Rechtsprechung
| BVerwG, 17.05.2000 - 6 B 26.00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde - Einstellung eines Beschwerdeverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Thüringen, 11.02.2003 - L 6 B 6/03 Sie umfasst nicht nur die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen, sondern auch die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - Az.: L 6 B 41/98 SF und vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF).
Allein wegen eines bestimmten medizinischen Fachgebietes ist eine erhöhte Entschädigung nicht erforderlich, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF (Nervenärzte), Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF (Neurochirurgen), Beschluss vom 14. November 2002 - Az.: L 6 B 26/02 SF (Neurologen und Psychiater); Beschlüsse vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF (Kardiologen)).
- LSG Thüringen, 02.07.2002 - L 6 B 12/02 Sie umfasst nicht nur die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen, sondern auch die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. August 1999 - Az.: L 6 B 41/98 SF und vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF).
- LSG Thüringen, 14.11.2002 - L 6 B 26/02 Die Zuerkennung eines höheren Stundensatzes nach dem ZSEG allein wegen des Fachgebiets des Sachverständigen kommt nicht in Betracht, wie der erkennende Senat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgeführt hat (für Nervenärzte im Beschluss vom 15. August 2000 - Az.: L 6 B 28/00 SF, für Neurochirurgen im Beschluss vom 20. November 2000 - Az.: L 6 B 31/00 SF und für Kardiologen in den Beschlüssen vom 9. August 2000 - Az.: L 6 B 26/00 SF und vom 3. September 2001 - Az.: L 6 B 62/00 SF).
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