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   BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98   

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BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98 (https://dejure.org/1998,9639)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.1998 - 6 BN 2.98 (https://dejure.org/1998,9639)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 1998 - 6 BN 2.98 (https://dejure.org/1998,9639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem Bereich der Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und Verfahrensrüge - Besonderheit bei Entscheidungen der Vorinstanz mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98
    Anläßlich eines Verfahrens um die Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden für Fleischbeschautätigkeiten des Kreises Schleswig-Flensburg hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 7.95 - (BVerwGE 102, 39 [BVerwG 29.08.1996 - 3 C 7/95]) bereits eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen das Landesrecht von Pauschalbeträgen abweichen darf, die gemeinschaftsrechtlich für diese Tätigkeiten festgelegt sind.

    Dies kann jedoch dahinstehen, denn auch hier ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, die Konkretisierung der weiten Rahmenregelung letztlich der Exekutive überlassen, so daß wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. August 1996 (a.a.O.) entschiedenen Fall von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebühr nicht gesprochen werden kann.

    Auch diese Regelung ergänzt die Gebührenverordnung 1995 aber nicht in einer Weise, daß von einer ausreichend rechtssatzmäßig festgelegten und auf § 24 Abs. 2 FlHG bezogenen Gebührenregelung ausgegangen werden könnte, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 1996 (a.a.O.) für die entsprechende Regelung des schleswig-holsteinischen Verwaltungskostengesetzes erkannt hat.

    Anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 1996 (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen läßt sich also ohne weiters feststellen, daß das Landesrecht von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, ohne die ihm dabei bundesrechtlich auferlegten Regelungsgrenzen einzuhalten, so daß die Gebührenverordnung 1995 jedenfalls in dem vom Berufungsgericht festgestellten Umfang nichtig ist.

  • BVerwG, 20.08.1993 - 9 B 512.93

    Revision - Urteilsgründe - Widersprüchlichkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98
    Ist eine Entscheidung - wie vorliegend - nebeneinander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so darf die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluß vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - DVBl 1994, 210 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98

    Fleischbeschaugebühr

    Der Regelung stehe auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen.

    Schließlich steht der angeordneten Rückwirkung auch nicht - wie mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen ist - die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 24.6.97 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen, mit dem die genannte Verordnung vom 10.4.1995 für unwirksam erklärt worden ist, soweit dort in den Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr festgesetzt ist.

    Dass insbesondere die Rückwirkung nicht unzulässig und auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers gegeben ist und ferner auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Ihre in der mündlichen Verhandlung erörterten Schriftsätze befassen sich ausführlich mit der Frage, ob die Regelung der Beklagten mit den in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätzen, denen der 6. Senat im Beschluß vom 15. Juli 1998 - BVerwG 6 BN 2.98 - (LRE 35, 331) gefolgt ist, vereinbar ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

    Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.05.1999 - 1 L 111/98

    Anfechtung, Bestandskraft, "Emmott'sche Fristenhemmung", Fleischbeschaugebühren,

    Diesen Anforderungen genügten die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Grundlagen für die Gebührenerhebung (Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung - VetKostVO - vom 13.10.1992 [GVOBl. S. 624], Gebührenverzeichnis des Kreises Anklam über die Erhebung von Gebühren für die Untersuchung und Kontrolle nach dem Fleischhygienerecht vom 02.04.1993) ebensowenig (vgl. VG Greifswald, 01.10.1997 - 3 A 1448/96) wie damals die einschlägigen gebührenrechtlichen Regelungen in anderen Bundesländern (vgl. zu Bayern VGH München, 18.05.1994 - 4 N 93.749 -, dazu BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94 - zu Hessen VGH Kassel, 23.07.1996 - 5 TG 479/96 -, LRE 34, 122; zu Schleswig-Holstein BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95 -, a.a.O.; zu Baden-Württemberg VGH Mannheim, 24.06.1997 - 2 S 3258/95 -, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BVerwG zurückgewiesen, 15.07.1998 - 6 BN 2.98 - zu Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, 12.05.1998 - 12 A 1250/97 -, NVwZ 1999, 198; zu Niedersachsen OVG Lüneburg, 16.03.1999 - 11 L 1429/98).
  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

    Damit wird indes die rechtliche Tragweite des maßgeblichen Beschlusses des Senats vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5.7.1998 - 6 BN 2.98 -) verkannt, mit dem die Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 der genannten VO für ungültig erklärt worden sind, soweit dort über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühren festgesetzt sind.
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98

    Fleischbeschau; Fleischuntersuchung; Gebühr; Normenkontrollantrag;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. August 1996 (- BVerwG 3 C 7.95 -, BVerwGE 102, 39 = Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 16; bestätigt durch Beschl. v. 15.7.1998 - BVerwG 6 BN 2.98 -) ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Fleischhygienegesetz von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG Gebrauch gemacht habe (Art. 71 GG).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.1999 - 11 L 1429/98

    Gebührenordnung; Veterinärverwaltung; Pauschalbetrag; Fleischbeschaugebühr

    Die Konkretisierung der weiten Rahmenregelung oblag letztlich der Exekutive, so dass von einer rechtssatzmäßigen Festlegung der Gebühr nicht gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.12.1999 - 2 M 26/99

    Aufschiebende Wirkung gegen Gebührenbescheid; Vorbringen zu Zulassungsgründen;

    Die - weiter geforderte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1996, 3 C 7.95, BVerwGE 102, 39 ff.; Beschl. v. 15.07.1998, 6 BN 2.98, LRE 35, 331 ff.) - rechtssatzförmliche Festlegung, wie die Gebührensätze zu berechnen sind , ist in § 4 AG-FlHG/GFlHG erfolgt.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.1999 - 2 S 1558/99

    Gebühr für Schlachtgeflügeluntersuchung - europarechtliche Vorgaben nicht

    Dazu hätte das Land nämlich in Ausübung der ihm bundesrechtlich eingeräumten Regelungskompetenz durch Rechtssatz festlegen müssen, ob von den gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen "durchschnittlichen Pauschalbeträgen" abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie ggf. höhere Beträge berechnet werden (BVerwGE 102, 39; BVerwG, Beschluß vom 15.7.1998 - BVerwG 6 BN 2.98; VGH Bad.-Württ., NK-Beschluß vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 -, jeweils zu der § 33 Abs. 2 GFlHG 1992 vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz - FlHG - in der Fassung vom 8.7.1993 (BGBl. I, S. 1189), zuletzt geändert am 22.12.1997 ( BGBl. S. 1, S. 3224, 3240), nunmehr § 26 Abs. 2 GFlHG 1996 entsprechend).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 2 S 3258/95

    Fleischuntersuchungsgebühr - hier: nichtige Gebührenverordnung

    (Bestätigt durch BVerwG, 1998-07-15, 6 BN 2/98, LRE 35, 331.).
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