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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9525
OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22 (https://dejure.org/2023,9525)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16.03.2023 - 6 A 527/22 (https://dejure.org/2023,9525)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 16. März 2023 - 6 A 527/22 (https://dejure.org/2023,9525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 Satz 1, SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 Satz 2
    Neuerteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis; zur Auslegung des gesetzlichen Mindestabstandes zwischen Spielhalle und Schule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Knüpfen der Zulässigkeit einer Abweichung vom Mindestabstand einer Spielhalle zur Schule an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls; Verlängerung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • rechtsportal.de

    Knüpfen der Zulässigkeit einer Abweichung vom Mindestabstand einer Spielhalle zur Schule an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls; Verlängerung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 137/22

    Glücksspielrecht; Spielhallenrecht; Mindestabstand zu Schulen; Vertrauensschutz; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Nach den im vorgenannten Beschluss aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung dieser Norm, denen sich der Senat insoweit angeschlossen hat (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.), können nur örtliche Besonderheiten, die den ungehinderten Zugang erschweren und eine andere Beurteilung erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels 250 m Luftlinie, eine Abweichung zulassen (…SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 10).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie die Spielhalle von der Schule aus sichtbar ist, da mangelnde Einsehbarkeit oder Werbung schon keine Zugangshindernisse darstellen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 a. a. O. Rn. 13;… v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 15).

    Ob sich für diese Auslegung ein Anhalt in § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG findet oder ob damit - wie die Klägerin meint - in der Realität kaum zu erfüllende Voraussetzungen für eine Abweichung vom nach Luftlinie bemessenen Mindestabstand aufgestellt werden, hat der Senat bislang nicht im Anschluss an den 3. Senat entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13;… v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 9).

    Sie ist daher zu vernachlässigen und nicht geeignet, einen Ausnahmefall nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG zu begründen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13;… v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 9).

    Ein Vertrauensschutz in die Beurteilung eines atypischen Falls nach der früheren Verwaltungspraxis des Beklagten kommt nicht in Betracht, wenn sich die Verwaltungspraxis infolge der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geändert hat (vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 11).

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Klägerin jedoch gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem der Beklagte im Hinblick auf den Beschluss des vormals für das Glücksspielrecht zuständigen 3. Senats vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 - seine frühere Beurteilung aufgegeben und eine Abweichungsmöglichkeit nunmehr verneint hat.

    Nach den im vorgenannten Beschluss aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung dieser Norm, denen sich der Senat insoweit angeschlossen hat (…vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13 m. w. N.), können nur örtliche Besonderheiten, die den ungehinderten Zugang erschweren und eine andere Beurteilung erfordern als die pauschalisierende Bemessung des Abstands mittels 250 m Luftlinie, eine Abweichung zulassen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 10).

    Rn. 8 Eine zulässige Abweichung kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die fußläufige Entfernung zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule 250 m überschreitet, da anderenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Bemessung des Mindestabstands nach der Luftlinienentfernung unterlaufen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12).

    Rn. 9 Soweit der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts demgegenüber einen atypischen, von den innerstädtischen Regelverhältnissen abweichenden Fall erst dann in Betracht ziehen will, wenn die fußläufige Distanz zwischen Schule und Spielhalle etwa eineinhalb bis zwei Kilometer und damit ein Mehrfaches der Luftlinienentfernung ausmacht, und deshalb einen vier- bis fünfmal längeren Fußweg im Vergleich zu dem nach Luftlinie gemessenen Abstand zwischen Schule und Spielhalle in aller Regel nicht für ausreichend hält (SächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12 bis 14), beruht dies im Ansatz nicht auf einer Beurteilung der im Regelfall zur Wahrung des Luftlinienmindestabstandes erforderlichen Fußstrecken, sondern auf einer Erhöhung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer Abweichung.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Eine Ausnahmeerteilung wird umso näher liegen, je weniger wahrscheinlich es ist, dass Minderjährige mit der Spielhalle konfrontiert werden (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 23).

    Sie legt damit nicht ansatzweise dar, dass der dem Gesetzgeber zustehende Einschätzungsspielraum durch Einbeziehung von Grundschulkindern in den Schutzbereich der Norm überschritten sei (…vgl. BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 38; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 - juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris).

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Ob sich für diese Auslegung ein Anhalt in § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG findet oder ob damit - wie die Klägerin meint - in der Realität kaum zu erfüllende Voraussetzungen für eine Abweichung vom nach Luftlinie bemessenen Mindestabstand aufgestellt werden, hat der Senat bislang nicht im Anschluss an den 3. Senat entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13; v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 9).

    Sie ist daher zu vernachlässigen und nicht geeignet, einen Ausnahmefall nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG zu begründen (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13; v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des …

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Hat es die anwaltlich vertretene Antragstellerin - wie hier - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • OVG Sachsen, 09.02.2023 - 3 A 414/22

    Zustimmung; Kündigung; Schwerbehinderter; betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 20.04.2020 - 6 A 1182/18
    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Besondere Schwierigkeiten dieser Art weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für …

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Regelung, die zum Zwecke der Spielsuchtprävention und aus Gründen der Praktikabilität der Messmethode für den Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht auf die Fußstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung abstellt, selbst dann im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn sie keinerlei Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten zulässt (vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 153;… StGH BW, Urt. v. 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 367).
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Regelung, die zum Zwecke der Spielsuchtprävention und aus Gründen der Praktikabilität der Messmethode für den Mindestabstand zwischen Spielhallen nicht auf die Fußstrecke, sondern auf die Luftlinienentfernung abstellt, selbst dann im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn sie keinerlei Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten zulässt (…vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 153; StGH BW, Urt. v. 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 367).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz …

    Auszug aus OVG Sachsen, 16.03.2023 - 6 A 527/22
    Hier hat der Gesetzgeber für den maßgeblichen Mindestabstand zwischen Schule und Spielhalle mit § 18a Abs. 4 Satz 1 und 2 SächsGlüStVAG eine Sollregelung geschaffen, deren Verhältnismäßigkeit erst recht dadurch gesichert ist, dass von ihr in atypischen Fällen, in denen die von ihr vorausgesetzte typische Gefährdung von Kindern und Jugendlichen durch Wahrnehmung von Spielhallen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls nicht gegeben ist, abgesehen werden muss (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 60).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2020 - 4 B 1253/18

    Verpflichtung der zuständigen Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung zur …

  • BVerwG, 06.06.2018 - 8 B 32.17

    Mindestabstand zwischen Spielhallen

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2021 - 11 ME 104/21

    Abstandsgebot; Auswahlverfahren; Berufsfreiheit; Erlaubnis, …

  • OVG Sachsen, 20.08.2019 - 6 B 295/18

    Spielhalle; Einhaltung des Mindestabstands zu Grundschulen

  • OVG Sachsen, 22.06.2018 - 3 B 332/17

    Abstand; Härtefall; allgemeinbildende Schule

  • OVG Sachsen, 20.08.2026 - 6 A 149/23

    Abgrenzung sachverständiger Zeuge/Sachverständiger; Ablehnung; Amtsermittlung; …

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kongruenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2025 - 6 A 417/22 -, juris Rn. 8, v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15; jeweils m. w. N.;… OVG Schl.-H., Beschl. v. 27. Januar 2021 - 4 LA 165/19 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 12.08.2024 - 6 A 498/21

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand zu Schulen

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie die Spielhalle von der Schule aus sichtbar ist, da mangelnde Einsehbarkeit oder Werbung schon keine Zugangshindernisse darstellen (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

    Rn. 16 Eine zulässige Abweichung kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht schon dann angenommen werden, wenn die fußläufige Entfernung zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule 250 m überschreitet, da anderenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Bemessung des Mindestabstands nach der Luftlinienentfernung unterlaufen würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 8;… Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 12).

    Bei realitätsnaher Betrachtung dürfte die fußläufige Entfernung mittels Nutzung des Straßen- und Wegenetzes kaum jeweils ein Vielfaches, sondern - von Einzelfällen abgesehen - nicht mehr als etwa das Doppelte der maßgeblichen Luftlinienentfernung betragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 8 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 14.02.2024 - 6 A 546/20

    Gebührenerhebung für eine Zwangsgeldfestsetzung; Bedeutung einer Stillhaltezusage

    Denn sie stehen in Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach es bei der Ent scheidung über die Zulässigkeit einer Abweichung vom gesetzlichen Mindestabstand nach § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG nicht darauf ankommt, ob und wie die Spiel halle von der Schule aus sichtbar ist, da die mangelnde Einsehbarkeit kein Hindernis für den fußläufigen Zugang darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 7, v. 20. Juni 2022 - 6 B 137/22 -, juris Rn. 13;… v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen, 12.01.2026 - 6 A 458/23

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Soforthilfen des Bundes; Corona-Soforthilfe; …

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kohärenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.11.2024 - 6 A 260/22

    Abgrenzung des Betretens und der Durchsuchung einer Wohnung; Beurteilungsmaßstab

    Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 15.12.2025 - 6 A 351/24

    Öffentlichkeit einer Straße

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kohärenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.02.2025 - 6 A 417/22

    RL Hochwasser 2013; Zuwendungswiderruf; Jahresfrist; Verwaltungspraxis zur …

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kongruenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.02.2024 - 6 A 417/22

    Berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Zahlungen im …

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kongruenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 21.05.2025 - 6 A 86/24

    Ablehnung von Subventionen mangels ordnungsgemäßer Geschäftsführung i. S. v. Nr. …

    Grundsätzlich ist eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel - um eine Kohärenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2023 - 6 A 527/22 -, juris Rn. 12, v. 9. Februar 2023 - 3 A 414/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
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