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   OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06   

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https://dejure.org/2007,32731
OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06 (https://dejure.org/2007,32731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 6 W 151/06 (https://dejure.org/2007,32731)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Mai 2007 - 6 W 151/06 (https://dejure.org/2007,32731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Persönliche Wahrnehmung eines Termins durch den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt als Voraussetzung für den Anfall einer Terminsgebühr; Wirkung der vertragsgemäßen Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter gegenüber der Landeskasse; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.2006 - VI ZB 13/06

    Gebührenrechtliche Auswirkung der Vertretung des Streithelfers durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06
    11 § 5 RVG sieht eine Vergütung auch für den Fall vor, dass der Rechtsanwalt, der eine Tätigkeit nicht persönlich erbringt, sich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten lässt (BGH, Beschluss vom 11.7.2006, VI ZB 13/06, Rn. 8 - zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2005 - 10 WF 40/04

    Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten bei Vertretung des Anwalts vor Gericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06
    Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt die Tätigkeit nicht persönlich vor, sondern lässt er sich durch eine andere Person vertreten, so kann er die gesetzliche Vergütung unter den Voraussetzungen des § 5 RVG (zuvor § 4 BRAGO) verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss JurBüro 2005, 364; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 83 zu § 4 BRAGO).
  • OLG Stuttgart, 14.08.1995 - 8 WF 55/95

    Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bei Vertretung durch Referendar

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06
    Nimmt der beigeordnete Rechtsanwalt die Tätigkeit nicht persönlich vor, sondern lässt er sich durch eine andere Person vertreten, so kann er die gesetzliche Vergütung unter den Voraussetzungen des § 5 RVG (zuvor § 4 BRAGO) verlangen (OLG Düsseldorf, Beschluss JurBüro 2005, 364; OLG Stuttgart Rpfleger 1996, 83 zu § 4 BRAGO).
  • KG, 15.03.1988 - 1 WF 4349/87
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.05.2007 - 6 W 151/06
    In gleicher Weise wie der Mandant muss auch die Landeskasse die vertragsgemäße Erfüllung der Anwaltspflichten durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG gegen sich gelten lassen, da die Beiordnung auf eine Anwaltstätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Anwaltsvertrages abstellt (KG, Beschluss vom 15.3.1988, 1 WF 4349/87, Rn. 10 noch zu § 4 BRAGO, an dessen Stelle § 5 RVG getreten ist - zitiert nach Juris).
  • OLG Koblenz, 16.10.2012 - 2 Ws 759/12

    Rechtsanwaltsvergütung; Vergütung für den als Terminsvertreter beigeordneten

    Zwar besteht im Innenverhältnis die Möglichkeit, dass der "eigentlich" beigeordnete Rechtsanwalt seinen Anspruch an den Vertreter abtritt und dieser ihn alsdann gegen die Staatskasse geltend macht, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in der Regel ausgegangen werden dürfte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010 - 4 WF 32/10 - OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08 - OLG Rostock, Beschluss vom 15. Sep tember 2011 - I Ws 201/11 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 6 W 151/06 - OLG Frankfurt/Main in NJW 1980, 1703).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.04.2022 - 3 Ta 72/21

    Kostenfestsetzung - Beiordnung Terminvertreter - fiktive Reisekosten -

    dd) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminsvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.) .
  • OLG Frankfurt, 29.03.2007 - 6 U 154/06

    Wettbewerbsverstoß: Wettbewerbsrechtliche Behandlung von elektronischen

    Eine Wettbewerbsabsicht wäre daher zu bejahen, wenn die beanstandete Aussage in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigenen Werbung der Antragsgegnerin zu 1) für ihre Verlagsprodukte verwendet worden wäre (vgl. dazu die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2.4.2006 in den Parallelfällen 6 W 151/06 und 6 W 152/06, in denen sich die dort in Rede stehenden Aussagen auf der Verlagshomepage der Antragsgegnerin zu 1 befanden).
  • LG Bonn, 17.04.2023 - 8 T 70/22
    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung des Terminvertreters, begrenzt auf die fiktiven Reisekosten wie sie bei einem persönlichen Auftreten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten vor dem Prozessgericht entstanden wären, folgt aus § 46 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (BVerwG 16. März 1994 - 11 C 19/93, Rn. 37; OLG Schleswig 30. August 1984 - 9 W 79/84 JurBüro 1985, 247 zu § 126 BRAGO; Brandenburgisches OLG 05. März 2007 - 10 WF 45/07, Rn. 3 zur Terminsgebühr; Brandenburgisches OLG 18. Mai 2007 - 6 W 151/06; OLG Hamm 18. Oktober 2013 - II 6 WF 166/13, 6 WF 166/13, Rn. 5; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. RVG VV 3401 Rn. 138; sehr weitgehend: LAG Niedersachsen 12. Juli 2006 - 10 Ta 351/06, Rn. 2 in einem obiter dictum; Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. Rn. 31; Schneider, NZFam 2016, 1094, 1095 f, zu IV.).
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