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   ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17   

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ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17 (https://dejure.org/2018,56888)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 15.05.2018 - 6 BV 16/17 (https://dejure.org/2018,56888)
ArbG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 (https://dejure.org/2018,56888)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19

    Betriebsverfassungsrecht - Versetzung

    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - wird insgesamt zurückgewiesen.
  • LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18

    Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat vor folgenden Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet:.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Mitarbeiter wie nachfolgend aufgelistet zu versetzen, ohne den Beteiligten zu 1) gem. § 99 BetrVG zu der Versetzung angehört zu haben.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, die Versetzung von Mitarbeitern wie unter I aufgelistet als vorläufige personelle Maßnahme durchzuführen, ohne den Beteiligten zu 1) darüber zu unterrichten.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Mitarbeiter wie nachfolgend gelistet mit anderen Aufgaben zu betrauen, ohne den Beteiligten zu 1) gem. § 99 BetrVG zur Umgruppierung angehört zu haben.

    Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 abzuändern und den Beteiligten zu 2) aufzugeben, hilfsweise für den Fall das den Anträgen Ziffer 1 bis 3 nicht stattgegeben wird, den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) vor der in Ziffer (1a bis 1q) bezeichneten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.

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