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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.04.1995 - 6 B 25.95   

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https://dejure.org/1995,19446
BVerwG, 19.04.1995 - 6 B 25.95 (https://dejure.org/1995,19446)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.1995 - 6 B 25.95 (https://dejure.org/1995,19446)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 1995 - 6 B 25.95 (https://dejure.org/1995,19446)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verstoß gegen den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2003 - 2 LA 280/03

    Alter; Altersgrenze; Entgelt; Gleichheitssatz; Hochschule; …

    Betrifft eine Rechtsfrage nämlich ausgelaufenes Recht - die sich aus der Anwendung des § 81 Abs. 1 NHG heute noch stellenden Fragen können schon vom Tatsächlichen her nur noch für einen eng begrenzten Kreis von betroffenen (älteren) Studierenden, die gegen sie ergangene Entgeltbescheide Rechtsbehelfe eingelegt haben, über die noch nicht rechts- oder bestandskräftig entschieden worden ist, Bedeutung haben -, so kommt dieser Rechtsfrage in der Regel eine grundsätzliche Bedeutung nicht (mehr) zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995 - BVerwG 6 B 25.95 - , NVwZ-RR 1996, 712 u. P. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, RdNr. 11 zu § 132 - jeweils zum Revisionszulassungsrecht).

    Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich dieser ausnahmsweise gegebene Klärungsbedarf schon dann ergibt, wenn die aufgeworfene und als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage noch Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener, noch nicht abgeschlossener Fälle hat (…so P. Schmidt, aaO) oder erst dann, wenn die Rechtfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (so BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, aaO); denn der insoweit darlegungsbelastete Kläger (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1977 - BVerwG VII B 109.77 - , Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160) ist in keiner Weise darauf eingegangen, warum hier auch bei ausgelaufenem Recht - ausnahmsweise - noch ein Klärungsbedarf anzunehmen wäre.

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   OVG Berlin, 25.04.1996 - 6 B 25.95   

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