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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,50420
VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846 (https://dejure.org/2010,50420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.04.2010 - 6 B 08.1846 (https://dejure.org/2010,50420)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. April 2010 - 6 B 08.1846 (https://dejure.org/2010,50420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitragsrecht; besonderer Vorteil; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit; keine Zufahrt oder Zugangsmöglichkeit zur abgerechneten Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 6 ZB 07.2050

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; nicht gefangene …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846
    Rn. 23 Bei den Hinterliegergrundstücken ist allerdings nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu differenzieren zwischen den sog. gefangenen Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das jeweils vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und den anderen sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Gemeindestraße angrenzen (vgl. BayVGH vom 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 in juris; vom 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 in juris zur entsprechenden Problematik im Erschließungsbeitragsrecht).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Einrichtung in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus (vgl. BayVGH vom 29.4.2009, a.a.O., ; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, RdNr. 401 j zu § 8 mit Nachweisen der Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 6 ZB 08.194

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Abschnittsbildung; Abrechnungsgebiet; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846
    Rn. 23 Bei den Hinterliegergrundstücken ist allerdings nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu differenzieren zwischen den sog. gefangenen Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das jeweils vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, und den anderen sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine Gemeindestraße angrenzen (vgl. BayVGH vom 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 in juris; vom 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 in juris zur entsprechenden Problematik im Erschließungsbeitragsrecht).
  • VGH Bayern, 07.10.2008 - 6 AS 06.2771

    Straßenausbaubeitragsrecht; aufschiebende Wirkung; Rechtskraft der Hauptsache; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846
    Rn. 11 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 (Az. 6 AS 06.2771) ordnete der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2006 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2003 in Höhe von 2.149,43 Euro an.
  • VGH Bayern, 26.11.2004 - 6 CS 04.1
    Auszug aus VGH Bayern, 15.04.2010 - 6 B 08.1846
    Rn. 4 Ein von der Klägerin angestrengtes Eilverfahren blieb ohne Erfolg (Beschluss d. VG vom 15.12.2003 Az. RO 11 S 03.1165; Beschluss d. VGH vom 26.11.2004 Az. 6 CS 04.1).
  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

    31 (1) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Dass diese (Ring-)Straßen ihrerseits zur Schindbergstraße führen, die demnach letztlich den Verkehr von dem Betriebsgelände aufnimmt, ist unerheblich; denn im Straßenausbaubeitragsrecht wird einem Grundstück ein beitragsrelevanter Sondervorteil nur durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Straße vermittelt (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl 2012, 24/25).40 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

    41 aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    43 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 24.07.2014 - W 3 K 13.307

    Straßenausbaubeitrag; grundbuchrechtlicher Grundstücksbegriff; wirtschaftliche …

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 20.10.2016 - W 3 K 15.829

    Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag

    Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VG Würzburg, 08.02.2018 - W 3 K 16.632

    Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen

    Rn. 26 Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den (vorliegend fiktiven) Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat.

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O, § 35 Rn. 24).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes …

    Rn. 41 aa) Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei verschiedene Gruppen von Hinterliegergrundstücken zu unterscheiden: zum einen die Gruppe der sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücke, d.h. derjenigen Hinterliegergrundstücke, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben; zum anderen die Gruppe der anderen (nicht gefangenen) Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris ; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris ; zur vergleichbaren Problematik im Erschließungsbeitragsrecht BayVGH, U.v. 20.10.2011 - 6 B 09.2043 - juris ; B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris ).

    Rn. 43 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (etwa BayVGH, B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris ; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris , jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 6 ZB 15.2785

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Rn. 18 Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (…u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.).
  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1853

    Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise bei unterschiedlichen …

    Rn. 38 Den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken wächst ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, von ihnen aus werde über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23 ff.;… Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, III. Beitragspflichtige Grundstücke, Rn. 2163).

    Als solcher Anhaltspunkt kann insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder eine funktionsfähige Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung in Betracht kommen (…BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris Rn. 6; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23 ff.;… Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, III. Beitragspflichtige Grundstücke, Rn. 2163).

  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1909

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für ein nicht gefangenes …

    Rn. 38 Den nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken wächst ein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil nur zu, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, von ihnen aus werde über die Anliegergrundstücke die ausgebaute Anlage in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23 ff.;… Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, III. Beitragspflichtige Grundstücke, Rn. 2163).

    Als solcher Anhaltspunkt kann insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder eine funktionsfähige Zugangsmöglichkeit zu der abgerechneten Einrichtung in Betracht kommen (…BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris Rn. 6; U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 23 ff.;… Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, III. Beitragspflichtige Grundstücke, Rn. 2163).

  • VG Würzburg, 19.11.2015 - W 3 K 14.1281

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Grundstück

    Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

    Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… Driehaus, a.a.O., § 35 Rn. 24).

  • VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.875

    Ausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; qualifizierte …

  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1908

    Öffentliche Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht

  • VGH Bayern, 17.03.2017 - 6 CS 17.353

    Straßenausbaubeitrag und Bemessung des Nutzungsfaktors anhand der Zahl der …

  • VGH Bayern, 22.03.2016 - 6 ZB 15.1227

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Sondervorteil bei Erhebung eines …

  • VG Augsburg, 14.01.2021 - Au 2 K 19.705

    Rechtmäßigkeit eines Straßenausbaubescheides

  • VGH Bayern, 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465

    Straßenausbaubeitragsrecht; Anzeige bei Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der …

  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder …

  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 6 ZB 11.425

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Bewertung …

  • VG München, 24.08.2012 - M 2 S 12.3001

    Straßenausbaubeiträge; Gehweg an klassifizierter Straße; Beschilderung "Radfahrer …

  • VG Augsburg, 10.04.2014 - Au 2 K 13.878

    Ausbaubeitragsrecht; gefangenes Hinterliegergrundstück; rechtliche Sicherung …

  • VGH Bayern, 13.12.2013 - 6 ZB 12.1799

    Ersetzung einer vorhandenen privaten Erschließung durch Herstellung einer …

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