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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03.OVG   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,17234
OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03.OVG (https://dejure.org/2003,17234)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.12.2003 - 6 A 11246/03.OVG (https://dejure.org/2003,17234)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03.OVG (https://dejure.org/2003,17234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    KAG § 7 Abs. 1 S. 6; ; KAG § 7 Abs. 1; ; KAG § 7 Abs. 2 S. 4; ; KAG § 7 Abs. 2; ; KAG § 7; ; KAG § 11 Abs. 1 S. 1; ; KAG § 11 Abs. 1 S. 3; ; KAG § 11 Abs. 1; ; KAG § 11 Abs. 2; ; K... AG § 11; ; FlurbG § 58 Abs. 4 S. 1; ; FlurbG § 58 Abs. 4 S. 2; ; FlurbG § 58 Abs. 4; ; FlurbG § 58; ; FlurbG § 39; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 87; ; LWaldG § 3 Abs. 7; ; LWaldG § 3; ; LStrG § 1 Abs. 5; ; LStrG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feld- und Waldwegenetz als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege im Außenbereich; Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Feld- und Waldwegenetz als Gemeindeeinrichtung mit beitragsrechtlichem Vorteil für die Grundstückseigentümer; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Eine nähere Bestimmung der Wege, die hiervon erfasst werden, lässt sich § 11 KAG nicht unmittelbar entnehmen, wohl aber aus der die historische Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 - AS 21, 169 und Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG - AS 25, 421, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP) und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273 m.sp.Ä. - LStrG -), im Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504 - LWaldG -) sowie im Landespflegegesetz i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36 m.sp.Ä. - LPflG -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. Mai 1974 - 6 A 8/73 -, AS 13, 391, vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 -, vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 -, AS 21, 169 und vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG-, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz, das in der Unterhaltungslast der Gemeinde steht, eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet.

    Der Umfang des einheitlichen Feld- und Waldwegenetzes ergibt sich grundsätzlich aus der historischen Entwicklung, ohne dass es einer Bestimmung der zum Wegenetz gehörenden Wege im Einzelnen bedarf (Urteil des Senats vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Begriff - Erhöhte Ermäßigung der …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Unter einer Beihilfe in diesem Sinn ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999, EuGHE I 1999, 3671) jede Maßnahme zu verstehen, die die Belastungen vermindert, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und damit einer Subvention nach Art und Wirkung gleichsteht.

    Damit fehlt es den Aufwendungen für sämtliche in der Unterhaltungslast der Gemeinde stehenden Feld- und Waldwege als beitragsfinanzierter Infrastrukturmaßnahmen an dem selektiven Charakter (oder der Spezifizität) der finanziellen Begünstigung, der den Begriff der Beihilfe i.S.d. Art. 87 Abs. 1 EGV entscheidend prägt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Dass der Gesetzgeber in § 11 KAG nicht von Wirtschaftswegen spricht, macht deutlich, dass der beitragsrechtliche Begriff des Feld-, Weinbergs- und Waldwegs nicht mit dem straßenrechtlichen Begriff des Wirtschaftswegs identisch ist (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, auch veröffentlicht in ESOVGRP).

    Der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten, soweit es im Wald erlaubt ist, stellen ebenso wie die Benutzung der Wege für den Skilanglauf allenfalls geringfügige anderweitige Nutzungen dar, die nicht zu einem - gegenüber einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, und Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129 = DÖV 1991, 469, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.1987 - 6 A 11/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Eine nähere Bestimmung der Wege, die hiervon erfasst werden, lässt sich § 11 KAG nicht unmittelbar entnehmen, wohl aber aus der die historische Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts berücksichtigenden Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 - AS 21, 169 und Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG - AS 25, 421, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP) und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz i.d.F. vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273 m.sp.Ä. - LStrG -), im Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504 - LWaldG -) sowie im Landespflegegesetz i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36 m.sp.Ä. - LPflG -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. Mai 1974 - 6 A 8/73 -, AS 13, 391, vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 -, vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 -, AS 21, 169 und vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG-, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz, das in der Unterhaltungslast der Gemeinde steht, eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet.

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 2002, BVerwGE 117, 209 ff. = NVwZ 2003, 613; Urteil vom 6. März 1986, BVerwGE 74, 84 ) gilt der Gedanke der Nachhaltigkeit gerade für das Wegenetz, durch das im Zuge der Flurbereinigung das "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen wird.
  • BVerwG, 06.03.1986 - 5 C 36.82

    Anfechtbarkeit eines Wege- und Gewässerplans durch die in ihrer Planungs- bzw. …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. November 2002, BVerwGE 117, 209 ff. = NVwZ 2003, 613; Urteil vom 6. März 1986, BVerwGE 74, 84 ) gilt der Gedanke der Nachhaltigkeit gerade für das Wegenetz, durch das im Zuge der Flurbereinigung das "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen wird.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.1975 - 1 A 128/73

    Wirtschaftsweg/Einziehung; Wege/Einziehung durch Gemeinde; Gemeindesatzung; …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Danach setzt der Erlass einer gemeindlichen Satzung zur Änderung des gemeinschaftlichen Wegenetzes voraus, dass die Interessenlage, die für die bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht (vgl. hierzu Urteil des 1. Senats vom 4. Juni 1975, - 1 A 128/73.OVG -, AS 14, 59, auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90

    Erhebung von Wirtschaftswegebeiträgen; Satzungsregelung ; Beitragspflichtige …

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten, soweit es im Wald erlaubt ist, stellen ebenso wie die Benutzung der Wege für den Skilanglauf allenfalls geringfügige anderweitige Nutzungen dar, die nicht zu einem - gegenüber einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, und Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129 = DÖV 1991, 469, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1974 - 6 A 8/73

    Fremdenverkehrsbeitrag für Winzer ohne Endkundenverkauf

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 16. Mai 1974 - 6 A 8/73 -, AS 13, 391, vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 -, vom 28. April 1987, - 6 A 11/86 -, AS 21, 169 und vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG-, AS 25, 421, auch veröffentlicht in ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz, das in der Unterhaltungslast der Gemeinde steht, eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet.
  • VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14

    Beitrag für die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen

    Auch wenn § 11 KAG die von dieser Vorschrift erfassten Wege nicht näher bestimmt, so lässt sich aus der historischen Entwicklung des Straßen- und Wegebeitragsrechts und aus den Begriffsbestimmungen im Landesstraßengesetz oder im Landeswaldgesetz entnehmen, dass das Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz, dessen Unterhaltungslast die Gemeinde trägt, aus dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmeten Wegen im Außenbereich besteht, die in erster Linie den Eigentümern land- oder forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zu deren Bewirtschaftung offen stehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 A 10937/09.OVG -, S. 3 f. BA.; Urteil vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03.OVG -, AS 31, 106 = juris Rn. 13).

    Gleichwohl ist § 11 KAG im Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 LStrG zu sehen mit der Folge, dass die Rechtfertigung der Beitragserhebung entfällt, falls die Wege dem gesamten Kraftfahrzeugverkehr zugänglich gemacht werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 14; Urteil vom 12. Januar 1999 - 6 A 11602/98.OVG -, S. 9 UA).

    Das Wegenetz umfasst daher grundsätzlich nicht die zur Binnenerschließung beispielsweise eines Eigenjagdbezirks bzw. ausschließlich zur Bewirtschaftung des Gemeindewaldes angelegten Wege, die von anderen nicht in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.).

    Auf den Fußgänger- und Radfahrverkehr trifft dies regelmäßig nicht zu, da diese Nutzungen nicht zu einem gegenüber einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22;… Höhlein in Bellfontaine u.a., Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, Stand: Dezember 2003, § 11 Rn. 55).

    Der Umstand, dass der Mittelweg nach dem Ergebnis der Verkehrserhebung der Beklagten auch einen spürbaren Anteil an Rad- und Fußgängerverkehr aufweist, ist für die Frage der Beitragserhebung auf der Grundlage von § 11 KAG unbeachtlich, weil die Nutzung der Feld-, Weinbergs- und Waldwege durch Radfahrer und Fußgänger regelmäßig keinen messbaren Reparaturbedarf auslöst (vgl. OVG RP, Urteile vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 22…, vom 11. März 1997, a.a.O, und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404).

    Hinsichtlich der Waldflächen ergibt sich dies daraus, dass diese bereits durch mehrere Landesstraßen (L 422, L 433) erschlossen werden und die in den Wald führenden, dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht zugänglichen Wege allein der Binnenerschließung des Gebietes dienen und dementsprechend unberücksichtigt bleiben können (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O. = juris Rn. 15 m.w.N.).

  • VG Koblenz, 16.07.2020 - 4 K 1164/19

    Feld-, Weinbergs- und Waldwege

    Rn. 23 Der maßgebliche Vorteil besteht in dem besonderen Interesse jedes Grundstückseigentümers im Außenbereich, dass sich das gesamte Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz der Beklagten durch Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen ständig in einem Zustand befindet, der den Bedürfnissen der Bewirtschaftung dient, ohne Rücksicht darauf, ob das einzelne Grundstück unmittelbar an einen Weg angrenzt oder nicht (vgl. OVG RP, Urteile vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 - und vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03 -, juris).

    Auf den Fußgänger- und den Radfahrverkehr trifft dies im Allgemeinen nicht zu (vgl. Leitsatz 3, 0VG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O.).

    Rn. 35 Auch ging der Gemeinderat nicht von falschen Maßstäben aus, indem er ausweislich der Sitzungsvorlage, unter Hinweis auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2003, a.a.O., Fußgängerverkehr als geringfügige anderweitige Nutzung einstufte.

    Rn. 40 In seinem Urteil vom 17. Dezember 2003 (- 6 A 11246/03 -, juris) führt das OVG Rheinland-Pfalz zu den von § 11 KAG erfassten Wegen folgendes aus:.

    Dies ergibt sich, was den Fall des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs angeht, zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit aus § 7 Abs. 1 WBS (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris).

    Unter solchen Umständen wird der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt und die der Beklagten für den Wegebau "überlassenen" Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen von der Beitragsschuld des einzelnen Jagdgenossen, auf den der jeweilige Jagdpachtanteil entfällt, abgezogen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 11602/98.OVG; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10937/09. OVG).".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2015 - 6 A 10825/15

    Wiederkehrender Beitrag für Feld- und Waldwege

    Dies ergibt sich, was den Fall des geltend gemachten Auszahlungsanspruchs angeht, zwar mit noch hinreichender Deutlichkeit aus § 7 Abs. 1 WBS (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris).

    Rn. 17 Unter solchen Umständen wird der um Jagdpachtanteile nicht geminderte Aufwand auf alle Grundstücke verteilt und die der Beklagten für den Wegebau "überlassenen" Jagdpachtanteile wie Vorausleistungen von der Beitragsschuld des einzelnen Jagdgenossen, auf den der jeweilige Jagdpachtanteil entfällt, abgezogen (vgl. hierzu auch OVG RP, 6 A 11602/98.OVG; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris; OVG RP, 6 A 10937/09. OVG).

    Rn. 20 a) Das "Erschlossensein" eines Außenbereichsgrundstücks im Sinne des § 11 Abs. 2 KAG und des § 2 WBS hängt mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung des Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetzes, in erster Linie der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu dienen (vgl. OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris) davon ab, dass das Grundstück in dieser Weise nutzbar ist und über das Feld- bzw. Waldwegenetz rechtmäßig sowie tatsächlich in einer dem jeweiligen Bewirtschaftungsbedürfnis entsprechenden Weise angefahren werden kann.

    Vielmehr entscheidet jede Gemeinde grundsätzlich durch eine Satzung oder durch einen Ratsbeschluss (vgl. etwa OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris), welchen Verkehr sie auf Feld-, Weinbergs- und Waldwegen zulässt, wobei sie Besonderheiten des Flurbereinigungsrechts zu beachten hat (vgl. BVerwG, 9 CN 1.14, DVBl 2015, 702, juris; OVG RP, 1 C 10464/03.OVG; OVG RP, 6 A 11304/13.OVG).

    Dementsprechend unterliegen der Beitragspflicht für den Ausbau und die Unterhaltung gemeindlicher Feld- und Waldwege nur die land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke im Außenbereich, die mit den Fahrzeugen bzw. Maschinen, die deren Bewirtschaftung erfordert, über das Wegenetz erreichbar sind (OVG RP, 6 A 64/80, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, juris; OVG RP, 6 A 11246/03.OVG, AS 31, 106, esovgrp, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10601/07

    Kosten eines Straßenausbaus können auf alle Grundstücke in der Gemeinde umgelegt …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (6 A 10700/96.OVG, AS 25, 421, ESOVGRP; 6 A 11246/03, ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz nach § 11 Abs. 2 KAG eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung, die den Grundstückseigentümern einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil durch den Bedürfnissen der Bewirtschaftung der Feld- und Waldflur entsprechende Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen bietet.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.02.2021 - 6 A 10976/20

    Wiederkehrende Wegebaubeiträge für Feld- und Waldwege; Bestimmtheit; Ermittlung …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2003 - 6 A 11246/03.OVG -, juris Rn. 15, vom 12. Januar 1999 - 6 A 11602/98.OVG -, ESOVGRP, vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96.OVG -, AS 25, 421 und ESOVGRP, vom 28. April 1987 - 6 A 11/86 -, AS 21, 169 und ESOVGRP, vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 - und vom 16. Mai 1974 - 6 A 8/73 -, AS 13, 391 und ESOVGRP) bildet das Feld- und Waldwegenetz, das in der Unterhaltungslast der Gemeinde steht, eine einheitliche ständige Gemeindeeinrichtung.

    Damit entfällt die Rechtfertigung der Beitragserhebung, falls "Wirtschaftswege" von allen Gemeindebürgern nicht nur begangen, sondern mit Kraftfahrzeugen befahren werden dürfen (vgl. Urteile des Senats vom 17. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 14 …und Urteil vom 12. Januar 1999, a.a.O.).

    Rn. 35 Lösen weder Art noch Umfang der anderweitigen Nutzung der Wegegrundstücke nach alledem einen spezifischen Unterhaltungsbedarf aus, ist die Beklagte auch nicht zu einer höheren Festsetzung des Gemeindeanteils als die von ihr beschlossenen 5 % gezwungen (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 22, und Beschluss vom 8. Januar 2021 - 6 A 11038/20.OVG -, BA S. 7 f., n.v.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.02.2012 - 6 B 11492/11

    Wiederkehrende Ausbaubeiträge können weiterhin erhoben werden

    Der beitragsrechtlich relevante Vorteil, den die Beitragspflichtigen sowohl in der Gemeindeeinrichtung "Feld-, Weinbergs- und Waldwegenetz" (vgl. OVG RP, 6 A 11246/03, ESOVGRP) als auch in einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Anbaustraßen haben, besteht in der Erhaltung, Verbesserung oder Erweiterung des Wege- bzw. Straßensystems durch entsprechende Ausbaumaßnahmen der Gemeinde (Gesetzesbegründung zu § 10a KAG , LT-Drucks. 15/318 S. 7).
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