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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11856
VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260 (https://dejure.org/2020,11856)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.02.2020 - 6 B 19.1260 (https://dejure.org/2020,11856)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 6 B 19.1260 (https://dejure.org/2020,11856)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (22)

  • VGH Bayern, 27.09.2018 - 6 BV 17.1320

    Sondervorteil aufgrund Straßenausbau rechtfertigt Beitragspflicht des …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).

    Entscheidendes Kriterium ist dabei das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch die Anlieger einerseits und die Allgemeinheit andererseits (BayVGH, U.v. 29.10.1984 - 6 B 82 A.2893 - BayVBl 1985, 117 ff.; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 366 ff.).

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19;… U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).

    Für die (Haupt-)Kategorien Anlieger straße, Haupterschließungsstraße und Hauptverkehrs straße liegt der Eigenanteil der Beklagten jeweils für die Teileinrichtung Fahrbahn bei 40 v.H., 60 v.H. und 80 v.H. Mit dieser Staffelung und mit den Anteilssätzen für die übrigen Teileinrichtungen dieser Straßenkategorien hält sich der Satzungsgeber - unstrittig - in den Grenzen des ihm gesetzlich eröffneten Gestaltungs- und Bewertungsspielraums (vgl. BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 22).

    Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (…BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25; U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).

  • VGH Bayern, 27.06.2019 - 6 BV 19.81

    Erforderlichkeit einer Sondersatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Innerhalb dieser Grenzen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde typische Fallgruppen in einer vereinheitlichenden Weise erfasst, die das Heranziehungsverfahren praktikabel, überschaubar und effizient gestaltet (…BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 18; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 22).

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (…BayVGH, U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 19; U.v. 27.6.2019 - 6 BV 19.81 - juris Rn. 23).

    Diese Verbindungsfunktion ist umso gewichtiger, als der Innenstadtbereich aufgrund seiner Größe - anders als in dem mit Senatsurteil vom 27. Juni 2019 (6 BV 19.81 - juris Rn. 27, 31) entschiedenen Fall - nicht mehr als ein einziges Bauquartier angesehen werden kann, innerhalb dessen insgesamt lediglich Anliegerverkehr stattfindet.

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Als ein solcher - objektiver - Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme genügt aber grundsätzlich eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang vom nicht gefangenen Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück (vgl. BayVGH' U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - juris Rn. 40;… B.v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 09.02.2012 - 6 B 10.865

    Straßenausbaubeitrag; Verteilung des beitragsfähigen Aufwands; Gemeindeanteil; …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Dem Anliegerverkehr ist darüber hinaus auch der kleinräumige Ziel- und Quellverkehr aus dem betreffenden Bauquartier zuzuordnen; denn bei diesem handelt es sich nicht um "durchgehenden innerörtlichen Verkehr", wie er zur Einstufung als Haupterschließungsstraße erforderlich wäre (BayVGH, U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 20;… B.v. 27.7.2012 - 6 ZB 12.796 - juris Rn. 11).
  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 ZB 17.2521

    Voraussetzungen der Beitragspflicht eines nicht gefangenen …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Zunächst müssen (irgendwelche) objektiven Anhaltspunkte vorhanden sein' die den Schluss erlauben' die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH' B.v. 15.2.2018 - 6 ZB 17.2521 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 6 ZB 16.2272

    Erfolglose Klage auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids - Nicht …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
  • VGH Bayern, 29.11.2018 - 6 B 18.248

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Vorauszahlung auf den …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Rn. 38 Der besondere Vorteil, der die Auferlegung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die erneuerte und verbesserte Straße in Anspruch zu nehmen (zum Maßstab etwa BayVGH, U.v. 29.11.2018 - 6 B 18.248 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (…vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43;… U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 6 B 17.519

    Rechtswidrige Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Dafür, dass der tatsächlich vorhandene Zugang etwa lediglich eine theoretische oder besonders umständliche Erreichbarkeit vermitteln würde (…vgl. dazu BayVGH' B.v. 3.7.2017 - 6 ZB 16.2272 - juris Rn. 26) oder nicht rechtlich verlässlich benutzbar wäre (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6;… U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; U.v. 27.7.2017 - 6 B 17.519 - juris Rn. 24 jeweils m.w.N.) ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 6 B 08.1431

    Straßenausbaubeitragsrecht - ungültige Beitragssatzung - Nachschieben von …

    Auszug aus VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1260
    Welche Motive den Satzungsgeber zu der Erhöhung der gemeindlichen Eigenanteile bewogen haben und wie er die Einnahmeausfälle kompensieren will, ist unerheblich; denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist, soweit - wie hier - keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, allein das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes maßgeblich (BayVGH, U.v. 15.10.2009 - 6 B 08.1431 - juris Rn. 25;… U.v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 13.07.2015 - 6 ZB 15.585

    Straßenausbaubeitragsrecht; Vorauszahlung; nicht gefangenes …

  • VGH Bayern, 27.07.2012 - 6 ZB 12.796

    Straßenausbaubeitragsrecht; Ortsstraße; Natürliche Betrachtungsweise; Abgrenzung; …

  • VGH Bayern, 10.09.2010 - 6 ZB 09.2998

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; keine …

  • VGH Bayern, 09.11.2016 - 6 B 15.2732

    Hohenbrunn muss Straßenausbaubeiträge erheben

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 6 BV 10.2467

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Ortsstraße (Einrichtung); Beginn und Ende einer …

  • VGH Bayern, 05.02.2007 - 6 BV 05.2153

    Straßenausbaubeitragsrecht, Fußgängerzone/Fußgängerbereich, Verbesserung, …

  • VGH Bayern, 16.08.2001 - 6 B 97.111

    Anforderung an eine die Eigenbeteiligung nach Straßenkategorien abstufende …

  • VGH Bayern, 18.05.2017 - 6 BV 16.2345

    Abgrenzung zwischen beitragsfreier Instandsetzung und beitragsfähiger Erneuerung …

  • VGH Bayern, 13.08.2014 - 6 ZB 12.1119

    Straßenausbaubeitrag; Vorauszahlung; Ortsstraße (Einrichtung); natürliche …

  • BVerwG, 03.09.2014 - 9 B 47.14

    Einordnung der Ratsfreischulstraße in Leipzig als Haupterschließungsstraße …

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261

    Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 6 ZB 20.980

    Kein Gehörsverstoß wegen Nichtgewährung von Akteneinsicht

    Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (…ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2017 - 6 BV 16.2345 - juris Rn. 15; U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 23 f.).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1258

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

    Die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide für die anderen Grundstücke der Klägerin sind Gegenstand der Parallelverfahren 6 B 19.1260 und 6 B 19.1261.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2026 - 9 LA 40/25

    Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen die …

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d. h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (vgl. BayVGH, Urteil vom 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 27) bzw. wenn die Ratsentscheidung auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruht, weil sie nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. OVG RP…, Urteil vom 12.1.2012 - 6 A 10971/11 - juris Rn. 23;… im Einzelnen auch Driehaus/Raden, a. a. O., § 34 Rn. 9 ff.).
  • VGH Bayern, 06.02.2020 - 6 B 19.1261

    Straßenausbaubeitrag, Vorauszahlung, Verbesserung, Fußgängerbereich, …

    Die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide für die anderen Grundstücke der Klägerin sind Gegenstand der Parallelverfahren 6 B 19.1258 und 6 B 19.1260.
  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1909

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für ein nicht gefangenes …

    Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.).
  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1853

    Ausnahme vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise bei unterschiedlichen …

    Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.730

    Keine wirksame Rechtsgrundlage für Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 28).
  • VG München, 22.11.2022 - M 28 K 19.1908

    Öffentliche Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht

    Denn sie sind letztlich das Ergebnis der dem gemeindlichen Gestaltungsspielraum unterfallenden Verkehrsplanung und damit - hieran anknüpfend - den unterschiedlichen Funktionen der einzelnen Verkehrsanlagen (allgemein zur unterschiedlichen Verkehrsbedeutung von und vorteilsgerechten Bestimmung eines Gemeindeanteils bei Fußgängerzonen: BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 30 ff.).
  • VG Würzburg, 05.05.2021 - W 2 K 19.731

    Grundlagen für das Erheben von Straßenausbaubeiträgen

    Die satzungsmäßige Festlegung von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist nur dann rechtswidrig, wenn der jeweils gewählte Anteil unter Vorteilsgesichtspunkten schlechterdings nicht mehr vertretbar ist, d.h. die Überschreitung des höchstzulässigen oder die Unterschreitung des mindestens Gebotenen völlig eindeutig ist und außer Frage steht (BayVGH, U.v. 6.2.2020 - 6 B 19.1260 - juris Rn. 28).
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