Rechtsprechung
| VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 20.09.2018 - W 3 K 17.1168
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (22)
- VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320
Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).
Für die (Haupt-)Kategorien Anlieger straße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrs straße liegt der Eigenanteil der Beklagten jeweils für die Teileinrichtung Fahrbahn bei 40 v.H., 60 v.H. und 80 v.H. Mit dieser Staffelung und mit den Anteilssätzen für die übrigen Teileinrichtungen dieser Straßenkategorien hält sich der Satzungsgeber - unstrittig - in den Grenzen des ihm gesetzlich eröffneten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (…BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).
- VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81
Erforderlichkeit einer Sondersatzung
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (…BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (…BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).
Diese Verbindungsfunktion ist umso gewichtiger, als der Innenstadtbereich aufgrund seiner Größe - anders als in dem mit Senatsurteil vom 27. Juni 2019 (6 BV 19.81 - juris Rn. 27, 31) entschiedenen Fall - nicht mehr als ein einziges Bauquartier angesehen werden kann, innerhalb dessen insgesamt lediglich Anliegerverkehr stattfindet.
- VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132
Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Als ein solcher - objektiver - Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück (vgl. BayVGH' U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40;… B.v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6).
- VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865
Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil; …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen; denn bei diesem handelt es sich nicht um "durchgehenden innerörtlichen Verkehr", wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (BayVGH, U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20;… B.v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 ZB 17.2521
Voraussetzungen der Beitragspflicht eines nicht gefangenen …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Zunächst müssen (irgendwelche) objektiven Anhaltspunkte vorhanden sein' die den Schluss erlauben' die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH' B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 7 m.w.N.). - VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272
Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. - VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248
Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Rn. 38 Der besondere Vorteil, der die Auferlegung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die erneuerte und verbesserte Straße in Anspruch zu nehmen (zum Maßstab etwa BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 25 m.w.N.). - VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133
Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (…vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. - VGH Bayern, 27.07.2017 - 6 B 17.519
Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (…vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. - VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431
Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …
Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25;… U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23). - VGH Bayern, 13.07.2015 - 6 ZB 15.585
Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; nicht gefangenes …
- VGH Bayern, 27.07.2012 - 6 ZB 12.796
Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; Natürliche Betrachtungsweise; Abgrenzung; …
- VGH Bayern, 10.09.2010 - 6 ZB 09.2998
Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; keine …
- VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732
Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben
- VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467
Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …
- VGH Bayern, 05.02.2007 - 6 BV 05.2153
Straßenausbaubeitragsrecht, Fußgängerzone/Fußgängerbereich, Verbesserung, …
- VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111
Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende …
- VGH Bayern, 18.05.2017 - 6 BV 16.2345
Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung und beitragsfähiger Erneuerung …
- VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119
Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche …
- BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14
Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße …
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261
Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …
- VGH Bayern, 15.06.2020 - 6 ZB 20.980
Kein Gehörsverstoß wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht
Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (…ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 15; U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 23 f.). - VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag
Die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide für die anderen Grundstücke der Klägerin sind Gegenstand der Parallelverfahren 6 B 19.1260 und 6 B 19.1261. - OVG Niedersachsen, 24.03.2026 - 9 LA 40/25
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen die …
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d. h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 27) bzw. wenn die Ratsentscheidung auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil sie nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP…, Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11 - juris Rn. 23;… im Einzelnen auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 34 Rn. 9 ff.).
- VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261
Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …
Die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide für die anderen Grundstücke der Klägerin sind Gegenstand der Parallelverfahren 6 B 19.1258 und 6 B 19.1260. - VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1909
Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für ein nicht gefangenes …
Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.). - VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1853
Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise bei unterschiedlichen …
Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.). - VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730
Keine wirksame Rechtsgrundlage für Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 28). - VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1908
Öffentliche Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht
Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.). - VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731
Grundlagen für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen
Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 28).
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