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   VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12   

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VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12 (https://dejure.org/2012,38156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 (https://dejure.org/2012,38156)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. November 2012 - 6 S 342/12 (https://dejure.org/2012,38156)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Untersagung von Glücksspiel; Änderung der Rechtslage; Erlaubnisfähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegen von Glücksspielen nach dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beim Angebot von Sportwetten über das Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 5 Abs. 5
    Voraussetzungen für das Vorliegen von Glücksspielen nach dem ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag beim Angebot von Sportwetten über das Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2013, 136 (Ls.)
  • VBlBW 2013, 105
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12
    Liegt wie hier eine Ermessensentscheidung vor und ändert sich der rechtliche Rahmen für die untersagten Tätigkeiten, muss die Untersagungsverfügung in ihren Erwägungen zum Ermessen, das sich am gesetzlichen Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat (§ 114 Satz 1 VwGO), die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, um (weiterhin) rechtmäßig zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328).

    Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136).

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12
    Zwar kommt es für die Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin erhobenen Klage an, deren Gegenstand die einen Dauerverwaltungsakt darstellende Verfügung des Antragsgegners vom 15.08.2011 im gesamten Zeitraum seit ihrem Erlass ist, nachdem die Antragstellerin bislang ihren Klageantrag nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62/11 -, NVwZ 2012, 510).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10

    Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12
    Bei Zweifeln über die Beachtung von Vorschriften über die Art und Weise der Gewerbetätigkeit kommen zunächst Nebenbestimmungen in Betracht (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328; vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 20.01.2011 - 6 S 1685/10 -, ZfWG 2011, 136).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - 1 S 44.12

    Beschwerde; sofort vollziehbare Untersagungsverfügung; Glücksspielveranstalter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12
    bb) Das Angebot von Sportwetten über das Internet kann dann aber nicht schon unerlaubt i.S.d. § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. bzw. § 5 Abs. 5 GlüStV n.F. sein, wenn hierfür (noch) keine Genehmigung vorliegt, sondern nur dann, wenn es derzeit nicht erlaubnisfähig ist, z.B. weil es wirksamen materiell-rechtlichen Verboten wie § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV n.F. entgegenläuft (möglicherweise weitergehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 24.08.2012 - 1 S 44.12 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 03.02.2012 - 1 K 2280/11

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Werbung für Sportwetten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.11.2012 - 6 S 342/12
    Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2012 - 1 K 2280/11 - geändert.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 6 S 1426/14

    Anforderungen an die Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen

    Denn die gesetzliche Regelung belässt es insofern nicht bei der allgemeinen Zielsetzung des § 1 Ziff. 3 GlüStV n.F. (Gewährleistung des Jugendschutzes), sondern konkretisiert diese Zielsetzung in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 GlüStV n.F. zu einem strikten Verbot der Teilnahme von Minderjährigen (so bereits Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 - vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105).

    Der Senat hat bei unter Geltung des alten Glücksspielstaatsvertrags erlassenen Verfügungen die aufschiebende Wirkung zum einen mit Blick auf das Fehlen von Ermessenserwägungen zur Rechtslage nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag angeordnet (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105), zum anderen mit Blick auf die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris).

    Im Übrigen bestand nach der Rechtsprechung des Senats durchgängig die Möglichkeit, Untersagungsverfügungen mit Blick auf den Jugendschutz zu erlassen (s. bereits Senat, Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, a.a.O., sowie Senat, Beschluss vom 08.04.2013 - 6 S 11/13 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - 2 S 1010/12

    Vergnügungssteuer; Erdrosselungswirkung; Steuersatz 18% des Einspielergebnisses

    Das gilt unabhängig von der Frage, ob das Betreiben eines Spiel- und Wettbüros nach dem bis zum 30.6.2012 geltenden Glücksspielsstaatsvertrag und nach dem am 1.7.2012 in Kraft getretenen Ersten Glücksspielsänderungsstaatsvertrag als rechtmäßig zu erachten ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.8.2011 - 6 S 1695/11 - ESVGH 62, 70 und Beschl. v. 19.11.2012 - 6 S 342/12 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2013 - 6 S 88/13

    Countdown-Auktion im Internet; Glücksspiel; Erlaubnisfähigkeit;

    Ist eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung auf Grundlage des bis zum 30.06.2012 geltenden Glücksspielstaatsvertrages ergangen, müssen die Ermessenserwägungen der durch das Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages veränderten Rechtslage Rechnung tragen, um (weiterhin) rechtmäßig zu sein (wie Beschluss des Senats vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105 = ZfWG 2013, 32).

    Liegt wie hier eine Ermessensentscheidung vor und ändert sich der rechtliche Rahmen für die untersagten Tätigkeiten, muss die Untersagungsverfügung in ihren Erwägungen zum Ermessen, das sich am gesetzlichen Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat (§ 114 Satz 1 VwGO), die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen, um (weiterhin) rechtmäßig zu sein (BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, NVwZ 2011, 1328; Beschlüsse des Senats vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105 und vom 16.01.2013 - 6 S 1968/12 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2019 - 3 L 79/16

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    "nur Gefahren begegnet werden [sollen], die mit dem unmittelbaren Vertrieb von Glücksspielen über das Internet verbunden sind; dagegen unterfallen dem Tatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV nach Sinn und Zweck der Norm nicht die Entgegennahme der zu vermittelnden Wetten in der Betriebsstätte des Wettvermittlers durch dessen Personal und die Übermittlung dieser Wetten an den Veranstalter unter Nutzung des Internet (vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2011 - 4 A 17/08 -, juris Rn. 192; BayVGH, Urteile vom 15. Mai 2012 - 10 BV 10.2257 -, juris Rn. 52, und vom 26. Juni 2012 - 10 BV 11.1936 -, juris Rn. 55; VGH BW, Beschluss vom 19. November 2012 - 6 S 342/12 -, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2013 - 6 S 11/13

    Erlaubnisfähigkeit öffentlichen Glücksspiels und Verbot der Teilnahme

    Die Veranstaltung von Sportwetten durch die Antragstellerin über das Internet laufen auch dem materiell-rechtlichen Verbot des § 4 Abs. 3 S. 2, 3 GlüStV n.F. zuwider (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105).

    Unter der Geltung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages liegt unerlaubtes Glücksspiel, dessen Bewerbung untersagt werden darf (vgl. auch § 5 Abs. 5 GlüStV n.F.), nicht vor, wenn das Angebot erlaubnisfähig ist (Senat, Beschl. vom 19.11.2012, a.a.O.).

  • VG Bayreuth, 16.10.2013 - B 1 S 13.567

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass das frühere Sportwettenmonopol seit dem 1. Juli 2012 außer Kraft getreten ist bzw. § 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 GlüStV durch die Experimentierklausel in § 10a GlüStV durchbrochen wird (vgl. BVerwG, B.v. 17.10.2012 - 8 B 52.12 - ZfWG 2012, 455; OVG Saarland, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - ZfWG 2013, 151; VGH BW, B.v. 19.11.2012 - 6 S 342/12 - ZfWG 2013, 32).

    Für die Zeit bis zur Erteilung der Konzessionen durch das Land Hessen wäre - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der fortschreitenden Dauer des Konzessionsvergabeverfahrens - freilich zu erwägen, ob und mit welchem Gewicht die hier nur zur Ergänzung angedeuteten Erwägungen in eine Ermessensentscheidung einfließen müssen, mit der einem Unternehmer aktuell die Vermittlung von Sportwetten untersagt werden soll oder ob etwa die Feststellung ausreichend wäre, die formell illegale Tätigkeit werde nicht geduldet, weil für die Untersagungsbehörde nicht ohne weitere Prüfung und damit nicht offensichtlich erkennbar sei, dass die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt wären (vgl. OVG Saarland, B.v. 6.12.2012 - 3 B 268/12 - ZfWG 2013, 151; VGH BW, B.v. 19.11.2012 - 6 S 342/12 - ZfWG 2013, 32; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.8.2012 - OVG 1 S 44.12 - ZfWG 2012, 360; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 8 C 4.10 - ZfWG 2011, 341; B.v. 17.10.2012 - 8 B 52.12 - ZfWG 2012, 455 sowie zuletzt BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 15.12; U.v. 20.6.2013 - 8 C 42.12 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2014 - 6 S 215/14

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten verfassungs- und

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Veranstaltung von Sportwetten betreffende Untersagungsverfügungen, die - wie hier - unter der Geltung des neuen Glücksspielstaatsvertrags vor Abschluss des Konzessionsverfahrens ergehen, rechtmäßig, wenn die Veranstaltung nicht erlaubnisfähig ist, es sei denn, die fehlende Genehmigungsfähigkeit könnte durch vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung zu prüfende Nebenbestimmungen zu einer etwaigen Konzession beseitigt werden (Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105).
  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

    Die gesetzliche Regelung belässt es insofern nicht bei der allgemeinen Zielsetzung des § 1 Ziff. 3 GlüStV n.F. (Gewährleistung des Jugendschutzes), sondern konkretisiert diese Zielsetzung in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 GlüStV 2012 zu einem strikten Verbot der Teilnahme von Minderjährigen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08. April 2013 - 6 S 11/13, ZfWG 2013, 179, bei juris Rz. 8; und vom 19. November 2012 - 6 S 342/12, VBlBW 2013, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2012 - 6 S 3335/11

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollzug des Ersten

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Angebot des Glücksspiels wirksamen materiell-rechtlichen Verboten des Glücksspielstaatsvertrages entgegenläuft (vgl. Beschluss des Senats vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2013 - 6 S 1968/12

    Ermessensentscheidung bei glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügungen

    Es bedarf vor diesem Hintergrund auch keiner Entscheidung, ob die Wirkungen des vorliegenden Beschlusses, der grundsätzlich ex tunc wirken würde, in zeitlicher Hinsicht auch deshalb auf den Zeitpunkt seiner Zustellung an den Antragsgegner zu beschränken sind, weil von der angefochtenen Verfügung für die Vergangenheit keine der Antragstellerin nachteiligen Rechtswirkungen mehr ausgehen, sich die Anfechtungsklage mithin insofern erledigt haben könnte und es deshalb insoweit schon am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage fehlen würde oder ob solche Rechtswirkungen noch bestehen und diese auch die rückwirkende Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden, vorausgesetzt die - für den Zeitraum vor dem 01.07.2012 am Maßstab des alten Glücksspielstaatsvertrages zu messende - angefochtene Verfügung würde sich auch für diesen Zeitraum als rechtswidrig erweisen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, juris ).
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