Rechtsprechung
| BVerwG, 02.07.1981 - 6 B 17.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Auslegung eines Antrags eines Berufssoldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis - Verpflichtung zur Erstattung der Ausbildungskosten - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anwendung und ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 06.12.1979 - I 499/78
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.1980 - 11 S 453/80
- BVerwG, 02.07.1981 - 6 B 17.81
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1981 - 6 B 17.81
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). - BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74
Fachausbildung - Militärische Spezialkenntnisse - Ausbildung eines Berufssoldaten …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1981 - 6 B 17.81
Darüber hinaus ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 52, 84 [93]) bereits geklärt, daß bei der Bemessung des Rückforderungsbetrages der Grund des Ausscheidens des Soldaten aus der Bundeswehr nicht berücksichtigt zu werden braucht. - BVerwG, 10.07.1979 - 6 B 73.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines …
Auszug aus BVerwG, 02.07.1981 - 6 B 17.81
Auslaufendem Recht kommt aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 73.78 - [ZBR 1979, 374] mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 20.10.1982 - 6 B 71.82
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten …
kommt keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne zu, weil durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, daß ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer den Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 3 SG einschließen kann (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG 6 B 22.73 -, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 B 15.76 - und vom 2. Juli 1981 - BVerwG 6 B 17.81 -).Entgegen der Auffassung der Beschwerde beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 2. Juli 1981 - BVerwG 6 B 17.81 -.
Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde beruht offenbar auf der Annahme, der Senat habe in dem Antrag des Klägers im Verfahren BVerwG 6 B 17.81 auf Beurlaubung "bis zu seiner Entlassung" zugleich einen eigenständigen Antrag auf Entlassung aus der Bundeswehr gesehen.
- BVerwG, 16.08.1982 - 6 B 38.82
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten …
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger mit dem Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zugleich seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit gemäß § 55 Abs. 3 SG beantragt (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 1973 - BVerwG 6 B 22.73 -, vom 4. November 1976 - BVerwG 2 B 15.76 - und vom 2. Juli 1981 - BVerwG 6 B 17.81 -). - BVerwG, 24.08.1982 - 2 B 142.82
Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache …
Sie meint, es handele sich in Fällen dieser Art lediglich um eine Umwandlung eines bestehenden in ein Beamtenverhältnis anderer Art. Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei im Hinblick auf die Änderung des § 55 BeamtVG a.F. durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz um eine Frage zur Auslegung auslaufenden Rechts handelt, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungsweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. u.a. Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 73.78 - [ZBR 1979, 374] m.w.Nachw. sowie vom 2. Juli 1981 - BVerwG 6 B 17.81 -).
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