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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1988 - 6 A 970/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,21548
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.1988 - 6 A 970/86 (https://dejure.org/1988,21548)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 (https://dejure.org/1988,21548)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. April 1988 - 6 A 970/86 (https://dejure.org/1988,21548)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2004 - 4 S 2068/02

    Zur Beihilfefähigkeit stationärer Krankenbehandlungskosten im Ausland

    Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine stationäre Krankenbehandlung im Ausland ist die nach § 13 BVO vorzunehmende fiktive inländische Kostenberechnung auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -).

    Dies bedeutet, dass die im Ausland tatsächlich entstandenen Aufwendungen den Aufwendungen gegenüber gestellt werden, die bei Durchführung der gleichen Leistungen im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, ZBR 1989, 211).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um eine im Ausland und am Ort der Beihilfestelle vergleichbare Behandlung handelt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988, a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 28.10.2004 - 6 K 1122/03

    Beihilfe - Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen

    Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211).
  • VGH Hessen, 27.07.1993 - 2 UE 321/92

    Beihilfefähigkeit der bei stationärer Krankenhausbehandlung im Ausland …

    Die darin liegende normative - auch von den Gerichten zu beachtende - Beschränkung hält sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber bei der konkreten Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht zustehenden Ermessensspielraums; diese in gleicher oder ähnlicher Weise auch außerhalb Hessens getroffene Regelung wird insbesondere dem für die Beihilfe maßgeblichen Grundsatz der Subsidiarität gerecht und genügt der bei der Beihilfengewährung gebotenen abstrakten und typisierenden Betrachtungsweise (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175 f. unter Hinweis auf BVerwGE 77, 331 ff. und 27, 189, 195; Urteil des OVG Münster vom 22. April 1988 - 6 A 970/86 -, DöD 1989, 272 f. = ZBR 1989, 211).
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