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| BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 9/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 20.03.1985 - 1 Ca 663/85
- LAG Hamm, 25.07.1986 - 16 Sa 1013/85
- BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 9/87
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BAG, 23.06.1988 - 6 AZR 138/86
Anspruch auf bezahlte Ruhepausen aufgrund betrieblicher Übung - Kriterien zur …
Auszug aus BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 9/87
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20. März 1985 - 1 Ca 911/81 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie nicht durch Senatsbeschluß vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 138/86 - in der Hauptsache erledigt ist.Der Kläger trägt die weiteren, nicht vom Senatsbeschluß vom 23. Juni 1988 - 6 AZR 138/86 - betroffenen Kosten des Rechtsstreits.
- BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85
Betriebsübung - Schriftform
Auszug aus BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 9/87
In diesen Fällen 1st die dagegen erhobene Änderungsschutzklage unbegründet, wie der für Kündigungen im öffentlichen Dienst zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zutreffend entschieden hat (Ur teil vom 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 3 6 3 / 8 7 - nicht veröffentlicht). - BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 12/87
Auszug aus BAG, 08.12.1988 - 6 AZR 9/87
Senatsurteil vom 8. Dezember 1988 - 6 AZR 12/87 6/AZR 9/87 16 Sa 1013/85 Hamm Verkündet am .
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 22/87 Parallelsache zu - 6 AZR 137/86 - vom 23. Juni 1988 und - 6 AZR 9/87 - vom 8. Dezember 1988 6 AZR 22/87 16 Sä 600/86 Hamm Verbündet am .
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abge wiesen worden.
Dem hat sich der erkennende Senat durch Urteile vom 8. Dezember 1988 angeschlossen (6 AZR 9/87 - und - 6 AZR 12/87 nicht veröffentlicht).
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 14/87 Parallelsache zu - 6 AZR 137/86 - vom 23. Juni 1988 und - 6 AZR 9/87 - vom 8. Dezember 1988 6 AZR 14/87 16 Sa 1956/85 Hamm Verkündet am .
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abgewiesen worden.
Dem hat sich der erkennende Senat durch Urteile vom 8. Dezember 1988 angeschlossen (6 AZR 9/87 - und - 6 AZR 12/87 nicht veröffentlicht).
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 13/87 Parallelsache zu - 6 AZR 137/86 - vom 23. Juni 1988 und - 6 AZR 9/87 - vom 8. Dezember 1988 6 AZR 13/87 :16 Sa 1924/85 Haram .Verkündet am .
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abge wiesen worden.
Dem hat sich der erkennende Senat durch Urteile vom 8. Dezember 1988 angeschlossen (6 AZR 9/87 - und - 6 AZR 12/87 nicht veröffentlicht).
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 10/87
Änderungskündigung: Unwirksamkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - …
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abgewiesen worden.Dem hat sich der erkennende Senat durch Urteile vom 8. Dezember 1988 angeschlossen (6 AZR 9/87 - und - 6 AZR 12/87 -, nicht veröffentlicht).
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 21/87
Änderungskündigung zu ohnehin geltenden Bedingungen - Anforderungen an die …
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abgewiesen worden.Dem hat sich der erkennende Senat durch Urteile vom 8. Dezember 1988 angeschlossen (6 AZR 9/87 - und - 6 AZR 12/87 -, nicht veröffentlicht).
- LAG Köln, 20.04.1994 - 2 Sa 1180/93
Arbeitsvertrag; Öffentlicher Dienst; Vergütungsgruppe; Eingruppierung; …
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der nicht veröffentlichen Entscheidung vom 08.12.1988 - 6 AZR 9/87 - ausgeführt, daß dann, wenn der Arbeitgeber mit einer Änderungskündigung nur vermeintliche vertragliche Ansprüche beseitigen wolle, die Änderungskündigung ins Leere gehe und die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage als unbegründet abzuweisen sei; die Klage ziele auf die Feststellung, daß für das weiterbestehende Arbeitsverhältnis nicht die im Änderungsangebot beschriebenen Arbeitsbedingungen gelten, sondern die vorher angewandten Bedingungen; dieses Klageziel könne aber nicht erreicht werden, wenn die vom Kläger bekämpften Arbeitsbedingungen zum Zeitpunkt des mit einer Kündigung verbundenen Änderungsangebots ohnehin Grundlage des bestehenden Arbeitsverhältnisses seien; nur wenn die Arbeitsbedingungen, deren sich der Arbeitgeber berühme und die er vorsorglich durch Änderungskündigung herbeiführen wolle, nicht ohnehin gelten, stelle sich die Frage der Wirksamkeit, insbesondere der sozialen Rechtfertigung der ausgesprochenen Änderungskündigung. - BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 432/90 Die Frage, ob diese Arbeitsbedingungen gerade infolge der mit der Änderungskündigung angebotenen Vertragsänderung gelten, ob es also zu ihrer Herbeiführung der Änderungskündigung bedurfte oder ob die angebotenen Arbeitsbedingungen bereits ohnehin Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind, ist daher nur eines der Elemente der Begründetheitsprüfung (ebenso BAG Urteil vom 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - AP Nr. 29 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 16. März 1988 - 7 AZR 363/87 - unveröffentlicht, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 8. Dezember 1988 - 6 AZR 9/87 - unveröffentlicht, zu II 2 der Gründe).
- BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 11/87
Änderungskündigung: Unwirksamkeit - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - …
Diese Klagen sind durch Senatsurteile vom 23. Juni 1988 (6 AZR 137/86) und 8. Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abgewiesen worden. - BAG, 09.02.1989 - 6 AZR 16/87 Dezember 1988 (6 AZR 9/87) im wesentlichen abgewiesen worden.
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