daß wegen der danach anzunehmenden Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" einer verlängerten Dienstzeit (in Form des "Nachdienens" von Zivildienst nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1988 - 2 BvL 6/86 - über die Verfassungswidrigkeit der in § 22 Satz 1 ZDG geregelten Dauer des Nachdienens und der dazu zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung) die Prüfung im "eingehenderen" Verfahren der §§ 9 ff. KDVG sich grundsätzlich auf die Ausräumung (oder Bestätigung) derjenigen Zweifel zu beschränken hat, die der Wehrpflichtige dadurch selbst begründet hat, daß er seinen Wehrdienst offenbar ableisten konnte, ohne einen Widerspruch zu seinem Gewissen zu sehen (vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -).
  • BVerwG, 08.01.1990 - 6 C 65.87

    Verspätete Vorlage von Unterlagen in KDV-Sachen

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) näher ausgeführt, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2.83 u.a. - (BVerfGE 69, 1) in Neuverfahren, also in den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes, die "eingehendere" Prüfung regelmäßig nur dazu dienen soll, aufgetauchte und verbliebene Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen (vgl. auch Urteil vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - ; zum Erfordernis einer nur ausnahmsweise gebotenen "Vollprüfung" im "eingehenderen" Verfahren vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).
  • BVerwG, 10.02.1989 - 6 C 9.86

    Wehrdienst - Reservist - Überzeugungsbildung - Kriegsdienstverweigerung -

    Andererseits hat der Senat insbesondere in seinem bereits genannten Urteil vom 3. Dezember 1986, a.a.O., entschieden, daß dieses "eingehendere" Prüfungsverfahren typischerweise nur dazu dient, die vom Wehrpflichtigen selbst begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen (zu den Voraussetzungen einer danach nur ausnahmsweise zulässigen "Vollprüfung" vgl. Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 -).
  • BVerwG, 27.07.1992 - 6 C 17.90

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 06.10.1988 - 6 C 53.86

    Rechtsschutzbedürfnis bei der isolierten Anfechtung der Entscheidungen der

  • BVerwG, 26.07.1990 - 6 C 27.89

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

  • BVerwG, 09.11.1989 - 6 B 8.89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 23.03.2000 - 6 B 62.99

    Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die

  • OVG Saarland, 03.05.2002 - 4 P 2/01

    Jugend- und Auszubildendenvertretung einer Ausbildungswerkstatt; Berücksichtigung

  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 10 W 1832/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • VG Hamburg, 10.06.2014 - 10 W 2421/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

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