Rechtsprechung
| BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 29.11.1995 - 10 L 5659/93
- BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93
Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit - …
Auszug aus BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Zu den Mitwirkungspflichten des Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es auch, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, damit die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Prüfungsbehörde nicht vereitelt wird, da mit jedem Tag, der verstreicht, es zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185). - BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82
Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der …
Auszug aus BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Was zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 und vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). - BVerwG, 29.08.1990 - 7 C 9.90
Schriftliche Prüfungen - Beeinträchtigung der Prüflinge - Schreibverlängerung - …
Auszug aus BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Was zumutbar ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 und vom 29. August 1990 - BVerwG 7 C 9.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 277). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.). - BVerwG, 14.03.1988 - 5 B 7.88
Auszug aus BVerwG, 26.07.1996 - 6 B 25.96
Die vom Gericht zu Lasten des Klägers angestellte Sachverhaltswürdigung könnte nur dann im Revisionsverfahren überprüft werden, wenn sie der Kläger angegriffen und geltend gemacht hätte, sie beruhe auf einer Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 03.02.2025 - 2 LA 103/22
Mündliche Prüfung; Obliegenheitsverletzung; Staatsprüfung Lehramt Gymnasium
Zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungen - zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.).Zu den Mitwirkungspflichten eines jeden Prüflings im Prüfungsverfahren gehört es dabei, Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungen - zunehmend unmöglicher wird, von den Prüfern eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Nur aufgrund frühzeitiger Hinweise auf zu erwartende Beanstandungen der Bewertungen der Prüfer können diese veranlasst werden, eine Stellungnahme bezüglich der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung abzugeben, die dem tatsächlichen Prüfungsablauf entspricht, weil sie sich dann daran noch erinnern können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits nach dem Ablauf weniger Monate die nachträgliche Erstellung einer Begründung, die ihren Zweck noch erfüllen könnte, nicht mehr möglich (vgl. bereits für den Zeitablauf von lediglich vier Monaten: BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 und für den Zeitablauf von lediglich zwei Monaten: BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn.43).
Wenn ein Prüfling - wie im vorliegenden Fall der Kläger - der Prüfungsbehörde während der Dauer von ca. fünf Jahren (!) keinen einzigen Hinweis darauf gibt, dass er auch in die Tiefe gehende fachliche Einwände gegen die Bewertung seiner mündlichen Prüfung erheben möchte, dann muss er sich die Folgen der nicht mehr möglichen Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung zurechnen lassen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.7.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6 für den Zeitablauf von lediglich vier Monaten;… vgl. auch die Rspr. zum Ausschluss des Anspruchs auf Neubewertung, die die Grenze jedenfalls bei ein bis zwei Jahren zieht: OVG NRW, Beschl. v. 30.9.2011 - 19 A 1881/10 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
- BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98
Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.
Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch Beschluß vom 26. Juli 1996 - BVerwG 6 B 25.96 - ). - VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16
Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen …
Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 - 6 B 25.96 -, juris).
- VG Stuttgart, 07.04.2022 - 10 K 6237/20
Kein Anspruch auf Prüfung durch zwei Prüfer
Einem Prüfling obliegt es ausschließlich im eigenen Interesse, auch fachliche Einwände gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf - vor allem bei mündlichen Prüfungsleistungen - zunehmend schwieriger werden dürfte, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler zu beheben (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.07.1996 - 6 B 25.96 -, juris Rn. 6). - VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16
Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit; …
Wann die Grenze der Zumutbarkeit konkret erreicht ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.1996 - 6 B 25/96 -, juris, Rn. 6;… Urt. v. 17.02.1984 - 7 C 67/82 -, juris, Rn. 15;… Urt. v. 29.08.1990 - 7 C 9/90 -, juris, Rn. 31 f.;… Nds. OVG, Urt. v. 08.06.2011 - 8 LB 199/09 -, juris, Rn. 36;… OVG Berl.-Brandenb., Urt. v. 27.04.2017 - OVG 5 B 9.16 -, juris, Rn. 60). - VG Koblenz, 05.05.2009 - 7 K 1204/08
Streit um Staatsprüfung für das Lehramt
Im Gegensatz zu einer bloßen mündlichen Prüfung (…siehe hierzu BVerwG, a.a.O. und Beschluss vom 26. Juli 1996 - 6 B 25/96 -, zitiert nach [...]) handelt es sich vorliegend um eine praktische Prüfung, vor welcher der Lehramtsanwärter den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe einzureichen hat (siehe § 20 Abs. 5 LVO).
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