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   BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87   

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BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87 (https://dejure.org/1989,3921)
BVerwG, Entscheidung vom 21.06.1989 - 6 C 34.87 (https://dejure.org/1989,3921)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juni 1989 - 6 C 34.87 (https://dejure.org/1989,3921)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung - Gewissensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 652 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87
    Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Zur Begründung trägt er vor: Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - (BVerwGE 75, 201) zur Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aufgrund eines Zweitantrages unter der Geltung des neuen KDVG hätte das Verwaltungsgericht ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissengründen anerkennen müssen, weil er sich bei seiner Parteivernehmung auf seine Pflicht zur Ableistung des verlängerten Ersatzdienstes als Indiz für seine Gewissensentscheidung berufen habe und weil das Verwaltungsgericht bei ihm nicht nur die objektive Darlegung einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bejaht, sondern außerdem keinen Anlaß zu Zweifeln an seiner allgemeinen Glaubhaftigkeit und Ehrlichkeit gehabt habe.

    Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

  • BVerwG, 03.02.1988 - 6 C 49.86

    Kriegsdienstverweigerung - Materielle Rechtskraft - Gewissensentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87
    Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

    Mit dieser Auffassung aber hat das Verwaltungsgericht - in Verkennung der eingangs dargelegten Maßstäbe des KDVG für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es um die Entscheidung über einen Zweitantrag ging (vgl. dazu auch Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - ), zu hohe Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt.

  • BVerwG, 10.08.1988 - 6 B 16.88

    Kriegsdienstverweigerung - Eingehenderes Verfahren - Vollprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87
    Im Hinblick auf das "tragende Indiz" der Bereitschaft des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen, die "lästige Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes in Kauf zu nehmen, dient auch bei der Entscheidung über einen "Zweitantrag" die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren des Dritten Abschnitts des KDVG, §§ 9 ff., typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist unter diesen Umständen - ausnahmsweise - nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen (im Anschluß u.a. an die Urteile vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> und vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

    Sie ist - sozusagen in einem zweiten Prüfungsabschnitt - nur und erst dann zulässig, aber auch geboten, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat und denen das Prüfungsgremium zunächst nachgehen muß, anders nicht ausräumen lassen (vgl. dazu Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - ).

  • BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87
    Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Eine "Vollprüfung" - als zweiter Prüfungsabschnitt - ist erst dann zulässig und geboten, wenn sich die Zweifel anders nicht ausräumen lassen (Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201, 206 f.; Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 S. 11).
  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Zu Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes (st. Rspr., z.B. im Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3).

    Diese "eingehendere Prüfung" hätte sich indessen zunächst - in einem ersten Prüfungsschritt - auf diejenigen Umstände beschränken müssen, die nach seiner Auffassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß gegeben hatten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O. im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie insbesondere auch Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3).

    Damit hat das Verwaltungsgericht Bedeutung und Gewicht dieses "tragenden Indizes" verkannt, das - die Schlüssigkeit der dargelegten Gewissensentscheidung vorausgesetzt (vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2) - als Nachweis der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung grundsätzlich ausreicht, solange der Wehrpflichtige nicht durch eigenes, gegensätzliches Verhalten konkrete Zweifel begründet, die er sodann nicht auszuräumen vermag und die deshalb eine Vollprüfung gebieten (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

  • BVerwG, 11.10.2000 - 6 B 47.00

    Fehlende Vornahme einer Zwischenberatung nach informatorischer Anhörung und vor

    In den Ausgangsverfahren der von ihr angeführten Entscheidungen (Urteile vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5, vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 und Beschluss vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7) hatte kein Einzelrichter entschieden, sondern eine Kammer.
  • BVerwG, 13.06.1990 - 6 C 26.89

    Tragendes Indiz der Bereitschaft zur Inkaufnahme des verlängerten Ersatzdienstes

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3) unter Weiterführung der u.a. in dem erwähnten Urteil vom 3. Februar 1988 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze ausgeführt hat, dient auch bei der Entscheidung über einen Zweitantrag die "eingehendere" Prüfung des Anerkennungsbegehrens im Verfahren nach den §§ 9 ff. KDVG typischerweise lediglich dazu, diejenigen Zweifel auszuräumen, die der Wehrpflichtige durch sein eigenes, gegensätzliches Verhalten selbst begründet hat; eine "Vollprüfung" ist nur und erst dann zulässig, wenn sich die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung anders nicht ausräumen lassen.

    Bei der ihm nunmehr obliegenden Prüfung entsprechend den Grundsätzen des Urteils vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - (a.a.O.) wird sich mithin das Verwaltungsgericht zunächst mit den - sicher schwerwiegenden - Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung zu befassen haben, die sich aus dem von ihm geschilderten nachlässigen Verhalten des Klägers in seinem ersten Antragsverfahren ergeben.

  • BVerwG, 06.09.1990 - 6 C 4.90

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens in

    Als neuer Gesichtspunkt ist zwar auch anzusehen, wenn dem Wehrpflichtigen - anders als in dem bestandskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren - nunmehr das "tragende Indiz" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Ersatzdienstes zur Seite steht (vgl. BVerwGE 79, 33 und Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - ).
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