Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1995 - 6 A 12985/94 |
Verfahrensgang
- VG Neustadt - 1 K 31335/93
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1995 - 6 A 12985/94
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.1987 - 6 A 44/85
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1995 - 6 A 12985/94
Dabei ging es generell um die Fälle, in denen eine Verkehrsanlage infolge einer gewandelten Verkehrsbedeutung quantitativer oder qualitativer Art den neuen Anforderung, d.h. den geänderten Verkehrsbedürfnissen, angepaßt wird, wobei es keinen rechtserheblichen Unterschied macht, ob das gewandelte Verkehrsbedürfnis das Ergebnis einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Entwicklung ist oder ob es auf einem Entschluß der Gemeinde beruht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1987 6 A 44/85 AS 22, 8(. - OVG Rheinland-Pfalz, 24.11.1981 - 6 A 295/80
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.1995 - 6 A 12985/94
Besonders aufschlußreich für die Auslegung ist außerdem die Entstehungsgeschichte dieses Tatbestandsmerkmals; denn seine Einführung beruhte auf der Ende der 70er/Anfang der 80er Jahre ausgetragenen Kontroverse um die Beitragsfähigkeit der Errichtung von Fußgängerzonen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1981 - 6 A 295/80 - AS 17, 132).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07
Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines …
Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl. OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Ausbaumaßnahme nicht erfolgt.Darunter versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11637/06.OVG, ESOVGRP).
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.03.2007 - 6 A 11637/06
Ausbaubeitragsrecht - Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer …
Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl. OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Neuerrichtung der Stützmauer mit Geländer nicht erfolgt.Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart, d.h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (vgl. hierzu OVG RP, 6 A 10283/93.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP).
- VG Koblenz, 14.01.2019 - 4 K 386/18
Für die Umstellung auf LED-Beleuchtung in Kirburg dürfen Ausbaubeiträge erhoben …
Eine (räumliche) Erweiterung oder ein Umbau im Sinne einer Neugestaltung (vgl. OVG RP, 6 A 12985/94.OVG, ESOVGRP) ist durch die Auswechselung der Lampenköpfe und Leuchtmittel nicht erfolgt. - VG Koblenz, 20.11.2006 - 4 K 221/06
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen, Beitragsfähigkeit von Kosten für das …
Diese Maßnahmen zielen nicht darauf ab, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sondern einen neuen, anderen Zustand zu schaffen, der sich von dem ursprünglichen Zustand wesentlich unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.1995, - 6 A 12985/94 -, ESOVGRP; OVG Münster…, Beschluss vom 29.03.1990, a.a.O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".